Autor Thema: Verlängerung der Rahmenarbeitszeit / Günstigkeitsprinzip  (Read 1759 times)

Choupette

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Hallo zusammen,

wie haben momentan eine Rahmenarbeitszeit von 6:15 - 19:15 Uhr.
Unsere Personalleitung möchte diese Zeit eine Stunde nach hinten verlängern, also von 6:15 - 20:15 Uhr.

Unsere Personalleitung zitiert hier das "Günstigkeitsprinzip" da einige Personen gerne abends länger arbeiten möchten.

Wir befürchten allerdings, dass man in der Rahmenarbeitszeit "gezwungen" wird, bis 20:00 Uhr zu arbeiten und das gar nicht möchte.

Ist eine Rahmenarbeitszeit von 6:15 bis 20:15 Uhr überhaupt zulässig?

Herzlichen Dank und viele Grüße

Choupette

Rowhin

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Siehe hierzu den TV-L §6 zur regelmäßigen Arbeitszeit:

Zitat
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:

In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Organisator

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Hallo zusammen,

wie haben momentan eine Rahmenarbeitszeit von 6:15 - 19:15 Uhr.
Unsere Personalleitung möchte diese Zeit eine Stunde nach hinten verlängern, also von 6:15 - 20:15 Uhr.

Unsere Personalleitung zitiert hier das "Günstigkeitsprinzip" da einige Personen gerne abends länger arbeiten möchten.

Wir befürchten allerdings, dass man in der Rahmenarbeitszeit "gezwungen" wird, bis 20:00 Uhr zu arbeiten und das gar nicht möchte.

Ist eine Rahmenarbeitszeit von 6:15 bis 20:15 Uhr überhaupt zulässig?

Herzlichen Dank und viele Grüße

Choupette

ja. Rahmenarbeitszeit bedeutet, dass der Beschäftigte innerhalb dieses Rahmens seine zu erbringene Arbeitszeit frei wählen kann. Zwang ist nicht möglich. Erst ab 22h käme es zu tariflichen Zuschlägen, so dass dort meistens die Grenze gesetzt wird.

Typischerweise wird das in einer Dienstvereinbarung (mit den üblichen ergänzenden Regelungen) festgehalten, die mit dem PR geschlossen wird.

MeTe

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Wir befürchten allerdings, dass man in der Rahmenarbeitszeit "gezwungen" wird, bis 20:00 Uhr zu arbeiten und das gar nicht möchte.

Kann ich so gar nicht nachvollziehen. Werdet ihr denn derzeit gezwungen schon um 06:15 anzufangen und/oder bis 19:15 zu arbeiten (wenn ja - wie)? Wenn nein - wieso sollte sich das dann bei einer Ausweitung auf 20:15 ändern.

Gönnt dem Mitarbeiter der gerne länger arbeiten würde (was ich absolut nachvollziehen kann, halte 19:00 auch für sehr früh, viel zu früh) das doch einfach, statt sofort wieder nach Gründen zu suchen wieso man das auf keinen Fall machen darf... Immer diese grundsätzliche Blockade-Haltung die manche im öD haben...

Tante Hilde

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Unsere Rahmenzeit geht von 6 bis 22 Uhr. Es wird niemand gezwungen, so lange zu arbeiten, da unsere Funktionszeit von 8:30 bis 16:30 Uhr (freitags bis 15 Uhr) geht.
In dieser Zeit muss die Fachebene ansprechbar und arbeitsfähig sein. Alles darüber hinaus ist "Kann".
Ich kann also erst die Nachmittagstermine (Arzt, Kinder, Angehörigenpflege) wahrnehmen und dann am Abend bei Bedarf nochmal ins Büro kommen bzw. mich daheim im Homeoffice einloggen. Ruhezeit von 11 Stunden muss dabei natürlich beachtet werden, wenn ich bis 22 Uhr arbeite, kann ich frühestens 9 Uhr am Folgetag anfangen. Alles in der Dienstvereinbarung geregelt und klappt hervorragend!

Maggus

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(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
[/quote]

Gemäß TVöD gibt es 2 Möglichkeiten innerhalb einer Dienstvereinbarung - entweder den Wochenkorridor gemäß Abs. 6 (TVöD /TV-L §6) oder gem. Abs. 7 eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden! - innerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr.
Ein Rahmenzeit von 6.15 bis 19.15 Uhr ist nicht möglich, erst recht keine Rahmenzeit von 6.15 bis 20.15 Uhr, da es sich dann um Zeiträume von 13 bzw. 14 Stunden handeln würde. Im 2. Fall auch noch die 20 Uhr-Grenze nicht eingehalten würde. Eine solche Dienstvereinbarung kann nicht geschlossen werden, da der Tarifvertrag hier die Grenzen vorgibt.

