Autor Thema: Urlaubsberechnung Resturlaub bei Änderung der Tagewoche  (Read 820 times)

Gravel

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Guten Morgen,

vielleicht kann mich jemand erhellen, ich steige da nicht durch:

Eine Kollegin hat vom 01.08.2025 bis zum 31.08.2025 in einer 4-Tage-Woche gearbeitet. Seit dem 01.09.2025 arbeitet sie in einer 5-Tage Woche.
Sie hat vor der Umstellung bereits 10 Urlaubstage genommen.

Ich würde wie folgt rechnen:
Jahresurlaubanspruch / 12 Monate x betroffene Monate
Januar bis August (4-Tage-Woche)             24/12 x 8 = 16
September bis Dezember (5-Tage-Woche)  30/12 x 4 = 10
26 Tage gesamt - 10 Tage bereits genommen = Verbleibender Anspruch 16 Tage


Kollege sagt es wird so gerechnet:
Restanspruch x 30 / vorheriger Anspruch
14 x 30 / 24 = 17,5 -> gerundet Verbleibender Anspruch 18

Merci im Voraus


Tagelöhner

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Vom 01.08.2025 - 31.08.2025 ist aber nur ein Monat mit 4-Tage-Woche, da liegt wohl ein Fehler vor.

Es ist doch einfach:

01.01.2025 - 31.08.2025 mit 4-Tage-Woche = 8 Monate x 2 Urlaubstage pro Monat = 16 Urlaubstage
01.09.2025 - 31.12.2025 mit 5-Tage-Woche = 4 Monate x 2,5 Urlaubstage pro Monat= 10 Urlaubstage

In der Summe also 26 Tage Urlaubsanspruch in dem Jahr, davon wurden schon 10 Tage genommen, also 16 Tage Rest. Außer hier hat sich zwischenzeitlich durch Rechtsprechung o.ä. wieder etwas verändert.

Gravel

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Ja, es war tatsächlich 01.01.25 bis 31.08.25 gemeint.

Der Kollege meint es hätte was mit wertgleicher Anrechnung zu tun

ohjeee

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Ja, es war tatsächlich 01.01.25 bis 31.08.25 gemeint.

Der Kollege meint es hätte was mit wertgleicher Anrechnung zu tun

so etwas gibt es nicht im Urlaub. Urlaub wird in Tagen, nicht in Stunden gerechnet.
Meint der Kollege auch, dass man bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 100% auf 50% zum 01.01.2026  bei gleichbleibend 5 Tagewoche dann plötzlich anstatt 10 übertragene Resturlaubstagen 20 hat? Denn letztes Jahr war ja ein Urlaubstag 7,8h wert, jetzt nur noch 3,9h?

MoinMoin

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Ich meine sowas gibt es in gewissen Rahmen doch.
Wenn ich Urlaubsansprüche als VZ Kraft haben und sie in der Zeit als TZ Kraft nehmen (also vorher 8h den Tag und hinterher 4h den Tag) dann muss die Lohnfortzahlung für den Urlaubstag wie ein 8h Tag entlohnt werden.