Autor Thema: Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme  (Read 1256 times)

Levin1703

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Moin,
ich bin seit dem 01.12.24 beim Land SH mit der Entgeltgruppe E10 des TV-L angestellt. Seit dem 01.07. vertrete ich durch einen krankheitsbedingten Ausfall zusätzlich eine weitere Stelle.
Meine angetretene Stelle zum 01.12. ist als E12 ausgeschrieben - da ich hier nicht alle Stellenanteile übernommen habe, kann ich die nicht erfolgte Höhergruppierung verstehen. Die seit dem 01.07. vertretene Stelle ist ebenfalls als E12 ausgeschrieben und hier bediene ich alle Stellenanforderungen. Die Vertretungssituation wird sich aller Voraussicht nach nicht mehr ändern und ich werde die Stelle im Folgejahr offiziell übernehmen.

In einem Gespräch mit meinem Personaler wurde mir erklärt, dass eine Höhergruppierung nicht möglich sei, da mir Pflichtfortbildungen fehlen würden. Als Entgegenkommen wurde mir eine persönliche Zulage in höhe des Ausgleichbetrags zu E11 ab dem 01.07. gewährt.
Nach Gesprächen mit Kollegen zweifle ich diese Aussage mittlerweile jedoch an, da ich faktisch meine Arbeit auf der E12 Stelle spätestens seit dem 01.07. leiste und der Ausgleichsbetrag lediglich bis zur E11 gilt.

Meine Frage ist daher, unter welchen Voraussetzungen kann mir eine Höhergruppierung verwehrt werden oder müsste ich gem. § 14 TV-L Rückwirkend in die Entgeltgruppe 12 zum 01.07. eingestuft werden?

Rowhin

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Antw:Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
« Antwort #1 am: 05.11.2025 12:05 »
In einem Gespräch mit meinem Personaler wurde mir erklärt, dass eine Höhergruppierung nicht möglich sei, da mir Pflichtfortbildungen fehlen würden. Als Entgegenkommen wurde mir eine persönliche Zulage in höhe des Ausgleichbetrags zu E11 ab dem 01.07. gewährt.

Das klingt schon wieder schwer nach dem leider sehr häufigen unreflektierten Übertragen von Beamtendenken auf Tarifbeschäftigte. Der TV-L ist da sehr klar: du wirst nach deinen Tätigkeiten bezahlt, nicht nach deiner Qualifikation. Oder, genauer: Tarifbeschäftigte sind nach ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, zunächst einmal egal, was im Arbeitsvertrag steht. Wenn dich dein AG nur nach EG10 bezahlen will, darf er dir dauerhaft auch nur Tätigkeiten nach EG 10 übertragen.

Es gibt zwar theoretisch die Möglichkeit, bei mangelnder Voraussetzung in der Person, dich eine EG niedriger zu bezahlen, aber eben nur eine EG, und nicht zwei.

Das "Entgegenkommen" mit einer Zulage ist nicht einmal das, sondern das Mindeste, das dir zusteht - bei vorübergehender Übertragung. Bei dauerhafter Übertragung steht dir das Entgelt der höheren EG zu, oder eben das einer Stufe niedrigeren.
« Last Edit: 05.11.2025 12:16 von Rowhin »

Organisator

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Antw:Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
« Antwort #2 am: 05.11.2025 12:11 »
Moin,
ich bin seit dem 01.12.24 beim Land SH mit der Entgeltgruppe E10 des TV-L angestellt. Seit dem 01.07. vertrete ich durch einen krankheitsbedingten Ausfall zusätzlich eine weitere Stelle.
Meine angetretene Stelle zum 01.12. ist als E12 ausgeschrieben - da ich hier nicht alle Stellenanteile übernommen habe, kann ich die nicht erfolgte Höhergruppierung verstehen. Die seit dem 01.07. vertretene Stelle ist ebenfalls als E12 ausgeschrieben und hier bediene ich alle Stellenanforderungen. Die Vertretungssituation wird sich aller Voraussicht nach nicht mehr ändern und ich werde die Stelle im Folgejahr offiziell übernehmen.

