Kommune hat keine JSZ bezahlt

Begonnen von OMTler, 04.12.2025 22:44

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OMTler

Hallo, ich bin ein wenig verwirrt.

Mein AG hat mir Ende November keine JSZ überwiesen und auch auf telefonischen Bitten ist er der Meinung, dass mir keine JSZ2025 zusteht.
Zur Ausgangslage:
Ich war von 01.01.2025 bis 14.07.2025 in Elternzeit (Kind 1). Vom 15.07.2025 bis 21.10.2025 habe ich Mutterschutzgeld von meinem AG erhalten. Seit dem 22.10.2025 über den 31.12.2025 hinaus in Elternzeit (Kind 2).
Ich bin Eingruppiert in S9 (SuE).
Mein Mutterschutzgeld habe ich täglich i.H.v. 81.03 Euro erhalten

Laut KI Berechnung hätte ich folgende JSZ Ende November ausbezahlt bekommen sollen:
*Berechnung der Jahressonderzahlung (JSZ):*
- Elternzeit von 01.01.2025 bis 14.07.2025
- Mutterschutzgeld von 15.07.2025 bis 21.10.2025
- Elternzeit von 22.10.2025 bis 31.12.2025

*Berechnung der JSZ:*
- Für die Berechnung der JSZ werden die Monate Juli, August und September berücksichtigt.
- Juli: 17 Tage Mutterschutzgeld × 81,03 €/Tag = 1.377,51 €
- August: 31 Tage Mutterschutzgeld × 81,03 €/Tag = 2.511,93 €
- September: 30 Tage Mutterschutzgeld × 81,03 €/Tag = 2.430,90 €
Durchschnittliches monatliches Entgelt: (1.377,51 + 2.511,93 + 2.430,90) / 3 = 2.106,78 €

*Berechnung der Jahressonderzahlung (JSZ):*
- Entgeltgruppe SuE S9: JSZ-Satz = 84,51% (für Entgeltgruppe 9)
- JSZ = 2.106,78 € × 84,51% = 1.780,46 €

*Keine Kürzung der JSZ:*
- Da du am Tag vor Antritt der Elternzeit einen Entgeltanspruch (Mutterschutzgeld) hattest, wird die JSZ nicht gekürzt.
Du hast Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von ca. 1.780,46 €.
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Für mich ist die Jahressonderzahlung, welche die KI ermittelt hat nachvollziehbar.
Wer hat nun Recht, der AG mit 0 Euro, oder die KImot knapp 1800 Euro?
Und ist es korrekt, dass die Zwölftelungsregel wegfällt, da in diesem Jahr mein Kind zur Welt kam?

Vielen Dank für die Rückmeldungen von den Experten hier.

Beste Grüße

Knorke

"Etwas nicht tun zu können, heißt noch lange nicht, es nicht zu tun."

Maggus

Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt hat ist es m.E. nach eindeutig und es besteht ein Anspruch auf einen Teil der Jahressonderzahlung.

Die Berechnung erfolgt mit den Zahlungen im Zeitraum 15.07. bis 30.09.25, allerdings gemäß der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TVöD:
Die gezahlten Entgelte werden addiert und durch die Kalendertage mit Entgelt geteilt und dann mit dem Faktor 30,67 multipliziert.
Gemäß Deinen Angaben: 1.377,51 + 2.511,93 + 2.430,90 = 6.320,34 € : 78 Tage mit Entgelt = 81,03 € * 30,67 = 2.485,19 €.
Allerdings stehen dir davon dann 6/12 zu, da Du im Zeitraum 01.01.-30.06. kein Entgelt erhalten hast und die Nicht-Kürzung wg. Elternzeit von Kind1 nur im Jahr der Geburt von Kind1 greift.
Eine Kürzung für die Elternzeit von Ende Oktober bis 31.12.25 bei Kind2 hat deshalb zu unterbleiben.

Wenn der AG keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen musste, dann ist die Auffassung Deines AGs zumindest nicht abwegig.

OMTler

Hallo Maggus, soweit habe ich alles verstanden. Eine Rückfrage habe ich dennoch.
Muss ich die 2485,19 Euro nicht noch mit 0,8451 faktorisieren bevor ich die 6/12 anwende?

Mein Ergebnis für die JSZ25 wäre somit 1050,18 Euro.

Siehst du das genauso? @Maggus

Maggus

Stimmt, die JSZ beträgt 83,51 % eines Monatsentgelts.
Das Ergebnis muss natürlich auf diesen %-Satz heruntergerechnet und halbiert (Anspruch auf 6/12) werden => 1.050,18 €.

OMTler

Tausend Dank!

Ich habe abschließend eine Verständnisfrage.
Wenn die Geburt meines Kindes z.b. Anfang März gewesen wäre. Würde die Mutterschutzzeit ja nicht die Monate Juli, August, September berühren. Würde ich dann zwar JSZberechtigt sein, da ich am 01.12. im Angestelltenverhältnis wäre (Elternzeit), aber die Berechnungsgrundlage mit 0 Euro wäre. Und ich somit 0 Euro JSZ erhalte würde. Oder würden die Bemessungsmonate dann entsprechend nach vorne verschoben?

dvn321

Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten
Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des
Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

RoSdt

Entscheidend für den Anspruch ist, dass zwischen der 1. Elternzeit und dem Mutterschutz ein paar wenige Tage liegen an denen du gearbeitet hast. So habe ich es verstanden, siehe auch /weihnachtsgeld-elternzeit]Mutterschutz | Elternzeit Ohne diese Tage mit Entgeltanspruch wird anteilig 1/12 gekürzt für jeden Monat in dem du nicht gearbeitet hast. Die JSZ bekommst du im Jahr der Geburt und auch nur für die Elternzeit in dem Geburtsjahr, heißt auch die Elternzeit im Folgejahr gilt eigentlich bereits als Kürzung. Die Unterbrechung wäre notwendig gewesen für die JSZ für dieses Jahr.

RoSdt

Zitat von: Maggus in 05.12.2025 10:40
Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt hat ist es m.E. nach eindeutig und es besteht ein Anspruch auf einen Teil der Jahressonderzahlung.

Die Berechnung erfolgt mit den Zahlungen im Zeitraum 15.07. bis 30.09.25, allerdings gemäß der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TVöD:
Die gezahlten Entgelte werden addiert und durch die Kalendertage mit Entgelt geteilt und dann mit dem Faktor 30,67 multipliziert.
Gemäß Deinen Angaben: 1.377,51 + 2.511,93 + 2.430,90 = 6.320,34 € : 78 Tage mit Entgelt = 81,03 € * 30,67 = 2.485,19 €.
Allerdings stehen dir davon dann 6/12 zu, da Du im Zeitraum 01.01.-30.06. kein Entgelt erhalten hast und die Nicht-Kürzung wg. Elternzeit von Kind1 nur im Jahr der Geburt von Kind1 greift.
Eine Kürzung für die Elternzeit von Ende Oktober bis 31.12.25 bei Kind2 hat deshalb zu unterbleiben.

Wenn der AG keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen musste, dann ist die Auffassung Deines AGs zumindest nicht abwegig.

ich dachte der Zuschuss zum Mutterschutz ist unabhängig von der Jahressonderzahlung ? An der Berechtigung zum Zuschuss zum Mutterschutz hängt meines Wissens nach kein automatischer rechtlicher Anspruch auf die JSZ.