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Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV

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Saxum:
@Rentenonkel

Danke für dein Feedback, aber deine Aussagen sind meines Erachtens nach nicht ganz richtig.

Denn die gleichzeitige Familienversicherung in der GKV ist weiterhin möglich, auch wenn das Kind in der PKV Versichert ist. Es ist grundsätzlich richtig, dass nur eins der Systeme in für die Jeweilige Behandlung in Anspruch genommen werden kann man kann das bei jedem Arztbesuch immer wieder selbst entscheiden entweder "Krankenkassenkarte Vorlegen" oder "PKV Privatrechnung" wählen.

Auch findet keine "Überversorgung" statt, wenn man für das Kind GKV Leistungen in Anspruch genommen hat, für bestimmte beihilfefähige Leistungen von der Beihilfe eine Erstattung erhält und die PKV den verbliebenden Restbetrag abdeckt. Alle Versicherungen dürfen halt gemeinsam nie "über 100%" hinausgehen. Ein entsprechendes äquivalent ist die "Restkostenversicherung" bei den Privaten Krankenversicherungen die auch allen GKV Versicherten Mitgliedern offen steht.

Die Aussage, dass "die Aufnahme in die gesetzliche KV davon abhängig (wäre), dass man eben nicht mehr zusätzlich zur Beihilfe privat versichert ist." ist tatsächlich meiner Kenntnis nach nicht zutreffend. Sofern ich mich irre, würde ich gerne die entsprechende Norm wissen, um meinen Kenntnisstand korrigieren zu können. Denn ich persönlich beispielsweise verfahre so.

Rentenonkel:
Die Rechtsfolge ergibt sich nach meinem Verständnis aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 6 SGB V.

In § 10 SGB V steht, dass Kinder dann familienversichert sind, wenn sie nicht versicherungsfrei sind.

Im § 6 SGB V findet sich dann die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Da die Beihilfe jedoch in den meisten Fällen die Kinder nicht zu 100 % abdeckt, hängt die Versicherungsfreiheit aus meiner Erinnerung heraus davon ab, ob die Kinder ergänzend zur Beihilfe auch noch eine private KV innerhalb der EU abgeschlossen haben, nach der die restlichen 20 % abgedeckt sind. Sofern nämlich die 100 % anderweitig abgedeckt sind, besteht für die Solidargemeinschaft der KV keine Notwendigkeit mehr, das Kind zusätzlich abzusichern. Die (kostenfreie) Familienversicherung ist ja nur für die Fälle gedacht, in denen das Kind anderenfalls eben nicht zu 100 % versichert wäre und soll so auch verhindern, dass Eltern aus finanziellem Kalkül heraus notwendige Behandlungen des Kindes vermeiden oder verzögern.

Man müsste hier am besten mal die einschlägigen Kommentierungen der Fachliteratur zum § 6 und § 10 SGB V durchstöbern, um entweder Deine oder meine Rechtsansicht zu bestätigen oder zu widerlegen. Allerdings habe ich auf die entsprechenden Kommentierungen aktuell keinen Zugriff.

Saxum:
Danke, aber Kinder sind mEn grundsätzlich weder als versicherungsfrei noch versicherungspflichtig tituliert.

-> versicherungsfrei sind die nach § 6 SGB V dort bezeichneten Personen, wobei hier Kinder nicht erfasst sind und auch jetzt bezogen auf das Argument der Beihilfe nach Abs. 1 Nr. 2 ebenda hier weder "Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden" sind.

Da diese keine solchen Beschäftigten sind, erübrigt auch sich der Satz 2. Schon alleine da dieser zusätzlich zwei Voraussetzungen knüpft, nämlich wenn diese Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Selbst wenn man also versuchen würde Kinder irgendwie sehr abstrakt-rechtlich als "Beschäftigte" unterzubringen scheitert es dann spätestens dran dass man feststellt, dass bei Kindern keine Bezüge vorliegen.

-> (sozial)versicherungspflichtig (nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Krankenversicherungspflicht) nach § 5 SGB V erfasst auch keine Kinder und schließt auch keine Familienversicherung aus.

Daher ist meiner Ansicht weiterhin soweit die kumulativen Voraussetzungen nach § 10 SGB V vorliegen ist die Familienversicherung für Kinder möglich auch bei gleichzeitigem Bestehen einer PKV. Es ist auch nicht hinderlich, wenn die Kinder "zusätzlich" eine PKV abgeschlossen haben. Solange höchstens gilt: GKV + Beihilfe (Restkosten GKV 80%) + PKV (Restkosten GKV 20%) <= 100%. Mit "Restkosten GKV" sind hier damit im übrigen Leistungen gemeint, die nicht üblicherweise von der GKV erfasst werden und auch dort als "IGEL" zählen würden (wie ja z.B. besserer Zahnersatz, etc.) also analog zu den üblichen Zusatzversicherungen und natürlich auch beihilfefähig in den dort benannten Grenzen sein müssen. Ein Mischmasch aus EBM und GoÄ geht eh nicht. Oder eben nur Beihilfe (80%) + PKV (20%) <= 100%.

Falls du vielleicht bessere Normen oder Argumente hast, bin ich tatsächlich offen dafür, weil ich ja natürlich auch keine falsche Meinung / Rechtsansicht vertreten will - bewahre. Die bisherigen Argumente konnten es für mich jetzt nicht entkräften.

KBM3:

--- Zitat von: Julianx1 am 30.10.2025 08:23 ---Guten Morgen.
Wir hatten die Diskussion damals ähnlich. Du musst dem Papa erklären das es eine Milchmännchenrechnung für seinen Unterhalt ist. Wenn er seinen Anteil zur PKV nicht mehr zahlen will erhöht sich das freie Einkommen. Dadurch erhöht sich auch der zu leistende Unterhalt. Wir haben das dann gelassen.

Ich kann die Anregung meines Vorredners nur unterstreichen. Die Beistandschaft vom Jugendamt vertritt ausschließlich die Interessen der Kinder. Sie fordert die Einkommensunterlagen des Unterhaltspflichtigen ein und legt den Unterhaltsbetrag in Anlehnung an die Düsselsorfer Tabelle fest. Sie haben auch die Möglichkeit den Unterhalt durchzusetzen.

Das nimmt riesiges Konfliktpotenzial, du du als Mutter nur noch unterrichtet wirst. Und das persönliche Miteinander wird wichtig im Nachgang zur Scheidung. Denn Scheidung hin oder her. Ihr werden noch lange über die Kids verbunden sein.

--- End quote ---

Wie geht ihr dann praktisch damit um? Wenn der Vater in seiner Zeit mit den Kids zum
Arzt geht, kann/darf der Arzt überhaupt vom Vater „angeordnete“ Behandlungen machen u.B. Impfen oder nur normale Untersuchung? Oder muss ich jedes Mal eine Volömacht aufstellen oder planbare Arzttermine selbst wahrnehmen? Und darf der Arzt denn die RG an mich ausstellen auch wenn er den Vater z.B. beraten hat?


Wegen Beistandschaft ist es wahrscheinlich zu spät, da ich die Unterhaltsberechnung beim Anwalt angestoßen habe. Wobei der Nochehemann auf seine Fristsetzung zur Auskunft nicht reagiert hat.

clarion:
Wieso soll man die Beistandschaft nicht auch jetzt noch beantragen können?

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