Autor Thema: Lohnsteuerjahresausgleich – nicht absetzbare Beträge?  (Read 2128 times)

Majon

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Moin,

ich hoffe, dass es hier „Steuer-Experten“ gibt, die mir die folgenden 2 Fragen beantworten können!

1. wir bekommen ja jedes Jahr im Januar eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Jahr. Die dort eingetragenen Beträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stimmen zumindest bei mir nie mit den tatsächlich gezahlten Beträgen laut der Gehaltsabrechnung im Dezember des jeweiligen Jahres überein. Die Differenzen sind zwar nicht riesig (für2024 zum Beispiel 428,17 € zuwenig), aber der Betrag erhöht sich konstant seit Jahren. Ich gehe davon aus, dass das damit zusammenhängt, dass sich durch den Anteil des Arbeitgebers zur VBL- Klassik ein höheres sozialversicherungspflichtiges Brutto ergibt.

Was ich jedoch nicht verstehe, ist warum ich diese ja tatsächlich gezahlten Beträge nicht absetzen kann?

2. Gleiches gilt im Prinzip für den Eigenanteil zur VBL-Klassik: im Jahr 2024 habe ich 1.081,42 € gezahlt - warum kann ich die nicht absetzten?

Liebe Grüße,
Majon.

Faunus

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Betreibsrenten werden voll versteuert und können bei der Steuer nicht gelten gemacht werden - soweit mir bekannt ist.

Majon

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Dass man den Eigentanteil nicht absetzen kann ist mir ja seit Jahren bekannt, aber bezüglich des Grundes dafür finde ich im Netz keine hilfreichen Antworten - daher meine Frage hier, da das Problem ja die meisten Angestellten im öffentlichen Dienst betrifft. Andere Beträge zur Altersversorgung wirken sich schließlich steuemindernd aus - also warum ist das beim Eigenanteil zur VBL Klassik anders?

Faunus

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Naja, bei der Betriebsrente wird dann bei der Auszahlung "nur" der sogenannte Ertragsanteil besteuert.


Majon

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@Pit: ja, das war tatsächlich hilfreich, Dankeschön!


Majon

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Hat vielleicht auch noch jemand eine Idee hinsichtlich der erhöhten, nicht absetzbaren Sozialversicherungsbeiträge?

jorgk37

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Vielleicht passt das hier (zu dem Punkt 1):

Ich hatte gemäss Bezügemitteilung höhere Beiträge für die Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) geleistet, als wie dies in der Meldung des Arbeitgebers an’s Finanzamt ausgewiesen wird (Elektronischer Lohnsteuerausweis).

Beim suchen bin ich dann über diese Regelungen gestolpert:
> Dies:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/708661/
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018
Ziffer 13e: "Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Bescheinigungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.”

> wurde zu:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/807296/
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2020
Ziffer 13e: "Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Bescheinigungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums ergibt. … . Die Verhältnisrechnung ist auch durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.”

Wenn ich es richtig verstehe interessiert also u.U. nicht, das VOLL eingezahlt wurde (RV & AV).

Und:
> N.B.: Nur zum ‘Spass’ (wenn ein FA-Beamter sagt, die elektronischen Meldungen gehen vor und anderes sei einerlei):
https://datenbank.nwb.de/Dokument/755383/
https://datenbank.nwb.de/Dokument/755722/
"Soweit die Voraussetzungen des ... vorliegen, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden.”
(OK, leider wohl nur bei Situationen mit -ausländischem- Einkommen)

Majon

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@jorgk37

Bei mir sind die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge für die RV, KV, PV und AV lt. elektronischer Lohnsteuerbescheinigung schon seit Jahren niedriger, als die laut Gehaltsabrechnung Dezember des jeweiligen Jahres tatsächlich gezahlten Beträge.

Wie bereits geschrieben vermute ich, dass das mit dem erhöhten zusatzversorgungspflichtigem Brutto aufgrund der des Anteils des Arbeitsgebers zur VBL zusammenhängt.

Folgender Absatz aus einem der von dir verlinkten NWB Artikel deutet auch daraufhin:

"Auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV entfallende Vorsorgeaufwendungen sind nur insoweit zu bescheinigen, als sie auf den Teil des Hinzurechnungsbetrags entfallen, der dem Anteil der pauschal besteuerten Umlagen an der Summe aus pauschal besteuerten und steuerfreien Umlagen entspricht (quotale Aufteilung nach dem Verhältnis der Beiträge im Bescheinigungszeitraum)."

 

BAT

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Was nicht passt wird passend gemacht.

