Wenn auf dem Schriftstück "Widerspruchsbescheid" steht, dann bleibt nur die Klage beim Verwaltungsgericht.
Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, dann ist das zwar rechtswidrig, führt aber nur dazu, dass man die Klage dann innerhalb eines Jahres (§ 58 VwGO) einreichen kann, anstelle des sonst geltenden Monats.