Jahressonderzahlung bei Wechsel des Bezirks innerhalb von Berlin

Begonnen von Träumer100, 06.12.2025 17:17

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Träumer100

Hallo zusammen,

ich habe nach bestandener Prüfung am 24.11.25 vom Bezirksamt A nach Bezirksamt B gewechselt. Es war ein nahtloser Übergang, sprich am 25.11. habe ich bereits im anderen Amt gearbeitet.

Ich habe vom Bezirksamt A ganz normal das Gehalt und die Jahressonderzahlung erhalten. Heute kam nun ein Brief mit der Rückforderung wegen Überzahlung. Dass mir die eine fehlende Woche "in Rechnung" gestellt verstehe ich. Aber meiner Ansicht nach habe ich doch den Anspruch auf die Jahressonderzahlung?

Der Stichtag ist doch der 1. Dezember und ich bin weiterhin beim Land Berlin, nur eben in einem anderen Amt. Ist es rechtens, die komplette Jahressonderzahlung zurückzufordern? Steht es mir nicht zumindest anteilig für die Monate 01 - 11. zu?

Ich bin verwirrt und hoffe jemand kann mir helfen?

Liebe Grüße


cyrix42

Moin,

schaue mal in deine Arbeitsverträge. Steht dort jeweils "das Land Berlin [vertreten durch...]" als Arbeitgeberin? Wenn ja, dann hast du Anrecht auf deine volle Jahressonderzahlung (und auch auf das volle November-Entgelt). Wie jetzt dein AG das Geld auf seine untergeordneten Behörden aufteilt und aus welchem Topf welcher Behörde dein Entgelt (inkl. JSZ) gezahlt wird, kann dir egal sein.

Wenn dort allerdings "Bezirksamt A" als Arbeitgeber steht, dann hast du tatsächlich keinen Anspruch auf die JSZ, weil du am 1.12. keinen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Amt hattest. (Dann müsstest du aber zuvor einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben inkl. Abgeltung von Urlaub usw., da mitten im Monat keine Kündigungsfrist enden kann. Ob etwas dergleichen stattgefunden hat, dürftest du also wissen.)

Schreibe denen zurück, dass aufgrund von TV-L §20 Absatz (1) die ausgezahlte Summe korrekt ist und du davon ausgehst, dass die Rückforderung nichtig ist, da dein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin weiterhin besteht und insbesondere auch am 1.12. bestanden hat. Dann können die sich intern umgucken, ob sie sich das Geld von Bezirksamt B zurückholen; aber das ist nicht mehr deine Baustelle.

Träumer100

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort, das hat mir sehr sehr weitergeholfen!

Tatsächlich steht bei beiden Arbeitsverträgen "Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch..." - also kann ich von einer rechtmäßigen Zahlung ausgehen, das erleichtert mich gerade sehr!

Das Arbeitsverhältnis endete mit diesem unglücklichen Datum aufgrund einer Ausbildung und entweder wäre ich beim gleichen Amt geblieben oder eben an ein anderes gewechselt (was ich dann getan habe). Da ich ja aber fortlaufend beim Land Berlin beschäftigt war, erschien mir das gerade als sehr unfair, mir nun dieses Geld zu streichen.

Vielen Dank auch für die Formulierungshilfe, ich werde das genau so schreiben. Schon im Vorfeld wussten jeweils beide Personalabteilungen nicht, wie das nun geregelt wird. Ich dachte, mit der Auszahlung hätte sich das erledigt. Nun war ich verunsichert, wie ICH nun dafür sorgen soll wo ich das Geld herbekomme...

Vielen Dank nochmal und schöne Weihnachten!


Wabi Sabi

Zitat von: Träumer100 in 06.12.2025 18:53
...Das Arbeitsverhältnis endete mit diesem unglücklichen Datum aufgrund einer Ausbildung und entweder wäre ich beim gleichen Amt geblieben oder eben an ein anderes gewechselt (was ich dann getan habe).