In einem Gespräch mit meinem Personaler wurde mir erklärt, dass eine Höhergruppierung nicht möglich sei, da mir Pflichtfortbildungen fehlen würden. Als Entgegenkommen wurde mir eine persönliche Zulage in höhe des Ausgleichbetrags zu E11 ab dem 01.07. gewährt.
Nach Gesprächen mit Kollegen zweifle ich diese Aussage mittlerweile jedoch an, da ich faktisch meine Arbeit auf der E12 Stelle spätestens seit dem 01.07. leiste und der Ausgleichsbetrag lediglich bis zur E11 gilt.

Meine Frage ist daher, unter welchen Voraussetzungen kann mir eine Höhergruppierung verwehrt werden oder müsste ich gem. § 14 TV-L Rückwirkend in die Entgeltgruppe 12 zum 01.07. eingestuft werden?

nein, eine Höhergruppierung liegt nicht vor. Solange die Aufgaben nicht dauerhaft übertragen wurden, verändert sich die Eingruppierung nicht. Es gibt jedoch einen Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der höheren Eingruppierung.

Wenn - je nach Teil der Entgeltordnung, in der du eingruppiert bist, eine persönliche Voraussetzung gefordert ist und diese fehlt, wärst du eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Insofern kann die E10 mit Zulage nach E11 durchaus zutreffend sein.

Um das beurteilen zu können fehlen aber die angesprochenen Infos.

Levin1703

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Antw:Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
« Antwort #3 am: 05.11.2025 12:47 »
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Gem. ausgehändigter Kopie Feststellung der Entgeltgruppe (P20) bin in der EG 10 (EG 11 nach Einarbeitung) Fallgruppe Teil I eingruppiert. Von einer persönlichen Voraussetzung ist nichts niedergeschrieben, auch zum Umfang der Einarbeitung konnte keine aussagekräftige Antwort gegeben werden.

Die innehabende Stelle(n) sind jedoch als E bzw. A 12 deklariert.

Organisator

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Antw:Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
« Antwort #4 am: 05.11.2025 15:44 »
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Gem. ausgehändigter Kopie Feststellung der Entgeltgruppe (P20) bin in der EG 10 (EG 11 nach Einarbeitung) Fallgruppe Teil I eingruppiert. Von einer persönlichen Voraussetzung ist nichts niedergeschrieben, auch zum Umfang der Einarbeitung konnte keine aussagekräftige Antwort gegeben werden.

Die innehabende Stelle(n) sind jedoch als E bzw. A 12 deklariert.

und auch da tun sich Fragen auf.
Eine Eingruppierung in die E10 (E11 nach Einarbeitung) wäre nur dann möglich, wenn sich dann die Tätigkeiten ändern. Dazu ist nichts bekannt.

Ansonsten ist mir auch nicht klar, was "innehabende Stelle" bedeuten soll, zumal Stellen tariflich nicht relevant sind. Es kommt auf die dir dauerhaft übertragenden Tätigkeiten an.

Kurzum:
Wenn dein AG dir Tätigkeiten der E10 überträgt und nach einer Einarbeitungszeit Tätigkeiten der E11 überträgt, dann ist das nicht zu beanstanden. Für eine E12 müsste man dir erstmal die entsprechenden Tätigkeiten (zumindest vorübergehend für die Zulage) übertragen, auch das ist nicht bekannt.

