Aber beschreibt mein Fall nicht genau die Ausnahme aus dem BMI-Schreiben vom 22.12.2017 (Jahressonderzahlungen ab 2016 nach § 20 TVöD [Bund], § 14 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 14 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie § 14 TVPöD)?
S. 5 - 1.3. Vorangeganges Arbeitsverhätnis
Die Stichtagsregelung nach § 20 (Bund) Abs. 1 stellt für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung darauf ab, dass die Tarifbeschäftigten am 1. Dezember des betreffenden Jahres „im Arbeitsverhältnis“ zum Bund stehen. Bestehen im Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber und ist die Stichtagsregelung erfüllt, sind diese Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) zu berücksichtigen
Dann wäre im nächsten Absatz Nummer 2 anwendbar:
(...) zu einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bundes, sofern dieser den 2.TVöD anwendet und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt,(...)
für die Jahressonderzahlung übertariflich Berücksichtigung finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Stichtag 1. Dezember, siehe Ziffer 1.2 und Entgeltanspruch, siehe Ziffer 3.1) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Tarifbeschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Ich bin seit 2023 in einem Arbeitsverhältnis. Mein neuer Arbeitgeber wünscht, dass ich meine Tätigkeit früher aufnehme. Daher würde ich meinen bisherigen Arbeitgeber um den Abschluss eines Auflösungsvertrags bitten.
Das dienstliche Bedürfnis ließe sich damit ebenfalls begründen.
Daher nochmals meine Frage: Habe ich in diesem Fall einen Anspruch, und wer ist für die Zahlung der Jahressonderzahlung zuständig?