Handelt es sich denn bei dem vorherigen "Arbeitsverhältnis" tatsächlich um ein solches oder eher um ein "Ausbildungsverhältnis" z. B. im Sinne des TVA-L BBiG. bzw. was steht denn in diesem vorherigen Vertragsverhältnis zur Anwendung tarifvertraglicher Regelungen?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

RoSdt

Beim Wechsel deiner 2 Arbeitgeber hast du wahrscheinlich ein andere Höhe deines Gehalt bekommen oder ?
Bei dir ist durch deinen Wechsel, der Ersatzbemessungszeitraum von Dezember als voller Monat richtig für die Höhe der Berechnung deiner Jahreszahlung relevant. Siehe auch Punkt 9 /weihnachtsgeld-tvoed]https://[Spam-URL entfernt]/weihnachtsgeld-tvoed
Demnach kann es sein, dass Arbeitgeber A das Geld zurück will und Arbeitgeber B dir mit der nächsten Abrechnung den korrekten Betrag zahlt. Einfach wäre es für dich natürlich, wenn dies untereinander verrechnet wird, wenn es der gleiche Arbeitgeber ist.
Der nahtlose Übergang ist gar nicht wichtig tatsächlich. Dir steht wegen dem Ersatzbemessungszeitraum sogar die volle Jahreszahlung zu und nicht nur 1/12.

Träumer100

Zitat von: Wabi Sabi in 06.12.2025 19:14
Handelt es sich denn bei dem vorherigen "Arbeitsverhältnis" tatsächlich um ein solches oder eher um ein "Ausbildungsverhältnis" z. B. im Sinne des TVA-L BBiG. bzw. was steht denn in diesem vorherigen Vertragsverhältnis zur Anwendung tarifvertraglicher Regelungen?

Es war kein Ausbildungsverhältnis im klassischen Sinne, sondern ein befristeter Arbeitsvertrag nach TV-L bis zum "Bestehen der Abschlussprüfung in der praktischen und theoretischen Ausbildung". Im Vertrag stand, das geltende Recht ist der TV-L. Habe auch keine Ausbildungsvergütung bekommen, sondern wurde nach E3 bezahlt.

Träumer100

Zitat von: RoSdt in 06.12.2025 19:39
Beim Wechsel deiner 2 Arbeitgeber hast du wahrscheinlich ein andere Höhe deines Gehalt bekommen oder ?
Bei dir ist durch deinen Wechsel, der Ersatzbemessungszeitraum von Dezember als voller Monat richtig für die Höhe der Berechnung deiner Jahreszahlung relevant. Siehe auch Punkt 9 /weihnachtsgeld-tvoed]https://[Spam-URL entfernt]/weihnachtsgeld-tvoed
Demnach kann es sein, dass Arbeitgeber A das Geld zurück will und Arbeitgeber B dir mit der nächsten Abrechnung den korrekten Betrag zahlt. Einfach wäre es für dich natürlich, wenn dies untereinander verrechnet wird, wenn es der gleiche Arbeitgeber ist.
Der nahtlose Übergang ist gar nicht wichtig tatsächlich. Dir steht wegen dem Ersatzbemessungszeitraum sogar die volle Jahreszahlung zu und nicht nur 1/12.

Ja, beim "neuen" Arbeitgeber wurde ich natürlich höher eingruppiert, da ich nun die entsprechende Qualifikation habe. Dass die das untereinander verrechnen würde ich auch optimal finden, aber oft sind sich die Bezirksämter untereinander ja spinnefeind und jeder schiebt dem anderen die "Schuld" zu.... Ich kann mir auch vorstellen, dass Amt A das Geld nicht auszahlen will und das jetzt auf Amt B schieben will.

Da ich für mich der TV-L gilt, ist der TVÖD hier nichtt anwendbar oder irre ich mich?

RoSdt

Zitat von: Träumer100 in 06.12.2025 19:55

Ja, beim "neuen" Arbeitgeber wurde ich natürlich höher eingruppiert, da ich nun die entsprechende Qualifikation habe. Dass die das untereinander verrechnen würde ich auch optimal finden, aber oft sind sich die Bezirksämter untereinander ja spinnefeind und jeder schiebt dem anderen die "Schuld" zu.... Ich kann mir auch vorstellen, dass Amt A das Geld nicht auszahlen will und das jetzt auf Amt B schieben will.

Da ich für mich der TV-L gilt, ist der TVÖD hier nichtt anwendbar oder irre ich mich?

Soweit ich weiß unterscheidet sich die Jahressonderzahlung TVÖD zu TV-L hauptsächlich in der Höhe der Prozente. Die Grundlagen des Bemessungszeitraums sind gleich.

cyrix42

Für die Jahressonderzahlung ist für den Bemessungssatz die Entgeltgruppe zum 01.09. des entsprechenden Jahres relevant. Insofern hat eine Höhergruppierung im November darauf keine Auswirkungen.

