Autor Thema: Jahressonderzahlung 2025 – Kürzung wegen Krankengeld im Sommer?  (Read 1136 times)

Luk96

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Hallo zusammen,

ich arbeite im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen und habe eine Frage zur diesjährigen Jahressonderzahlung.


Ich war im Sommer 2025 aufgrund einer medizinisch notwendigen Operation rund sieben Wochen krankgeschrieben.

Meine Entgeltfortzahlung endete am 02. 08. 2025, ab dem 03. 08. bis 21. 09. 2025 habe ich Krankengeld bezogen.

Seit dem 22. 09. 2025 bin ich wieder im Dienst.

Jetzt habe ich die Befürchtung, dass sich dieser Zeitraum auf meine Jahressonderzahlung auswirken könnte, weil der Bemessungszeitraum laut § 20 TV-L ja Juli bis September ist.

Weiß jemand, ob dieser Zeitraum wirklich verbindlich ist oder ob es in solchen Fällen (z. B. bei OP oder unverschuldeter Krankheit) irgendeine Möglichkeit gibt, andere Monate heranzuziehen oder den Ausfall zu „glätten“?

Ich finde es ehrlich gesagt ziemlich hart, wenn man durch eine notwendige Operation plötzlich mehrere hundert Euro verliert, obwohl man das Jahr über gearbeitet hat.

Hat vielleicht jemand Erfahrung, wie das NLBV oder andere Bezügestellen in Niedersachsen solche Fälle handhaben? Wird taggenau berechnet oder einfach pauschal ein Monat gestrichen?

Danke schon mal für eure Erfahrungen und Einschätzungen!

Viele Grüße

cyrix42

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Moin, gleich vorab die Entwarnung: Für dich wird sich nichts Wesentliches für die Jahressonderzahlung ändern.

§20 TV-L regelt alles zur Jahressonderzahlung. Absatz (3) regelt dabei die Bemessungsgrundlage, was im Normalfall einfach das Durchschnittsentgelt der Monate Juli, August und September ist. Es existiert aber eine Protokoll-Erklärung dazu; und hierin insbesondere die Sätze 2 und 3:

Zitat
Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.

Du hast also für 31 Tage im Juli, 2 Tage im August sowie 9 Tage im September Entgeltanspruch gehabt; in der Zeit dazwischen entweder gar nicht, oder nur durch Krankengeldzuschuss. Das Entgelt für diese 42 Tage wird also durch 42 geteilt und mit 30,67 multipliziert, sodass man daraus die Bemessungsgrundlage erhält. Das ist -- bei keiner Veränderungen im Teilzeitumfang, Stufenaufstieg o.Ä. bis auf Rundungsfehler -- identisch mit der Bemessungsgrundlage, die du auch erhalten hättest, wenn du die drei Monate normal gearbeitet hättest.

Auch kommt es zu keiner Verminderung des Anspruchs auf Jahressonderzahlung für Zeiten ohne Entgeltanspruch, da hierfür nur jeweils volle Kalendermonate herangezogen werden. Offensichtlich hattest du aber -- jedenfalls in der genannten Zeit -- keinen ganzen Kalendermonat ohne Entgeltanspruch. Also liegt dafür auch kein Kürzungsgrund vor.

Luk96

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Moin Cyrix42,

vielen Dank für deine ausführliche Erklärung – das hat mir schon mal richtig geholfen, das besser zu verstehen!

Nur um sicherzugehen, dass ich das richtig interpretiere:

Ich habe vom 03.08. bis 21.09.2025 Krankengeld bezogen.
Das heißt also, eine Kürzung der Jahressonderzahlung würde nur dann greifen, wenn ich einen vollen Kalendermonat (also z. B. den gesamten August) komplett ohne Entgeltanspruch gehabt hätte, richtig?

In meinem Fall hatte ich ja zumindest noch Entgelt bis 02.08. und wieder ab 22.09. – daher müsste die Sonderzahlung laut deiner Erklärung unverändert bleiben, korrekt?

Vielen Dank nochmal für deine Mühe und die super verständliche Antwort!

Viele Grüße

cyrix42

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Richtig: Du hast Entgeltansprüche im Juli, August und September, sodass deshalb da keine Kürzung erfolgt. (Wenn du z.B. auch den gesamten Januar Sonderurlaub hattest oder erst zum 1. Februar deine Stelle angetreten hättest, dann würde für den „fehlenden“ Januar die Jahressonderzahlung um 1/12 gekürzt werden.)

Aber auch während des Krankengeldbezugs hattest du — zumindest bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr — bis inklusive der 13. Woche der Arbeitsunfähigkeit auch Anspruch auf Krankengeldzuschuss (der aber durchaus auch nur 0€ betragen kann). Auch diese Zeit würde nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung führen.