Hallo,
§21 LBG RLP regelt die Beförderung sowie gewisse Ausschlussgründe.
Genau in deinem ersten Link steht beispielsweise diese dreijährige Bewährungszeit.
§21 LBG RLP
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1.
während der Probezeit, es sei denn, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Einstellung in einem Beförderungsamt möglich gewesen wäre,
2.
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
3.
vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41 sowie für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,
4.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Nun könnte man meinen, dass Ziffer 3 hier einschlägig ist und die Mindestdauer heraufgesetzt wird, allerdings gilt die dreijährige Bewährungszeit auch wenn ich keinen höher bewerteten Dienstposten übernehme.
§10 LbVOPol, RP sagt:
Erprobungszeit
(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
Sie soll ein Jahr nicht überschreiten.
Ist nun der Regelfall das diese also doch überschritten wird? Und muss dann nicht die jeweilige Erprobungszeit in irgendeiner Form bei Stellenübertragung benannt werden?
An diesen Punkten komme ich nicht weiter.
Viele Grüße