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Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen

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McOldie:
Wenn die Zulagen jeweils nur befristet gewährt wurden, bedarf es m.E. keines Widerrufes, sondern die Zulagenregelung läuft aus. Insoweit gehe ich davon aus, dass eine betriebliche Übung hier nicht gegeben ist.

MoinMoin:
Denke ich auch.

Rein akademisch würde es mich aber durchaus interessieren, wie die Argumente aussen könnten, wenn sie tatsächlich widerrufen worden ist. 
Da scheint es nach Aussagen anderer im Thread durchaus mögliche Rechtsmittel geben.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: MoinMoin am 21.10.2025 20:52 ---Denke ich auch.

Rein akademisch würde es mich aber durchaus interessieren, wie die Argumente aussehen könnten, wenn sie tatsächlich widerrufen worden ist. 
Da scheint es nach Aussagen anderer im Thread durchaus mögliche Rechtsmittel geben.

--- End quote ---

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https://www.haufe.de/id/beitrag/zulagen-anrechnung-und-widerruf-uebertariflicher-und-auss-3-widerruf-der-zulage-HI12417138.html

Der Beitrag bezieht sich zwar auf außer- bzw. übertarifliche Zulagen, die dort dargestellten Grundsätze gelten jedoch entsprechend auch für unbefristet gewährte Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L.
§ 16 Abs. 5 sieht auch bei befristeten - aber auch bei unbefristeten - Zulagen einen Widerrufsvorbehalt vor. Der Widerruf selbst kann nur aus sachlichen Gründen (z. B. Haushaltsmittel, Wegfall der Voraussetzungen, Organisationsänderungen, Schlechtleistung des AN) erfolgen. Ob die sachlichen Gründe vorliegen kann dann im Zweifel gerichtlich überprüft werden.

Liegt dagegen lediglich eine befristete Zulage vor, die von Anfang an mit einem Enddatum versehen und entsprechend kommuniziert wurde (was beim TE vermutlich der Fall ist), bedarf es keiner Begründung für die Nichtverlängerung. Hier liegt kein Widerruf, sondern ein Ablauf der Befristung vor.

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