Ich habe meine Spenden an die Kirche durch Parteispenden ersetzt, jetzt kann ich diese Beträge nicht nur vom versteuernden Einkommen absetzen, sondern die Hälfte des Betrages vom Steuerbetrag.  ;)

Ronald Handel

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Antw:Lohnsteuerjahresausgleich – nicht absetzbare Beträge?
« Antwort #10 am: 01.12.2025 10:34 »
Vielleicht passt das hier (zu dem Punkt 1):

Ich hatte gemäss Bezügemitteilung höhere Beiträge für die Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) geleistet, als wie dies in der Meldung des Arbeitgebers an’s Finanzamt ausgewiesen wird (Elektronischer Lohnsteuerausweis).

Beim suchen bin ich dann über diese Regelungen gestolpert:
> Dies:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/708661/
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018
Ziffer 13e: "Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Bescheinigungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.”

> wurde zu:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/807296/
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2020
Ziffer 13e: "Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Bescheinigungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums ergibt. … . Die Verhältnisrechnung ist auch durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.”

Wenn ich es richtig verstehe interessiert also u.U. nicht, das VOLL eingezahlt wurde (RV & AV).

Und:
> N.B.: Nur zum ‘Spass’ (wenn ein FA-Beamter sagt, die elektronischen Meldungen gehen vor und anderes sei einerlei):
https://datenbank.nwb.de/Dokument/755383/
https://datenbank.nwb.de/Dokument/755722/
"Soweit die Voraussetzungen des ... vorliegen, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden.”
(OK, leider wohl nur bei Situationen mit -ausländischem- Einkommen)
Ich kenne das Problem ziemlich gut, denn bei vielen Abrechnungen wirken die Zahlen erst mal so, als würden sie sich „verselbstständigen“, und meistens liegt das daran, dass die Lohnsteuerbescheinigung nur die steuerlich relevanten Anteile widerspiegelt, während deine tatsächlichen Abzüge auf dem Gehaltszettel natürlich höher sind, weil dort auch Arbeitgeberanteile, VBL-Regelungen und verschiedene interne Verrechnungen auftauchen, die steuerlich aber nicht unmittelbar berücksichtigt werden können, was extrem frustrierend wirkt, weil du faktisch mehr zahlst, als das Finanzamt am Ende anerkennt, i dokładnie dlatego brakuje w tym wszystkim przejrzystości, die man manchmal nur bekommt, wenn coś jest klar und ohne Tricks erklärt, so wie ich es neulich in einer sehr strukturierten Review über immerion casino gesehen habe, wo alle Bedingungen, Boni und Einschränkungen absolut sauber beschrieben waren, ohne dieses Gefühl, dass irgendwo „unsichtbare Rechenwege“ laufen, und genau so powinno eigentlich auch das deutsche Steuerrecht funktionieren, denn wenn man seine VBL-Eigenbeiträge im Jahr über 1000 € zahlt i am Ende feststellt, że sie nicht absetzbar sind, dann hat das nichts mit Logik oder Klarheit zu tun, tylko z dem merkwürdigen System, in dem bestimmte Vorsorgeaufwendungen pauschalisiert oder gedeckelt werden, und obwohl das alles buchhalterisch erklärbar ist, bleibt der Eindruck, że du mehr einzahlst, als das System anerkennt – und das ist leider ein Klassiker im deutschen Steuerrecht, das auf dem Papier ordnungsgemäß wirkt, aber oft so wenig transparent wie eine Abrechnung, bei der die Hälfte der relevanten Zahlungen nirgends auftaucht.
Mir ist aufgefallen, dass die Lohnsteuerbescheinigung oft nur die steuerlich relevanten Teile der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. Auch wenn ich mehr in die Renten- oder Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe, spiegelt das Finanzamt nur einen Teil wider – abhängig vom Verhältnis von steuerpflichtigem zu insgesamt gezahltem Lohn. Das macht den Jahresausgleich und die Planung der Sonderausgaben deutlich unübersichtlicher, weil man immer prüfen muss, was wirklich absetzbar ist.

Majon

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Antw:Lohnsteuerjahresausgleich – nicht absetzbare Beträge?
« Antwort #11 am: 02.12.2025 16:17 »
Hinsichtlich der Höhe der absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge bin ich noch auf folgenden Sachverhalt gestoßen:

"Beiträge zur Krankenversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung. Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt."

Allerdings wäre bei mir der Betrag aus tatsächlich im Jahr 2024 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen abzüglich 4% sogar geringer, als der in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführte Betrag.

Laut Abrechnung 12/2024 insgesamt gezahlte KV-Beiträge: 4.973,35 €
Laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung gezahlt:         4.808.89 €
Differenz:                                                                          -164,46 €

Und ich vermute mal, dass das Finanzamt von den 4.808.89 € dann noch einmal pauschal 4% abzieht, so dass letztlich nur 4.616,53 € vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden...