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Überprüfung der Eingruppierung, anschließend Stellenausschreibung?

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MoinMoin:

--- Zitat von: Organisator am 25.11.2025 07:45 ---Daher auch die Frage / Hinweis von Moin, ob / wie der Personalbereich schon tätig geworden ist.

--- End quote ---
Und falls sie eben noch nicht tätig geworden sind, sollten man Verwaltung mit Verwaltung bekämpfen und den Chef sowie dem PA klar machen, dass man entweder umgehend die Tätigkeiten vom PA übertragen bekommt oder man "sofort" nur noch die Dinge ausübt, die einem von der PA (seinerzeit) übertragen wurden, da man eingruppierungsrelevante Dinge nur auf Anweisung des AG und nicht auf Anweisung des Vorgesetzten ausüben DARF!
 ;D

dash85:
Vielen Dank für eure Antworten!

Dass in unserem Haus alles verhältnismäßig lange dauert ist bekannt und hat unterschiedliche Gründe. So wie ich es hier lese, würde ich die bei uns gelebte Praxis - gelinde gesagt - als fragwürdig bezeichnen.
Ich habe mir einige andere Posts mit ähnlicher Thematik hier im Forum durchgelesen und festgestellt, dass es dazu unterschiedliche Ansätze und Auffassungen gibt.

Dennoch hatte ich nicht erwartet, dass bei Anpassung der Tätigkeitsbeschreibung eines Mitarbeiters sich dieser neu auf seine eigene Stelle bewerben muss. Vielmehr dachte ich, es wäre die Pflicht des Arbeitgebers die Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiter aktuell zu halten wenn sich das Aufgabenspektrum ändert (was in der IT ja relativ schnell passieren kann).

MoinMoin:
Und?
Was ist jetzt deine Frage? Wie können wir dir Helfen?
Nachdem du die für eine fachkundige Antwort gefragten Fragen nicht beantwortet hast.

Wir alle wissen, dass oftmals Aufgaben nicht tariflich und arbeitsrechtlich korrekt übertragen werden.

Organisator:

--- Zitat von: dash85 am 25.11.2025 17:20 ---Vielmehr dachte ich, es wäre die Pflicht des Arbeitgebers die Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiter aktuell zu halten wenn sich das Aufgabenspektrum ändert (was in der IT ja relativ schnell passieren kann).

--- End quote ---

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die übertragenen Aufgaben zu erledigen. Wenn sich die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben ändern sollen, kann der Arbeitgeber dies einseitig vornehmen (soweit nicht eingruppierungsrelevant). Bis dahin hat sich der weiterhin an die alte Tätigkeitsdarstellung zu halten.

Insoweit sind sowohl AN als auch AG gehalten, für eine stets aktuelle TD zu sorgen.

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