(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
Gemäß TVöD gibt es 2 Möglichkeiten innerhalb einer Dienstvereinbarung - entweder den Wochenkorridor gemäß Abs. 6 (TVöD /TV-L §6) oder gem. Abs. 7 eine tägliche Rahmenzeit 
von bis zu 12 Stunden! - innerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr.
Ein Rahmenzeit von 6.15 bis 19.15 Uhr ist nicht möglich, erst recht keine Rahmenzeit von 6.15 bis 20.15 Uhr, da es sich dann um Zeiträume von 13 bzw. 14 Stunden handeln würde. Im 2. Fall auch noch die 20 Uhr-Grenze nicht eingehalten würde. Eine solche Dienstvereinbarung kann nicht geschlossen werden, da der Tarifvertrag hier die Grenzen vorgibt.
Dienstvereinbarungen, die bereits vor der tariflichen Regelung galten, mussten m.W. nicht angepasst werden. 
Bei einer Änderung der bestehenden DV sind allerdings die tariflichen Regelungen zu beachten.
[/quote]Interessanter Aspekt.
Aber durch die 
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
(Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.kann man auch Rahmenzeiten vereinbaren die länger als 12h sind.
So wird es zu mindestens bei uns verstanden. 
Macht ja auch Sinn, dass der AN hier mehr Freiheiten bekommt.
Denn unabhängig von diesen Zeiten, die den Rahmen für die freiwillige, selbstbestimmte Zeiteinteilung des ANs regelt, kann der AG jederzeit Mehrarbeit auch ausserhalb der Rahmenzeiten anordnen.