Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Anzeige wegen Betrug vs. Anzeige wegen Falschverdächtigung
Organisator:
--- Zitat von: Sjuda am 02.12.2025 16:25 ---Andere Bewerber, die die Behörde auch nicht möchte, lädt sie gar nicht erst ein. Die erlebte "Abfertigung" der Schwerbehinderten resultiert aus dem gesetzlichen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch, sofern man nicht offensichtlich ungeeignet ist.
Während man andere geeignete Bewerber aussortieren kann, geht das bei Schwerbehinderten eben nicht.
Lädt man sie nicht ein, wird man verklagt und zahlt Entschädigung, lädt man sie ein, macht man es auch verkehrt...
--- End quote ---
Ein schönes Beispiel für eine gute Absicht des Gesetzgebers, die schlecht umgesetzt wird.
Um das von Abgang geschilderte Problem zu umschiffen kann man ganz einfach die Schwerbehinderung erst dann thematisieren, wenn man zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. So erkennt der Schwerbehinderte das echte Interesse des AG und kann zugleich durch die rechtzeitige Info dem AG die Möglichkeit geben, bei Bedarf für einen spezifischen Nachteilsausgleich zu sorgen.
Umlauf:
--- Zitat von: Abgang 2025 am 02.12.2025 15:58 ---Es geht auch anders herum, oft wird man nur eingeladen weil man Schwerbehindert ist und die Behörde will einen überhaupt nicht ! Anstatt sie einem absagen, macht man sich die ganze Arbeit und bereitet sich auf das Gespräch vor und informiert sich usw. Habe oft genug erlebt "wie" Schwerbehinderten dann abgefertigt wurden im Minutentakt da man uns von Anfang an nicht wollte.
--- End quote ---
Genau das ist doch der Gesetzeslage geschuldet.
Bei uns wird der SB angibt eingeladen, außer es passt absolut gar nicht zum ausgeschriebenen Job.
Manchmal findet dich darunter sogar der fachlich beste Bewerber.
Abgang 2025:
Die Frage ist darf man das ?? Den Arbeitgeber nach oder während des Vorstellungsgesprächs erst informieren das man Schwerbehindert ist ? Macht das nicht einen schlechten Eindruck? Weil dann sagt er vielleicht oh, dann hätte ja beim Gespräch der SB Vertreter dabei sein müssen und man bekommt deswegen den Job nicht ?
--- Zitat von: Organisator am 02.12.2025 16:43 ---
--- Zitat von: Sjuda am 02.12.2025 16:25 ---Andere Bewerber, die die Behörde auch nicht möchte, lädt sie gar nicht erst ein. Die erlebte "Abfertigung" der Schwerbehinderten resultiert aus dem gesetzlichen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch, sofern man nicht offensichtlich ungeeignet ist.
Während man andere geeignete Bewerber aussortieren kann, geht das bei Schwerbehinderten eben nicht.
Lädt man sie nicht ein, wird man verklagt und zahlt Entschädigung, lädt man sie ein, macht man es auch verkehrt...
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Ein schönes Beispiel für eine gute Absicht des Gesetzgebers, die schlecht umgesetzt wird.
Um das von Abgang geschilderte Problem zu umschiffen kann man ganz einfach die Schwerbehinderung erst dann thematisieren, wenn man zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. So erkennt der Schwerbehinderte das echte Interesse des AG und kann zugleich durch die rechtzeitige Info dem AG die Möglichkeit geben, bei Bedarf für einen spezifischen Nachteilsausgleich zu sorgen.
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Sjuda:
Eine Offenlegungspflicht besteht nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, ob und wann man den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert. Die Konsequenz ist dann nur, dass man sich später nicht auf seine Sonderrechte berufen kann, wenn man die Information nicht oder zu spät offenlegt. Es gibt schwerbehinderte Kollegen, die durch ihre Qualifikation und fachliche Eignung überzeugen wollen und bewusst auf den Hinweis verzichten. Zumindest kann man sich so sicher sein, nicht nur eigeladen worden zu sein, weil es das Gesetz vorschreibt.
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