Die Zulage nach 16.5 ist doch niemals eine Stufenvorweggewährung, sondern immer eine Zulage in Form der Erhöhung des Entgeltes.
Die zum Teil gedeckelt ist auf die Höhe von plus zwei Stufen. Aber man bleibt stets in seiner Stufe.
Insofern frage ich mich wieso und an welcher Stelle das Relevant ist für die Frage des TE, ob die Höhe seiner Zulage nach Satz 1 oder 2 gedeckelt wurde.
Welche rechtlichen Implikation siehst du dort?
Und wo siehst du grundsätzlich die Möglichkeit bei 16.5 auf betriebliche Übung abstellen zu können?
Kennst du Urteile die da was erfolgreich bei Kann Zulagen erreicht haben?
Klingt spannend.
Wie könnte die Zulage vor dem erreichen der Endstufe denn keine Stufenvorweggewährung sein wenn dies doch klar und deutlich im Tarifwerk so festgehalten ist - siehe oben?
Es stimmt natürlich, dass es sich hier um keine "dauerhafte" Vorweggewährung handelt was aber rechtlich unerheblich scheint da es sich hier ausdrücklich um die widerrufliche Stufenvorweggewährung handelt, also klar definiert um eben genanntes.
Wenn die Zulage gezahlt wurde um Personal zu gewinnen und zu halten welches sonst nicht hätte gewonnen/gehalten werden können liegt ein Sachgrund vor welcher nicht in den betrieblichen Abläufen oder der betrieblichen Zugehörigkeit der Person selbst liegt.
Wenn die Zulage also vor 20 Jahren auf die Stufe 2 gezahlt wurde, beispielsweise eine Vorweggewährung der Stufe 3 usw. wäre der Themenersteller nach 14 Jahren in die reguläre Stufe 6 gestiegen. Dort wäre dann die Zulage von 20% der Stufe 2 seiner EG als Zulage möglich gewesen (Vorweggewährung dann keine Option mehr).
Fällt nun der Sachgrund weg - weil ausreichend Bewerber vorhanden sind, oder aus anderen Gründen wie der Erwartung, dass der Mitarbeiter den Dienstort nicht mehr verlassen will oder selbst schwer vermittelbar ist - wird die Zulage widerrufen und das normale Gehalt weiter gezahlt.
Anders sieht es aus wenn die Zulage keinen Sachgrund hatte und mehrfach vorbehaltlos Gewährt wurde.
Wenn der Themenersteller also - z.B. aufgrund förderlicher Zeiten - in die Endstufe eingruppiert war und daraufhin in Folge auf Antrag die 20% Zulage der Stufe 2 erhielt kann er mit einer gewissen Sicherheit darauf verweisen, dass hier eine Verbindlichkeit vorliegt.
Dazu findet sich:
10 AZR 281/08 in Verbindung mit BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173; 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05
Ich persönlich würde ebenfalls empfehlen vor einer Klageerhebung einen Mittelweg zu finden und definitiv das Gespräch suchen, aber chancenlos scheint mir ein solchen Anliegen in rechtlicher Sicht nicht.