Tagelöhner

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Antw:Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
« Antwort #5 am: 05.11.2025 17:45 »
Klingt nach dem üblichen Haushaltsrecht (Stellenplan) > Tarifrecht, so lange bis jemand ein Arbeitsgericht bemüht und den Arbeitgeber damit wieder zu rechtmäßigem Verhalten zwingt. Und wie Rowhin zutreffend schreibt, klingt es außerdem nach dem klassischen Personaler im Beamtenverhältnis, der versucht seine zutiefst verinnerlichten Beamtenprinzipien auf das Tarifsystem anzuwenden. Es darf ja auch nicht sein, dass ein Mitarbeiter zweiter Klasse, sogar noch einen Vorteil daraus ziehen könnte  ;D

Da dürften die aktuellen allgemeinen Sparzwänge ihr übriges dazu beitragen, dass diese gern gelebte Praxis noch strenger ausgelebt wird.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
« Antwort #6 am: 06.11.2025 09:44 »
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Gem. ausgehändigter Kopie Feststellung der Entgeltgruppe (P20) bin in der EG 10 (EG 11 nach Einarbeitung) Fallgruppe Teil I eingruppiert. Von einer persönlichen Voraussetzung ist nichts niedergeschrieben, auch zum Umfang der Einarbeitung konnte keine aussagekräftige Antwort gegeben werden.

Die innehabende Stelle(n) sind jedoch als E bzw. A 12 deklariert.
Nein, dein AG hat dir nur mitgeteilt, in welcher EG deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Ob dies korrekt ist musst du selber überprüfen.

Levin1703

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Antw:Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
« Antwort #7 am: 06.11.2025 15:23 »
Nochmals vielen Dank!

ich hatte von vornherein ein komisches Gefühl was die Eingruppierung angeht und bin offensichtlich noch weit davon  entfernt das System verstanden zu haben - da ich offensichtlich nicht einmal den richtigen Terminus benutze.

Mir wurde nur erklärt, dass jeweilige Stellen mit einer Eingruppierung verbunden sind und ich nach erfolgter Einarbeitung (wo mir der Inhalt nicht dargelegt wird) dies erst erreichen kann und das habe ich natürlich erst einmal als gesetzt gesehen und mich nicht auf mein Gefühl verlassen.

Um ein bisschen weiter auszuholen: Ich bin die Stelle letztes Jahr im Dez. angetreten und hatte aufgrund fehlendem Personal eine Einarbeitung von weniger als 2 Wochen, ich wurde mehr oder weniger ins kalte Wasser geschmissen. Dann wurde mir im Juli ein zusätzlicher und anspruchsvollerer Bereich anvertraut, den ich zusätzlich betreue.
Mein Vorgänger hat für die Tätigkeit auf der von mir vertretenden Abteilung E12 erhalten. Ich bekomme lediglich E10 mit persönlicher Zulage bis knapp unter E11.

Daher nehme ich nun mit, dass ich eine Eingruppierung auf E12 beantragen werde und mit der entsprechenden Rückmeldung weiter arbeiten muss.

Maggus

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Antw:Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme
« Antwort #8 am: 06.11.2025 15:42 »
Die auszuübende Tätigkeit ist maßgeblich - also was für Aufgaben hat der Arbeitgeber (i.d.R. durch die Personalabteilung) Dir übertragen.
Sind diese Aufgaben tariflich nach EG 11 bewertet, dann besteht Anspruch auf EG 11 ab dem Zeitpunkt der Übertragung. Ob Du die Aufgaben kannst oder nicht, ob Du eingearbeitet wurdest oder nicht, ist dabei völlig worscht!

Der AG hat die Möglichkeit eine Teilübertragung vorzunehmen und z.B. die höchstwertigen Aufgaben vorerst einem Kollegen zu geben. Dann hast Du auch nur Anspruch auf die sich dann ergebende Eingruppierung.
Wichtig: der Arbeitgeber entscheidet welche Aufgaben er überträgt, der Tarifvertrag gruppiert auf Grund dieser Übertragenen Aufgaben (und Zeitanteile). Somit ist man immer korrekt eingruppiert, wird ggf. nur nicht korrekt bezahlt.

Deshalb der Hinweis von Moinmoin, dass zunächst zu klären ist, was Dir übertragen wurde und wie diese Tätigkeiten tariflich bewertet sind. Dann erst erschließt sich, ob Du höher eingruppiert bist und der AG Dir entsprechen mehr bezahlen muss.