Autor Thema: Kommissarische Aufgabenwahrnehmung, § 16 Abs. 5 und § 14  (Read 653 times)

Muschebubu

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Nun hab ich mal eine Quizfrage:

Eine DK nimmt aktuell kommissarisch Aufgaben einer höheren Entgeltgruppe wahr. In der eigentlichen Entgeltgruppe werden Stufen vorweggewährt. Auffassung des Personalbereichs ist, dass eigentlich die zur Personalbindung gewährten Stufen gestrichen gehören und eine Zulage nach § 14 auf die höhere Entgeltgruppe zu zahlen wäre. Eine andere Position sieht so aus, dass § 16 Abs. 5 bestehen bleibt, auch wenn eigentlich widerruflich, weil der Zweck der Vorweggewährung (Personalbindung) ja nicht durch die höherwertige und noch nicht dauerhafte Tätigkeit entfallen ist. Und zusätzlich, weil kein Ermessen der Zulage nach § 14 besteht, müsste dann noch eine Zulage nach § 14 gezahlt werden. 

Danke für eure Meinungen.

MoinMoin

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Also die §14 Zulagen müssen gewährt werden, die §16 nicht und sie sind stets widerruflich.
Ob er sie einfach so grundlos widerrufen kann, sei dahingestellt. Hier wäre durchaus die Begründung, dass man überhaupt nicht mehr die Tätigkeiten ausübt, für die man als qualifiziertes Personal gilt, welches abwanderungswillig ist und durch die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten der AN gebunden wird (die Zulage also quasie ruhend stellen und wieder zahlen, wenn die 14er Zulage wegfällt).

Wenn der AG (vertreten durch den Personalbereich) der Meinung ist, dass er, weil jetzt 14er Zulagen gezahlt werden, die 16er streichen zu wollen, dann kann er das durchaus machen. Er kann aber auch ohne zu zögern beide Zulagen gewähren.

Sollte er das machen, dann müsste der AN wieder Druck aufbauen und klarstellen, dass er trotz hwT gehen würde, wenn er die zulage nicht erhält. (sei es dass er sich weg bewirbt und dies nachweist)

Muschebubu

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Danke für deine Einschätzung!