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Kinderzuschlag und Beihilfe bei Trennung/Scheidung -Nachweis und Anspruch
Mike1978:
--- Zitat von: Johnny75 am 23.10.2025 12:51 ---Das hatte ich als Niemals-Verheirateter tatsächlich nicht bedacht ;)
--- End quote ---
So wie Sie als nicht Verheirateter das nicht wussten, wissen Sie auch offensichtlich nicht, wer Anspruch auf das Kindergeld hat. Insofern äußert man sich einfach nicht zu den Themen, von denen man nichts weiß - wäre das nicht besser?
Vorwürfe sind schnell gemacht. So eine Trennung belastet alle extrem und eine einzige falsche Meldung bei den Behörden, sei sie verspätet oder mag richtig erscheinen, kann extreme Auswirkungen haben - wenn sie am Ende nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, weil verspätet. Solange keine unrichtige Steuererklärung abgegeben wird o.Ä. ist erst mal noch alles gut.
Mike1978:
Der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 besteht in der Trennungsphase weiterhin, egal wo man wohnt. Ab Scheidung kann dieser ebenfalls weiter bestehen, solange man dem Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Anspruch auf die Zuschläge für die Kinder bleiben genau so bestehen, als wenn man noch verheiratet wäre. Solange der Anspruch auf Kindergeld dem Grunde nach besteht. Dieser Anspruch besteht auch DEM GRUNDE NACH wenn der andere Elternteil das Kindergeld erhält solange dieser nicht im öD beschäftigt ist UND auch den FZ 2 usw. erhält. Um den FZ 1 zu behalten reicht es auch, wenn man ein Kind im Haushalt aufnimmt. Habt ihr mehr als ein Kind kann jeder eins davon in seinem Haushalt aufnehmen - Vorteil hier, man erhält dann auch den Freibetrag für Alleinerziehende (ca. 4.200 € jährlich)! Anspruch auf LSt-Klasse 2 hat aber nur ein Elternteil.
Johnny75:
--- Zitat von: Mike1978 am 28.10.2025 10:15 ---
So wie Sie als nicht Verheirateter das nicht wussten, wissen Sie auch offensichtlich nicht, wer Anspruch auf das Kindergeld hat. Insofern äußert man sich einfach nicht zu den Themen, von denen man nichts weiß - wäre das nicht besser?
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Heute mit dem falschen Fuß aufgestanden? Oder warum müssen Sie fünf Tage nach meinem Eingeständnis hier noch so nachtreten? Nobody's perfect, und ich habe überhaupt kein Problem damit, es zuzugeben, wenn ich mal falsch liege. Womit ich allerdings ein Problem habe, ist, wenn Sie hier mir hier den Mund verbieten wollen - geht's noch? :o
Und was genau war an meiner Aussage bezüglich des Kindergelds falsch? Der TE hat vor der Trennung das Kindergeld für das ältere Kind erhalten. Seinen Auszug hat er durch die Nicht-Ummeldung verschleiert, weshalb er "auf dem Papier" das Kindergeld zunächst noch vermeintlich zurecht weiter bezogen hat. Hätte er sich jedoch fristgerecht nach seinem Auszug umgemeldet, hätte die Auszahlung ab diesem Zeitpunkt an die Mutter erfolgen müssen.
Sollte er das Kindergeld nach seinem Auszug aber direkt an die Mutter weitergeleitet haben, werden ihm diesbezüglich aber kaum Konsequenzen drohen. Falls er es jedoch einbehalten hat, könnte die Mutter natürlich dagegen vorgehen.
Mike1978:
--- Zitat von: Johnny75 am 28.10.2025 12:43 ---
--- Zitat von: Mike1978 am 28.10.2025 10:15 ---
So wie Sie als nicht Verheirateter das nicht wussten, wissen Sie auch offensichtlich nicht, wer Anspruch auf das Kindergeld hat. Insofern äußert man sich einfach nicht zu den Themen, von denen man nichts weiß - wäre das nicht besser?
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Heute mit dem falschen Fuß aufgestanden? Oder warum müssen Sie fünf Tage nach meinem Eingeständnis hier noch so nachtreten? Nobody's perfect, und ich habe überhaupt kein Problem damit, es zuzugeben, wenn ich mal falsch liege. Womit ich allerdings ein Problem habe, ist, wenn Sie hier mir hier den Mund verbieten wollen - geht's noch? :o
Und was genau war an meiner Aussage bezüglich des Kindergelds falsch? Der TE hat vor der Trennung das Kindergeld für das ältere Kind erhalten. Seinen Auszug hat er durch die Nicht-Ummeldung verschleiert, weshalb er "auf dem Papier" das Kindergeld zunächst noch vermeintlich zurecht weiter bezogen hat. Hätte er sich jedoch fristgerecht nach seinem Auszug umgemeldet, hätte die Auszahlung ab diesem Zeitpunkt an die Mutter erfolgen müssen.
Sollte er das Kindergeld nach seinem Auszug aber direkt an die Mutter weitergeleitet haben, werden ihm diesbezüglich aber kaum Konsequenzen drohen. Falls er es jedoch einbehalten hat, könnte die Mutter natürlich dagegen vorgehen.
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Ich glaube man muss ja so deutlich werden, da Sie es weiterhin machen! Setzen Sie sich mit den Voraussetzungen des Kindergeldbezuges auseinander oder lassen Sie die Wortmeldungen dazu. Das hat nichts mit Mund verbieten zu tun. Nur weil sich der Wohnsitz ändert und die Betreuung anders aufgeteilt ist, verliert man nicht den Anspruch auf Kindergeld. Warum schreiben Sie solche unrichtigen Dinge? Nur weil ich das ohne Umschweife und deutlich formuliere heißt das nicht, dass ich mit dem falschen Fuß aufgestanden bin.
Johnny75:
Wo habe ich behauptet, dass der TE den grundsätzlichen Anspruch auf das Kindergeld verloren hätte? Den behält er selbstverständlich, aber ausgezahlt werden darf das Kindergeld in dem vom TE beschriebenen Sachverhalt nur demjenigen Anspruchsberechtigen, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG), und das ist im vorliegenden Fall ganz offensichtlich die Mutter und nicht der TE.
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