Rechtssichere Rechtsbehelfsbelehrung?

Begonnen von connyziege, 13.11.2025 20:28

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connyziege

Hallo,

unsere hessische Stadt benutzt

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der ... einlegen.

Ist der so (noch) rechtssicher?

Muss da nicht was von schriftlich ode4 zur Niederschrift stehen?

Danke.

LG


clarion


NWB

Für mich gehört der Hinweis auf die Form des Rechtsbehelfs zu einer zwingenden Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach meinem Dafürhalten dürfte ein fehlender Hinweis auf die Form grundsätzlich zu einer Verlängerung der RB-Frist auf 1 Jahr führen.
Genaueres müssten dann die Gerichte im Einzelfall klären, ob der Widerspruch fristgerecht eingegangen ist.

Organisator

Zitat von: NWB in 14.11.2025 09:14
Für mich gehört der Hinweis auf die Form des Rechtsbehelfs zu einer zwingenden Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach meinem Dafürhalten dürfte ein fehlender Hinweis auf die Form grundsätzlich zu einer Verlängerung der RB-Frist auf 1 Jahr führen.
Genaueres müssten dann die Gerichte im Einzelfall klären, ob der Widerspruch fristgerecht eingegangen ist.

§ 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG
Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung).

Über die Form muss demzufolge nicht belehrt werden.

Worauf beruht die von dir genannte zwingende Voraussetzung?

bettelmusikant

§ 56 VwGO:
§ 58 [Rechtsbehelfsbelehrung]
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Kein Wort zur Form des Rechtsbehelfs.

Aus der Kommentierung: Nicht zum zwingend erforderlichen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 gehört der Hinweis auf bei der Einlegung des Rechtsbehelfs einzuhaltende Formvorschriften. BVerwG, Urteil vom 27. 2. 1976 - IV C 74/74

@Organisator: Wir sind hier in Hessen, HVwVfG ist einschlägig ;) Da gibt's die von dir zitierte Norm nicht

Organisator

Zitat von: bettelmusikant in 14.11.2025 09:37
§ 56 VwGO:
§ 58 [Rechtsbehelfsbelehrung]
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Kein Wort zur Form des Rechtsbehelfs.

Aus der Kommentierung: Nicht zum zwingend erforderlichen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 gehört der Hinweis auf bei der Einlegung des Rechtsbehelfs einzuhaltende Formvorschriften. BVerwG, Urteil vom 27. 2. 1976 - IV C 74/74

@Organisator: Wir sind hier in Hessen, HVwVfG ist einschlägig ;) Da gibt's die von dir zitierte Norm nicht

Danke für die Klarstellung und gut, dass es hier - zumindest vom Ergebnis - keine unterschiedlichen Regelungen gibt.

FGL

Zitat von: connyziege in 13.11.2025 20:28
Muss da nicht was von schriftlich ode4 zur Niederschrift stehen?
Kommt drauf an. Für Angelegenheiten in Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit hat das Bundessozialgericht mal entschieden, dass die Form zwingend dazugehört - auch wenn die in § 66 Absatz 1 SGG nicht genannt wird.

clarion

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Formulierung  "schriftlich oder zur Niedrschrift" eine unzulässige Einschränkung,  die die elektronische Form unzulässigerweise ausschließt. (behauptet unser Jurist)

Organisator

Zitat von: clarion in 14.11.2025 14:42
Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Formulierung  "schriftlich oder zur Niedrschrift" eine unzulässige Einschränkung,  die die elektronische Form unzulässigerweise ausschließt. (behauptet unser Jurist)

Die Rechtsbehelfsbelehrung orientiert sich am Adressaten, also typischerweise dem Bürger. Dieser kann durchaus zu Recht annehmen, dass er eine E-Mail schrifftlich verfasst - so wie auch dieser Text hier gerade.
Insoweit würde ich deinem Juristen nicht zustimmen wollen, auch wenn fachsprachlich "schriftlich" etwas anderes bedeutet. Ist aber egal, denn erstens ist der Bürger der Standard und zweitens ists sowieso nicht notwendig.

Tyrion

Zitat von: clarion in 14.11.2025 14:42
Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Formulierung  "schriftlich oder zur Niedrschrift" eine unzulässige Einschränkung,  die die elektronische Form unzulässigerweise ausschließt. (behauptet unser Jurist)
Bei der Formulierung "schriftlich oder zur Niederschrift" werden zwei mögliche Formen für die Widerspruchserhebung genannt. Wenn auch über die mögliche Form für die Einlegung eines Widerspruchs belehrt werden soll, müssen alle in Frage kommenden Formen genannt werden. Ansonsten wäre die Belehrung unvollständig und juristisch angreifbar. Durch die Reduzierung der Angaben nur auf das Nötigste vermindert sich das Risiko auf eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung wegen unvollständiger oder falscher Angaben.

BAT

Wenn der Bürger zum Anwalt geht, kann dieser - zumindest hier in Niedersachsen - das gericht rechtsültig nur über EGVP anrufen. Das hat mit Tippen nichts zu tun.

Die Formulierung ist bei uns haustintern zwingend mit aufgenommen worden.