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Dienstanweisung verstößt gegen Datenschutz - trotzdem ausführen?

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MoinMoin:
Eben:
Ganz einfach den Datenschützer, der andere Meinung ist und den Personalrat bei der Offenlegung der Daten hinzuziehen (das kann dem Vorgesetzten ja auch nur Recht sein, weil es ihn absichert).

Natürlich nachdem der Vorgesetzte vom Vorgesetzten dir schriftlich betätigt hat, dass der AG dieses Handeln anweist, weil sie eine andere Rechtsmeinung als der DS vertreten und dich von einer mögliche Haftung befreien.

Und du dann dem Vorgesetzten die Zugangsdaten zu dem Informationen übergibst, dann den Raum verlässt und er dann im Beisein des PR/DS die Daten einsehen kann.

Denn du brauchst sie nicht einsehen und willst es auch nicht.

oberhaeo:
Weiter oben wurde differenziert, ob private Mails zugelassen seien oder nicht.

Dies reicht nicht aus! Man muss nämlich bedenken, dass einmal ein AN Mails verschicken könnte ... aber eben auch erhalten! Darauf hat er aber keinen Einfluss! Trotzdem unterliegen diese Daten auch dem Datenschutz.

Der Datenschutzbeauftragte scheint diesen Umstand zu kennen.

Sjuda:
Ist die private E-Mail-Nutzung untersagt, so ist die spätere Einsichtnahme relativ unproblematisch.

Umstritten hingegen ist es, ob Arbeitgeber bei erlaubter privater Nutzung als Telekommunikationsanbieter auftreten. Dazu fehlt bislang eine höchstrichterliche Entscheidung.

Die Nichtigkeit von Weisungen des Arbeitgebers, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, ergibt sich aus § 134 BGB. Diese Weisungen brauchen und dürfen nicht befolgt werden.

Ist die Weisung des Arbeitgebers allerdings rechtmäßig, kann eine Weigerung schnell zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen. Das ist ein schmaler Grat.

Ein Anspruch auf eine schriftliche Weisung oder Bestätigung durch eine höhere Instanz besteht nicht. Bitten kann man gerne äußern, ganz so einfach und selbstverständlich, wie hier getan wird, ist es allerdings nicht.

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