Hallo zusammen,
im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung Berlin und in Anbetracht der Verschiebung der Besoldung in Hessen frage ich mich un folgendes:
Ich bin seit 2019 BaP und seit 2022 BaL beim Land Hessen. Grundsätzlich muss man, so ergab es meine intensive Recherche, zum Ablauf des Kalenderjahres Widerspruch einlegen. Gibt es hierzu in Hessen ein Hintertürchen/eine Ausnahme. Denn das Land Hessen verzichtet selbst seit 2016 auf die" zeitnahe Geltendmachung":
"mit Blick auf das Jahresende möchte ich die Gelegenheit nutzen und lhnen bereits heute versichern, dass die Erklärung des Landes Hessen vom s. Dezember 2016, für das Besoldungsjahr 2016 lür die Landesverwaltung auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen - vermeintlicher - Unteralimentation zu vezichten, weiterhin Geltung behält."
Dies wird alljährlich vom hessischen Finanzminister an die Gewerkschaften geschrieben.
Gibt es Chancen jetzt noch für 2019- oder zumindest für die letzten 3Jahre- Widerspruch einzulegen. Welche §§§ /Rechtsprechung könnte ich hier anführen?
Diese Einrede des Verzichts auf die zeitnahen Geltendmachung heißt doch nichts anderes, als dass ich auch noch jetzt meinen Rechtsanspruch geltend machen kann?!
Herzlichen Dank und kollegiale Grüße!