Autor Thema: Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?  (Read 2076 times)

darkKyle

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Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« am: 09.12.2025 19:48 »
Hallo zusammen,
ich habe eine neue Stelle im Bereich TVL-L verbunden mit einer höheren Gruppe als früher. Laut Vertrag für diese Stelle war eine bestimmte Erfahrungsstufe vorgesehen. Das LBV hat gemeldet, dass die Stufe nicht passt für mich, ich auf 2 in der Stufe eingestuft werden muss in der Gruppe.

Wie sinnvoll ist ein Einspruch, welche Eckpunkte wären sinnvoll zu beachten?

(Ich bin vor einiger Zeit schon höher gruppiert worden, und habe dabei eben auch Erfahrungsstufe verloren.)
Danke.
Mit freundlichen Grüßen

MoinMoin

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #1 am: 09.12.2025 19:56 »
AG Wechsel oder gleicher AG.
Wenn AG Wechsel, dann gilt das was du in deinem AV ausgehandelt und dort schriftlich fixiert hast, da kann sich die LBV gehackt legen.

clarion

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #2 am: 09.12.2025 20:55 »
Steht die Stufe im Arbeitsvertrag, den beide Seiten unterschrieben haben?  Wenn ja, dann: Pacta sunt servanda.

Valrak

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #3 am: 12.12.2025 23:37 »
Ah, Stufenzuordnung – ein sehr schwieriges und komplexes Thema.

Was ich in diesem Zusammenhang aber einfach nicht mehr hören kann, ist die Aussage: „Ich bin vor einiger Zeit schon höher gruppiert worden, und habe dabei eben auch Erfahrungsstufe verloren.“ (Zitat)
Das ist im TV-L eben so geregelt und wenn einem das nicht gefällt, dann kann man zu einem TVöD-Arbeitgeber wechseln oder sich in den Gewerkschaften engagieren, um die stufengleiche Höhergruppierung im TV-L in den nächsten Tarifverhandlungen durchzusetzen. Bis dahin müssen wir eben mit dem leben, was wir haben.

Kommen wir jetzt zum konkreten Fall: Zunächst ist mir nicht ganz klar, was ein „Einspruch“ sein soll. Das erinnert mich an unsere tarifbeschäftigten Lehrkräfte, die gern mal „Widerspruch“ einlegen, wenn denen etwas nicht passt. Einspruch verbinde ich irgendwie mit Gerichtsverhandlungen und Widerspruch gibt es nur im Verwaltungsrecht. Hier sind wir aber im Arbeitsrecht und da gibt es das alles nicht, wenn man im Arbeitsrecht etwas durchsetzen will, muss man direkt Klage vor einem Arbeitsgericht erheben, alles andere fällt unter die Kategorie „unverbindliche Anfrage“, selbst wenn „Einspruch“ oder „Widerspruch“ darüber steht.

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Stufe besteht laut den Regelungen im TV-L nach meiner Meinung nur, wenn eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, also eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde, die mit der gleichen Entgeltgruppe bewertet wurde. Das ist hier wohl nicht der Fall, also wäre Stufe 1 bei einer Neueinstellung korrekt und mindestens die Stufe 2 bei einer Umsetzung/Versetzung mit Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Bei einer Umsetzung/Versetzung mit anschließender Höhergruppierung könnte sich durchaus auch eine höhere Stufe ergeben, wenn man bereits eine hohe Stufe hatte und den Regelungen zur Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TV-L folgt.

Alles andere (förderliche Zeiten und Stufenvorweggewährungen) sind „kann-Regelungen“.
Da der Fachkräftemangel mittlerweile auch im öffentlichen Dienst angekommen ist, können die TV-L-Arbeitgeber dieses Instrument oft auch eigenverantwortlich nutzen – früher musste so was noch vom Finanzministerium genehmigt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser „kann-Regelungen“ ist aber, dass der Bewerber vor der Vertragsunterzeichnung schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er oder sie das Einstellungsangebot ansonsten nicht annimmt.
Dann kann der Arbeitgeber förderliche Zeiten anrechnen oder eine Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L machen, wenn er genau diesen Bewerber unbedingt haben möchte, er kann aber auch sagen: Nun gut, wir haben noch genügend andere geeignete Bewerber, dann bekommt halt der nächste das Einstellungsangebot.

Jetzt noch etwas aus unserer täglichen Praxis: Die Stufe steht nie im Arbeitsvertrag. Bei der Anrechnung von förderlichen Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L wird allerdings eine entsprechende Nebenabrede in den Vertrag aufgenommen und bei Stufenvorweggewährungen nach § 16 Abs. 5 TV-L gibt es ein gesondertes Schreiben, da diese Zulagen laut TV-L auch jederzeit widerruflich sind.

Abschließend @clarion und @MoinMoin: Nix mit „pacta sunt servanda“. Die im Vertrag stehende Eingruppierung und ggf. Stufe hat nur deklaratorischen Charakter und ist nicht unbedingt bindend, dazu gibt es auch höchstrichterliche Urteile, die ich jetzt spontan leider nicht gefunden habe (privat habe ich leider keinen Juris-Zugang). Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und deren Bewertung laut Entgeltordnung des TV-L sowie die oben genannten Regelungen zur Stufenzuordnung.

