Mein DH hat mir den Widerspruch für 23 und 24 negativ beschieden.
Klageeinreichung vorm zuständigen VG BS wird vorbereitet. Grundsätzlich würde ich auf die vom MF und MJ mit den Gewerkschaften vereinbarten Musterverfahren verweisen wollen, insbesondere aufgrund der neuen Rechtslage nach dem Urteil gegen Berlin. Auch ergeben sich ja evtl. noch weitere Hinweise aus den Verfahren gegen Bremen und dem Saarland, die ja beide zumindest in der Jahresvorschau standen. Darüber hinaus wurde hier im Forum über die Anerkennung von Zinsen und Steuerschäden diskutiert. Ich meine mich dunkel daran zu erinnern, das @lotsch etwas zu Zinsen geschrieben hatte, macht das Sinn in der Klageschrift auch darauf zu verweisen? Zum Steuerschaden meine ich gab es mal ein Urteil aus Thüringen (?), muss das auch schon bei der Klageeinreichung benannt werden oder erst, wenn (in vermutlich vielen Jahren) die erhoffte Nachzahlung endlich kommt?
Hallo KAR,
nicht schön zu hören, dass Du echt klagen musst. Ich weiß zwar nicht in welcher Besoldungsgruppe Du bist, aber es ist jetzt Dank des BVerfG-Beschluss vom 17.09.2025 zumindest für die unteren Besoldungsgruppen einfacher ein Verstoß gegen die Mindestbesoldung darzulegen.
In meinem Widerspruch 2024 habe ich u.a. auch folgende Punkte vorgebracht, die auch nach den BVerfG-„Weiterentwicklungen“ ihre Gültigkeit haben und die bisher soweit ich es überblicken kann, hier noch nicht thematisiert wurden:
„1. Bei der Berechnung der Besoldungshöhe wurde die Inflationsausgleichszahlung i.H.v. 3.000 € einbezogen, obwohl jedoch nur 1.200 € zulässig gewesen wären.
Das Niedersächsische Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (NISZG) legt fest, dass die Zahlung in Höhe von 3.000 € aus zwei verschiedenen Komponenten besteht (siehe auch dazugehörige Gesetzesbegründung LT-Drs. 19/3545). Zum einen handelt es sich um eine monatliche Zahlung von 120 € für den Zeitraum von Januar bis Oktober, zum anderen um eine Einmalzahlung von 1.800 € zur Milderung der Auswirkungen der gestiegenen Verbraucherpreise.
Die Einmalzahlung von 1.800 € wird jedoch nur gewährt, wenn der Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger am 09.12.2023 in einem relevanten Dienstverhältnis stand und im Zeitraum vom 1. August bis 8. Dezember 2023 zumindest an einem Tag einen Anspruch auf Dienstbezüge hatte (§ 2 Abs. 1 NISZG). Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2024 nur ein begrenzter Personenkreis und nicht alle Besoldungs- oder Versorgungsempfänger Anspruch auf diese Einmalzahlung haben.
Der Gesetzgeber hat bei der Überprüfung der Einhaltung der Mindestalimentation – die für alle Beamten gilt – somit in unzulässiger Weise auch auf Verhältnisse des Vorjahres (2023) abgestellt. Bei der Bestimmung der Mindestalimentation sind jedoch ausschließlich die Verhältnisse des aktuellen Jahres maßgeblich.
Dem Besoldungsempfänger kann nämlich eine Verletzung der Mindestalimentation 2024 nicht mit der Begründung zugemutet werden bzw. er muss eine Unteralimentierung nicht deshalb tolerieren, weil er nicht bereits im Vorjahr in einem maßgeblichen Dienstverhältnis stand.
2. Zur Bestimmung der Mindestversorgung ist gänzlich auf Nettowerte abzustellen, da ansonsten
eine Vergleichbarkeit mit der Grundsicherung nicht vorgenommen werden kann. Bei dem Jahreseinkommen (einschließlich der Hinzuverdienstgrenzen) nach § 36a Abs. 4 NBesG handelt es sich jedoch um Bruttogrößen (vgl. § 36a Abs. 4 Satz 3 NBesG). Insofern müsste das maßgebliche hinzugerechnete Partnereinkommen, soweit der Gesetzgeber dies bei der Bestimmung der Mindestalimentation überhaupt berücksichtigen dürfte, noch um die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeträge korrigiert werden.[…]
In diesem Zusammenhang weise ich vorsorglich darauf hin, dass sich aus § 36a Abs. 4 NBesG ergibt, dass der Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs ausschließlich nur als dynamischer Verweis zur Höhe und nicht als Qualifikation der Einnahmen zu verstehen ist.“
Ergänzung zu 2.: Damit ein sozialversicherungsfreies Einkommen vorliegt, muss das Beschäftigungsverhältnis bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe § 8 Abs. 1a SGB IV).
Viele Grüße