Hallo Rowhin,
Interessant. Genuine Frage: ist das deine Einschätzung, oder ergibt sich das aus einem der genannten Urteile?
So Wortwörtlich steht es da nicht drin. Das ist tatsächlich meine Formulierung

Aber es ergibt sich meiner
Ansicht nach aus allen den Urteilen.
Folgende Zitate sind aus der Urteilsbegründung des VG Lüneburg
" Jedenfalls kommt es darauf an, wie frei der Arbeitnehmer hierbei über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 3.10.2000 - C-303/98 -, juris Rn. 50)."
"Unabhängig davon, dass es den Fahrern der Klägerin obliegt, ihre Zugfahrten selbst zu planen und ihnen damit keine bestimmte Zugverbindung vorgeschrieben wird, unterliegen sie während der Fahrtzeiten in vollem Umfang der Weisungsbefugnis der Klägerin. "
"Auch wenn die Fahrer der Klägerin während der Zugfahrten essen, trinken oder schlafen können, müssen sie sich außerhalb ihres familiären und sozialen Umfeldes aufhalten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 3.10.2000 - C-303/98 -, juris Rn. 50; Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 65) "
Das sind Zitate mit denen unter anderem das VG sein Urteil pro Arbeitszeit begründet hat.
Wir sind in einer Zeit wo sich die Bedingungen, zur Zeit, zu Gunsten der Arbeitsnehmer verändern. Das spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wieder.
Es gibt aber kein "So und So ist das immer"

Gruß Hart