MoinMoin

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #4 am: 13.12.2025 12:10 »
Wenn in einem Arbeitsvertrag nur eine eg oder ist in egx eingruppiert steht, dann ist sie durchaus nur deklaratorisch.
Wenn jedoch drin steht, dass man Tätigkeiten übertragen bekommt, die zu einer EGx führen, dann würde ich mich wundern, wenn es dazu Urteile gibt, die das nicht als bindend ansehen. 
Gerne warte ich darauf, dass du entsprechende Urteile raussuchst.

Und wenn im Vertrag drin steht, das jemand mit Stufe X eingestellt wird, dann ist das auch bindend.
Egal ib es ein tarifliche Regelung gibt die das ermöglicht. Den es darf ja auch übertarifliches vertraglich vereinbart werden, oder etwa nicht?

darkKyle

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #5 am: 15.12.2025 02:39 »
Hallo. Sorry für die späte Antwort. Es ist der gleiche AG, nur eben eine andere Stelle dort.
In mein Vertrag steht eine Stufe, die scheinbar beim LBV eben so nicht gesehen wird, dort meint man, es muss eine Stufe kleiner sein.
Gruß

MoinMoin

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #6 am: 15.12.2025 10:13 »
Also reden wir hier über eine Höhergruppierung und nicht einen neuen Vertrag.

Und wenn du keinen Änderungsvertrag ausgehandelt hast in dem ein übertarifliche Einstufung festgelegt wird,
dann richtet sich die Stufe nach den Regeln des TV


darkKyle

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #7 am: 15.12.2025 18:59 »
Hallo, nein, ist eine ganz andere Stelle gewesen, also mit Ausschreibung, Bewerbung.

Mario Nette

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #8 am: 15.12.2025 19:16 »
Also reden wir hier über eine Höhergruppierung und nicht einen neuen Vertrag.

Und wenn du keinen Änderungsvertrag ausgehandelt hast in dem ein übertarifliche Einstufung festgelegt wird,
dann richtet sich die Stufe nach den Regeln des TV

Also mein AG wehrt sich bei den Höhergruppierungen ja auch mit Händen und Füßen gegen den Stufenerhalt.

Ein Kollege hatte mal vorgeschlagen, er würde seinen jetzigen Vertrag kündigen und man könnte ihn dann ja mit der entsprechenden gleichen Stufe "neu einstellen" werden. Das wäre deiner Definition nach dann ein überspitzter Änderungsvertrag?

FearOfTheDuck

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #9 am: 15.12.2025 20:18 »
Nein, das wäre ein neuer AV und die Stufe könnte verhandelt werden. Dazu müsste das "alte AV" allerdings vollständig beendet werden. Wäre legitim, müsste der AG allerdings mitmachen.

@darkKyle: Ist trotzdem eine Höhergruppierung, auch bei anderer Stelle. Ohne neues AV überträgt dir der AG einfach neue Aufgaben, die Stelle dabei ist wurscht.

MoinMoin

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #10 am: 16.12.2025 08:51 »
Also reden wir hier über eine Höhergruppierung und nicht einen neuen Vertrag.

Und wenn du keinen Änderungsvertrag ausgehandelt hast in dem ein übertarifliche Einstufung festgelegt wird,
dann richtet sich die Stufe nach den Regeln des TV

Also mein AG wehrt sich bei den Höhergruppierungen ja auch mit Händen und Füßen gegen den Stufenerhalt.

Ein Kollege hatte mal vorgeschlagen, er würde seinen jetzigen Vertrag kündigen und man könnte ihn dann ja mit der entsprechenden gleichen Stufe "neu einstellen" werden. Das wäre deiner Definition nach dann ein überspitzter Änderungsvertrag?
Wie schon gesagt, es muss alles komplett abgegolten sein und selbst dann sind einige Juristen der Meinung, dass zwischen den beiden Verträgen eine Pause sein muss.
Aber wo kein Kläger da kein Beklagter.
Denn übertariflich darf man natürlich einen Verrag machen der einen besser stellt als die Tarifregeln.

MoinMoin

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #11 am: 16.12.2025 08:53 »
Hallo, nein, ist eine ganz andere Stelle gewesen, also mit Ausschreibung, Bewerbung.
Also du hast deinen alten Job gekündigt, Urlaub genommen etc. und dann die neue Stelle bekommen?
Selbst dann hast du ein Anrecht auf Stufe 1!
und alles darüber wäre übertariflich im individuellen Vertrag zu fixieren gewesen.

aronzo

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Antw:Einspruch Erfahrungsstufe sinnvoll?
« Antwort #12 am: 16.12.2025 11:31 »
... In mein Vertrag steht eine Stufe, die scheinbar beim LBV eben so nicht gesehen wird...
Wenn es wirklich so vereinbart wurde, mache den Zahlungsanspruch bei Deinem Arbeitgeber geltend und klage notfalls. Dann bekommst Du (bzw. das LBV) es schwarz auf weiß.
« Last Edit: 16.12.2025 11:37 von aronzo »