Wenn die Elternzeit vollständig in den Bemessungszeitraum Juli, August und September fällt und in dieser Zeit kein Entgelt bezogen wurde, dann wird auch kein Bemessungsentgelt erreicht. Und da die Jahressonderzahlung aus dem durchschnittlichen Entgelt dieser drei Monate berechnet wird, würde sich der Anspruch rechnerisch auf null reduzieren.
Fällt die Elternzeit komplett in den Bemessungszeitraum und es fließt kein Entgelt, gibt es für diesen Zeitraum keine Bemessungsgrundlage. Dann entsteht zwar formal ein Anspruch nach § 20 Abs. 1 TVöD (weil am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis besteht), aber die Höhe beträgt null Euro, weil § 20 Abs. 2 TVöD das Entgelt aus Juli, August, September zur Berechnung heranzieht.
Anders ausgedrückt: Man „bekommt“ die Jahressonderzahlung nicht wegen der Monate, in denen man irgendwann im Jahr gearbeitet hat, sondern ausschließlich wegen der Entgeltzahlungen im definierten Bemessungsfenster.