RoSdt

Zitat von: cyrix42 in 06.12.2025 21:19
Für die Jahressonderzahlung ist für den Bemessungssatz die Entgeltgruppe zum 01.09. des entsprechenden Jahres relevant. Insofern hat eine Höhergruppierung im November darauf keine Auswirkungen.
Okay, hast du einen Paragraphen dazu für mich?  Ich dachte immer der erste volle Monat zählt bei einem Wechsel.

Rowhin

Zitat von: RoSdt in 06.12.2025 22:45
Zitat von: cyrix42 in 06.12.2025 21:19
Für die Jahressonderzahlung ist für den Bemessungssatz die Entgeltgruppe zum 01.09. des entsprechenden Jahres relevant. Insofern hat eine Höhergruppierung im November darauf keine Auswirkungen.
Okay, hast du einen Paragraphen dazu für mich?  Ich dachte immer der erste volle Monat zählt bei einem Wechsel.

TV-L §20 für die Regeln zur JSZ, spezifisch dafür Absatz 3 Satz 2:

Zitat(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.

RoSdt

Zitat von: Rowhin in 06.12.2025 23:23
TV-L §20 für die Regeln zur JSZ, spezifisch dafür Absatz 3 Satz 2:

Zitat(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.

Da Bezirksamt A und B scheinbar untereinander zu trennen - finanziell scheint ja keiner zu wissen wer die JSZ auszahlen soll... Daher denke ich, dass hier ein offizieller Arbeitgeberwechsel innerhalb Berlins stattgefunden hat. Dann würde der 1. September vom 1. Tag der Einstellung ausgehebelt werden als Bemessungssatz der EG. Und der Bemessungszeitraum von Juli-September auf den 1. vollen Monat, dem Dezember rutschen. In dem Fall wäre Bezirksamt B zuständig mMn

Wenn es "nur" als Höhergruppierung gilt und es in dem Sinn keinen Arbeitgeberwechsel gab, dann zählt der 1. September für die Höhe als Bemessungssatz und der Bemessungszeitraum normal von Juli bis September. Und damit wäre Bezirksamt A zuständig mMn


Rowhin

Zitat von: RoSdt in 07.12.2025 01:01
Da Bezirksamt A und B scheinbar untereinander zu trennen - finanziell scheint ja keiner zu wissen wer die JSZ auszahlen soll... Daher denke ich, dass hier ein offizieller Arbeitgeberwechsel innerhalb Berlins stattgefunden hat. Dann würde der 1. September vom 1. Tag der Einstellung ausgehebelt werden als Bemessungssatz der EG. Und der Bemessungszeitraum von Juli-September auf den 1. vollen Monat, dem Dezember rutschen. In dem Fall wäre Bezirksamt B zuständig mMn

Wenn es "nur" als Höhergruppierung gilt und es in dem Sinn keinen Arbeitgeberwechsel gab, dann zählt der 1. September für die Höhe als Bemessungssatz und der Bemessungszeitraum normal von Juli bis September. Und damit wäre Bezirksamt A zuständig mMn

Im Regelfall ist ein Arbeitswechsel innerhalb desselben Bundeslandes und dem TV-L nun aber eben kein Arbeitgeberwechsel, da in beiden Fällen der AG das Bundesland ist, nur vertreten durch verschiedene Einrichtungen. Siehe auch cyrix' Antwort von oben

Träumer100

Zitat von: RoSdt in 07.12.2025 01:01

Da Bezirksamt A und B scheinbar untereinander zu trennen - finanziell scheint ja keiner zu wissen wer die JSZ auszahlen soll... Daher denke ich, dass hier ein offizieller Arbeitgeberwechsel innerhalb Berlins stattgefunden hat. Dann würde der 1. September vom 1. Tag der Einstellung ausgehebelt werden als Bemessungssatz der EG. Und der Bemessungszeitraum von Juli-September auf den 1. vollen Monat, dem Dezember rutschen. In dem Fall wäre Bezirksamt B zuständig mMn

Wenn es "nur" als Höhergruppierung gilt und es in dem Sinn keinen Arbeitgeberwechsel gab, dann zählt der 1. September für die Höhe als Bemessungssatz und der Bemessungszeitraum normal von Juli bis September. Und damit wäre Bezirksamt A zuständig mMn

Genau da liegt das Problem, niemand weiß, wer zuständig für die Zahlung der JSZ ist  ;D
Es lag sowohl der "Arbeitgeberwechsel" von Bezirksamt A nach B vor (beides Land Berlin), als auch eine Höhergruppierung.
Werde am Montag mit beiden Stellen mal telefonieren und schauen, was sie sagen.