Autor Thema: Anspruch auf Jahressonderzahlung  (Read 490 times)

Madro

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Anspruch auf Jahressonderzahlung
« am: 28.11.2025 17:28 »
Hallo zusammen,

Ich war/bin in diesem Jahr vom 01.01.-17.08. und dann seit 17.11. im öffentlichen Dienst tätig. Gleiche Tätigkeit, gleiche Personanummer etc.
Habe ich Anspruch auf die Jahressonderzahlung ? Falls ja, wie würde die Höhe bemessen ?

Danke und viele Grüße

Rowhin

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Antw:Anspruch auf Jahressonderzahlung
« Antwort #1 am: 28.11.2025 17:38 »
Hallo zusammen,

Ich war/bin in diesem Jahr vom 01.01.-17.08. und dann seit 17.11. im öffentlichen Dienst tätig. Gleiche Tätigkeit, gleiche Personanummer etc.
Habe ich Anspruch auf die Jahressonderzahlung ? Falls ja, wie würde die Höhe bemessen ?

Danke und viele Grüße

Alles Folgende ausgehend davon, dass du beide Male auch im TV-L tätig warst, nicht nur im öD:

Ja du hast Anspruch. Siehe TV-L §20 (1):

Zitat
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Zur Berechnung der Höhe siehe § 20 (3) und (4):

Zitat
(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.

Zitat
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.


Rowhin

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Antw:Anspruch auf Jahressonderzahlung
« Antwort #2 am: 28.11.2025 17:43 »
Achja, relevant hier auch:

Zitat
Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.

Madro

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Antw:Anspruch auf Jahressonderzahlung
« Antwort #3 am: 28.11.2025 17:44 »
Ja beides im TV-L

Genau die Paragraphen sind mir bekannt, allerdings habe ich heute auf jeden Fall mit dem Gehalt keine Sonderzahlung erhalten. Nur das Gehalt für den November. Ich habe allerdings noch keine Abrechnung.

Bzgl. der Bemessung ist ja quasi das Problem, dass ich in den Monaten September und zum Teil August nicht komplett gearbeitet habe und auch noch nicht einen vollen Monat seitdem ich wieder tätig bin, da ich ja erst am 17.11. wieder tätig bin.

Ich weiß jetzt nicht, ob da ein Fehler vorliegt oder was in so einem Fall quasi normalerweise passiert.

Lämpel

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Antw:Anspruch auf Jahressonderzahlung
« Antwort #4 am: 28.11.2025 18:53 »
In NRW ist es laut Auskunft des LBV (allerdings schon ein paar Jahre her) so, dass im Prinzip alle Informationen für die Zahlung am Monatsende spätestens am 10. ins System eingepflegt sein müssen oder andernfalls im laufenden Monat nicht mehr berücksichtigt werden können. Da du gerade erst frisch wieder drin bist, könnte es also sein dass man dir zunächst vielleicht sogar nur einen Abschlag(?) bezahlt hat, bzw. dass die Berechnung der JSZ noch nicht zum Tragen kommt oder erfolgt ist.

Meiner Erfahrung nach kann es bei Neueinstellung durchaus mal einen oder mehrere Monate dauern, bis das korrekte Entgelt über Nachzahlungen eingetrudelt ist, ich habe das jedenfalls mehrfach erlebt (z.B. Einstellung im Januar, vollständige Zahlung erst im März).

Madro

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Antw:Anspruch auf Jahressonderzahlung
« Antwort #5 am: 28.11.2025 19:13 »
Ja an sowas in der Art hatte ich auch schon gedacht.

Denn nach meinem Verständnis für die oberen Paragraphen müsste ich ja quasi Anspruch haben und sogar nur 2/12 , sprich 1/6 abgezogen bekommen für die Monate September und Oktober, in denen ich keinen einzigen Tag Entgelt bekommen habe.

Danke euch auf jeden Fall für die Rückmeldungen.
Ich denke , ich warte einfach mal ab bis ich die Abrechnung in meinem Fach oder Briefkasten habe und frage im Zweifelsfall noch beim LfF nach.