Beihilfe Bund: Kind in GKV und PKV

Begonnen von kdst, 08.12.2025 15:23

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kdst

Hallo in die Runde,

hat jemand Erfahrungen damit, als Beamtin ein Kind gleichzeitig in der GKV anzumelden (über die Familienversicherung des Ehepartners, der als Angestellter pflichtversichert in der GKV ist, sofern die Beamtin selbst unter der relevanten Einkommensgrenze verdient) und weiterhin den PKV-Tarif für das Kind laufen zu lassen?

Laut diesem Merkblatt (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/pflichtversicherte_personen.pdf?__blob=publicationFile&v=3) ist das möglich.
Dort steht ja unter 2.1:
"Berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden,
also z. B. bei der nicht beihilfeberechtigten, pflichtversicherten Mutter familienversichert sind, haben in
vielen Fällen ein Wahlrecht. Wird die Kassenleistung in Anspruch genommen, ist eine Beihilfegewährung
nicht mehr möglich. Private Abrechnungen, die von der GKV nicht berücksichtigt werden, ermöglichen
eine Beihilfegewährung, allerdings nur zum Bemessungssatz von 80 Prozent, sodass hier stets Restkosten
einkalkuliert werden müssen."

Weiß jemand aus der Praxis, wie das genau mit dem erwähnten Wahlrecht zu verstehen ist? Was heißt "in vielen Fällen"? Gilt das Wahlrecht erneut bei jeder Leistung oder einmalig? Also kann man z.B. bei jedem Arztbesuch wählen, ob man über GKV unter Vorlage der Karte abrechnen lässt oder privatärztlich auf Rechnung?
Wenn ich letzteres mache und dann die Rechnung bei der Beihilfe einreiche (für einen normalen Arztbesuch, also nichts spezielleres wie KFO-Behandlung, wo es unterschiedliche Leistungen gibt), wird das dann nicht abgelehnt mit Verweis, man hätte die Behandlung ja über GKV bekommen können? Laut dem Merkblatt und dem Wahlrecht in "vielen Fällen" klingt das so, aber ich finde es nicht ganz eindeutig formuliert, daher wäre ich über Erfahrungen dankbar.


Saxum

Ich bin zwar nicht beim Bund, aber in der vergleichbaren Situation gilt: Die Wahlleistung kann jedes Mal in Anspruch genommen werden wenn man beim Leistungserbringer ist. Da entscheidet man sich eben "lege ich die GKV Karte vor" oder sage "Bitte auf Rechnung". Bei GKV Karte dann keine Einreichung bei der Beihilfe, bei Rechnung dann eben bei der Beihilfe/PKV einreichen.

Wenn man aber eh Beihilfe und PKV hat, dann bietet es sich an auch alles direkt über Beihilfe/PKV für das Kind laufen zu lassen. Die Familienversicherung des Kindes ist dann in diesen Fällen eher von Relevanz, dass der Vater so dann die Kindkrank-Tage von der Krankenkasse in Anspruch nehmen kann.

kdst

genau, vor allem den Vorteil der Kindkrank-Tage für den GKV-Partner sehe ich hier eben.

Dass man bei über GKV abgerechneten Behandlungen keine Probleme mit der Beihilfe bekommt, ist mir klar (die Beihilfe kriegt das ja gar nicht mit). Ich habe aber Sorge, dass die Beihilfe dann Privatrechnungen ablehnt mit dem Verweis, man hätte sich ja auf GKV-Karte behandeln lassen können. Daher frage ich mich, ob hier jemand konkrete Erfahrungen hat.

Saxum

Die Norm legt meines Erachtens nach das Wahlrecht in die Hände der Kinder bzw. der Eltern und ist kein Ermessensspielraum für die Beihilfe, außer natürlich dass nur pro Behandlung entweder das oder das geht. Es ist auch nicht ,,einmalig" weil eine entsprechende Klausel fehlt ,,ist dran gebunden", ,,muss entscheiden" o.ä.

Das Kind hat im Übrigen so oder so Kraft Gesetz Anspruch auf die Familienversicherung und kann darauf nicht verzichten- sofern die Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind. Es ist keine ,,Antragsnorm" sondern stellt den Status sofort her. Natürlich muss man dafür das Kind bei der GKV ,,(an)melden".

Im Umkehrschluss konnte die Beihilfe also bei jede/m Beamten darauf hinweisen statt der Beihilfe erstmal doch bitte die Familienversicherung in Anspruch zu nehmen. Das sie es nicht macht liegt dran, dass die Norm so wie z.B. da beim Bund es (derzeit) nicht hergeben.

Das ist nichts anderes als das äquivalenz zur die Familienversicherung auf der Beihilfeseite, die bei den Kassen ja wiederum als ,,versicherungsfremde Leistungen" ganz vom Bundeszuschuss getragen werden.

kdst

Das mit dem Supermarkt-Prinzip verstehe ich überhaupt nicht, was damit gemeint sein soll.
Natürlich soll nicht die gleiche Leistung doppelt abgerechnet werden, sondern beim jeweiligen Arztbesuch entweder GKV-Abrechnung "auf Karte" oder Privatrechnung, die bei der Beihilfe eingereicht wird.
Und warum die Beihilfe Stress haben soll, erschließt sich mir auch nicht, eher dass die Beihilfe Stress macht.