Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Kinderzuschlag und Beihilfe bei Trennung/Scheidung -Nachweis und Anspruch

<< < (3/3)

Mike1978:
"...sofort ab Auszug der Mutter zugestanden..." steht da in dem Beitrag und das stimmt einfach nicht. Absatz 2 Satz 2 ist hier entscheidend, da auf den Lebensort abgestellt wird und der muss nicht mit der einwohnermelderechtlichen Adresse übereinstimmen. Ist die Tochter z.B. nur einen Tag alle 14 Tage beim Vater und hat dort persönliche Gegenstände etc. gilt sie auch dort als in den Haushalt mit aufgenommen und der TE kann das KiGeld ausgezahlt bekommen. Die Aufteilung untereinander ist ohnehin ein zivilrechtliches Problem, sofern für mehrere ein Anspruch besteht. Dem Grunde nach geht man immer von der hälftigen Aufteilung aus. Dieser grundsätzliche Anspruch besteht ja auch durch die Unterhaltspflicht, selbst wenn der TE gar keinen Kontakt zur Tochter hat. All das war zum Auszugszeitpunkt gar nicht festzustellen.

Wie ich bereits sagte, aus der Entfernung und ohne eigene Erfahrungen kann man schnell schießen, was dann noch lange nicht das richtige ist...

Johnny75:

--- Zitat von: Mike1978 am 29.10.2025 12:09 ---Ist die Tochter z.B. nur einen Tag alle 14 Tage beim Vater und hat dort persönliche Gegenstände etc. gilt sie auch dort als in den Haushalt mit aufgenommen und der TE kann das KiGeld ausgezahlt bekommen.

--- End quote ---

Zitat TE: "Die 2 Kinder (über 18 und unter 18Jahre alt) leben aber nur bei der Mutter."

Fragen? Keine? Danke.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version