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Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel zum 1. Dezember (TVöD Bund)

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Asphylin:
Hallo,

leider habe ich zu meinem konkreten Fall keinen passenden Forumeintrag gefunden. Ich habe folgenden Sachverhalt:

Ich arbeite derzeit in einer Stiftung, die an den TVöD-Bund angelehnt ist. In meinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD gezahlt wird.

Nun ist es so, dass ich mein derzeitiges Arbeitsverhältnis zum 30. November kündigen möchte und direkt am 1. Dezember in ein Institut wechsle, das ebenfalls nach dem TVöD-Bund vergütet.

Erhalte ich in diesem Fall trotzdem die volle Jahressonderzahlung?
Und falls ja – von meinem bisherigen oder von meinem neuen Arbeitgeber?

Viele Grüße und danke schon mal!

MoinMoin:
Nein, bei AG wechsel hat man keinen Anspruch auf die voll JSZ

Asphylin:
Aber beschreibt mein Fall nicht genau die Ausnahme aus dem BMI-Schreiben vom 22.12.2017 (Jahressonderzahlungen ab 2016 nach § 20 TVöD [Bund], § 14 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 14 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie § 14 TVPöD)?

S. 5 - 1.3. Vorangeganges Arbeitsverhätnis

Die Stichtagsregelung nach § 20 (Bund) Abs. 1 stellt für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung darauf ab, dass die Tarifbeschäftigten am 1. Dezember des betreffenden Jahres „im Arbeitsverhältnis“ zum Bund stehen. Bestehen im Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber und ist die Stichtagsregelung erfüllt, sind diese Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) zu berücksichtigen

Dann wäre im nächsten Absatz Nummer 2 anwendbar:

(...) zu einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bundes, sofern dieser den 2.TVöD anwendet und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt,(...)

für die Jahressonderzahlung übertariflich Berücksichtigung finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Stichtag 1. Dezember, siehe Ziffer 1.2 und Entgeltanspruch, siehe Ziffer 3.1) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Tarifbeschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Ich bin seit 2023 in einem Arbeitsverhältnis. Mein neuer Arbeitgeber wünscht, dass ich meine Tätigkeit früher aufnehme. Daher würde ich meinen bisherigen Arbeitgeber um den Abschluss eines Auflösungsvertrags bitten.
Das dienstliche Bedürfnis ließe sich damit ebenfalls begründen.

Daher nochmals meine Frage: Habe ich in diesem Fall einen Anspruch, und wer ist für die Zahlung der Jahressonderzahlung zuständig?

MoinMoin:
Ob eine übertarifliche Regelung bei deinem AG Wechsel vorliegt kann man dir aufgrund deiner Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen.
Und ob man auf solche übertarifliche Regelungen einen Anspruch hat, sei auch mal dahingestellt.

FearOfTheDuck:

--- Zitat von: Asphylin am 28.10.2025 15:04 ---Aber beschreibt mein Fall nicht genau die Ausnahme aus dem BMI-Schreiben vom 22.12.2017 (Jahressonderzahlungen ab 2016 nach § 20 TVöD [Bund], § 14 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 14 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie § 14 TVPöD)?

S. 5 - 1.3. Vorangeganges Arbeitsverhätnis

Die Stichtagsregelung nach § 20 (Bund) Abs. 1 stellt für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung darauf ab, dass die Tarifbeschäftigten am 1. Dezember des betreffenden Jahres „im Arbeitsverhältnis“ zum Bund stehen. Bestehen im Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber und ist die Stichtagsregelung erfüllt, sind diese Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) zu berücksichtigen

Dann wäre im nächsten Absatz Nummer 2 anwendbar:

(...) zu einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bundes, sofern dieser den 2.TVöD anwendet und der Antjeil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt,(...)

für die Jahressonderzahlung übertariflich Berücksichtigung finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Stichtag 1. Dezember, siehe Ziffer 1.2 und Entgeltanspruch, siehe Ziffer 3.1) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Tarifbeschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Ich bin seit 2023 in einem Arbeitsverhältnis. Mein neuer Arbeitgeber wünscht, dass ich meine Tätigkeit früher aufnehme. Daher würde ich meinen bisherigen Arbeitgeber um den Abschluss eines Auflösungsvertrags bitten.
Das dienstliche Bedürfnis ließe sich damit ebenfalls begründen.

Daher nochmals meine Frage: Habe ich in diesem Fall einen Anspruch, und wer ist für die Zahlung der Jahressonderzahlung zuständig?

--- End quote ---

Siehe Fettdruck: Was denn nun? Gleicher AG oder neuer AG?

Die JSZ zahlt der AG, bei dem zum Stichtag das AV besteht.

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