Dienstvereinbarungen, die bereits vor der tariflichen Regelung galten, mussten m.W. nicht angepasst werden.
Bei einer Änderung der bestehenden DV sind allerdings die tariflichen Regelungen zu beachten.

dregonfleischer

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Unsere Rahmenzeit geht von 6 bis 22 Uhr. Es wird niemand gezwungen, so lange zu arbeiten, da unsere Funktionszeit von 8:30 bis 16:30 Uhr (freitags bis 15 Uhr) geht.
In dieser Zeit muss die Fachebene ansprechbar und arbeitsfähig sein. Alles darüber hinaus ist "Kann".
Ich kann also erst die Nachmittagstermine (Arzt, Kinder, Angehörigenpflege) wahrnehmen und dann am Abend bei Bedarf nochmal ins Büro kommen bzw. mich daheim im Homeoffice einloggen. Ruhezeit von 11 Stunden muss dabei natürlich beachtet werden, wenn ich bis 22 Uhr arbeite, kann ich frühestens 9 Uhr am Folgetag anfangen. Alles in der Dienstvereinbarung geregelt und klappt hervorragend!

natuerlich kann man wenn geng leute da sind auch vormittags zum arzt

MoinMoin

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(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Gemäß TVöD gibt es 2 Möglichkeiten innerhalb einer Dienstvereinbarung - entweder den Wochenkorridor gemäß Abs. 6 (TVöD /TV-L §6) oder gem. Abs. 7 eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden! - innerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr.
Ein Rahmenzeit von 6.15 bis 19.15 Uhr ist nicht möglich, erst recht keine Rahmenzeit von 6.15 bis 20.15 Uhr, da es sich dann um Zeiträume von 13 bzw. 14 Stunden handeln würde. Im 2. Fall auch noch die 20 Uhr-Grenze nicht eingehalten würde. Eine solche Dienstvereinbarung kann nicht geschlossen werden, da der Tarifvertrag hier die Grenzen vorgibt.

Dienstvereinbarungen, die bereits vor der tariflichen Regelung galten, mussten m.W. nicht angepasst werden.
Bei einer Änderung der bestehenden DV sind allerdings die tariflichen Regelungen zu beachten.
[/quote]Interessanter Aspekt.

Aber durch die
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
(Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.


kann man auch Rahmenzeiten vereinbaren die länger als 12h sind.
So wird es zu mindestens bei uns verstanden.
Macht ja auch Sinn, dass der AN hier mehr Freiheiten bekommt.
Denn unabhängig von diesen Zeiten, die den Rahmen für die freiwillige, selbstbestimmte Zeiteinteilung des ANs regelt, kann der AG jederzeit Mehrarbeit auch ausserhalb der Rahmenzeiten anordnen.

Organisator

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kann man auch Rahmenzeiten vereinbaren die länger als 12h sind.
So wird es zu mindestens bei uns verstanden.
Macht ja auch Sinn, dass der AN hier mehr Freiheiten bekommt.
Denn unabhängig von diesen Zeiten, die den Rahmen für die freiwillige, selbstbestimmte Zeiteinteilung des ANs regelt, kann der AG jederzeit Mehrarbeit auch ausserhalb der Rahmenzeiten anordnen.

ist es auch. TE schreibt zwar Rahmenarbeitszeit, meint aber wohl das, was tariflich Arbeitszeitkorridor genannt wird.

@ TE oder?

Maggus

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@Moinmoin
Vielen Dank für den Input.

Wir hatten die Protokollerklärung damals so verstanden, dass damit unsere bereits bestehende DV Arbeitszeit weiterhin gültig blieb und wir uns bei einer Änderung über die Anwendung nach Abs. 6 oder 7 einigen werden.

Hab gerade meine Kommentierung genauer durchforstet- auch diese stimmt Deiner Auslegung zu, allerdings unter einer wichtigen Voraussetzung (letzter Satz):
"Die Abs. 6 und 7 erlauben es dem Arbeitgeber tariflich, die Arbeitszeiten nach seinen Bedürfnissen zu flexibilisieren. Die hiervor vorgesehenen Modelle des Arbeitszeitkorridors und der Rahmenzeit sind abschließend und nicht erweiterbar. Sie dürfen auch nicht miteinander kombiniert werden. Die Einführung dieser Modelle erfolgt im ÖD ausschließlich über einvernehmliche Dienstvereinbarungen oder Tarifverträge. Sobald ein flexibles Arbeitszeitmodell nicht ausschließlich arbeitnehmergesteuert ist, sondern der Arbeitgeber nicht nur ausnahmsweise Einfluss auf die Lage der Arbeitszeit behält, ist die Zulässigkeit des Systems an den Voraussetzungen der Abs. 6,7 und 9 zu messen."

MoinMoin

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Wir können zwischen 6-20 Uhr arbeiten, haben jedoch eine Funktionszeit von 9-12 und 14-15:30.
Das bedeutet, wir können arbeiten wie wir wollen, müssen jedoch während der Funktionszeit dafür sorgen, dass das Telefon bedient wird, von wem auch immer.
Damit hat der AG keinen Einfluss auf die Lage der Arbeitszeit, denn es ist keine Kernarbeitszeit mit Anwesenheitspflicht.
Wir sehen das als Tarifkonform an.
Und sollte da jemand gegen sein, dann würde dem AG aufdrängen, den nicht gewerkschaftlich Organisierten einen Änderungsvertrag vorzuschlagen, der diesen Tarifpunkt ausklammert.
Denn eine Einschränkung des Korridors auf nur12h will keiner.

Alien1973

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@MoinMoin

das ist nahezu identisch mit dem was wir haben. Bei uns geht's allerdings nur bis 19 Uhr und am Donnerstag ist Funktionszeit bis 17 Uhr.

Das funktioniert einwandfrei, man muss sich nur mit Kollegen absprechen.

Was auch immer mal wieder gemacht wird ist um 06 Uhr zu beginnen, bis 12 zu arbeiten und dann heim gehen. So fällt keine Mittagspause an und man hat den Nachmittag für 2:10 Gleitstunden frei (unser normaler Arbeitstag hat 8:10 Stunden). Die Büros müssen halt besetzt sein....