Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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InternetistNeuland

Zitat von: ExZivi in 16.07.2026 12:16Stimmt, wir sind Handwerker, ich vergaß  8)

Ah, endlich. Wir können das Forum hier gleich dicht machen und alle Klagen zurückziehen.

Aber jetzt denk doch bitte mal kurz etwas über den Tellerrand - die Frage war, ob man so nicht eine Vorlage bezüglich eines angenommenen Partnereinkommens an das BVerfG beschleunigen könnte.

Es gibt bereits Vorlagen beim Verfassungsgericht zum Partnereinkommen. Wieso es diese nicht bevorzugt aburteilt bleibt das Geheimnis des Gerichts zu unserem Schaden.

SantaClaus

Wenn das Partnereinkommen nun rückwirkend berücksichtigt werden soll, kann man auch rückwirkend Widerspruch einlegen? Also abseits davon, dass die rückwirkende Änderung verfassungswidrig ist.

ExZivi

Zitat von: InternetistNeuland in 16.07.2026 12:40Es gibt bereits Vorlagen beim Verfassungsgericht zum Partnereinkommen. Wieso es diese nicht bevorzugt aburteilt bleibt das Geheimnis des Gerichts zu unserem Schaden.

Danke, und da sollte genau die Fragestellung anpacken...

Illunis

Zitat von: ExZivi in 16.07.2026 12:46Danke, und da sollte genau die Fragestellung anpacken...
Sind mit der Geburtstagsfeier beschäftigt.

GeBeamter

Zitat von: SantaClaus in 16.07.2026 12:44Wenn das Partnereinkommen nun rückwirkend berücksichtigt werden soll, kann man auch rückwirkend Widerspruch einlegen? Also abseits davon, dass die rückwirkende Änderung verfassungswidrig ist.

Das ist eine offene Frage. Es könnte sein, dass das Risiko seitens des DH gesehen wird, dass eine so ehrliche, rückwirkende Änderung der Spielregeln den Weg für rückwirkende, individuelle Widersprüche ebnet. Und damit gibt der DH die Gewalt über die Gestaltung der Rückzahlung evtl komplett aus der Hand.

Ryan

Zitat von: SwenTanortsch in 14.07.2026 19:10Ich versuche mal, trotz eines langen Textes und seiner juristischen Begründung die Sache noch einmal möglichst einfach auf den Punkt zu bringen:

Ich denke zunächst einmal, dass hier Einigkeit besteht, dass der Senat in der aktuellen Entscheidung klargestellt hat, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Vergangenheit den Kontrollmaßstab der vierköpfigen Beamtenfamilie bei der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot nicht verändern kann, sofern er ihn seinerzeit zur Anwendung gebracht, respektive anerkannt hat. Nichts anderes folgt zunächst aus der Rn. 70 der aktuellen Entscheidung. Nicht umsonst hat der Senat in der Rn. 115 darüber hinaus klargestellt, dass eine allein rückwirkende Veränderung der Bezugsgröße nicht begründet werden kann. Damit stellt der Senat noch einmal das klar, was er in ständiger Rechtsprechung seit jeher klarstellt: Der Gesetzgeber kann die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt (BVerfGE 117, 330, 350).

Darüber hinaus stellt der Senat ebenso in der aktuellen Entscheidung klar, dass der Kontrollmaßstab von ihm in die Rechtsprechung eingeführt worden ist; denn in beiden Randnummern hebt er hervor, dass es sich bei der vierköpfigen (Alleinverdiener-)Familie um eine Bezugsgröße handelt. Die Bezugsgröße hat er 1977 in die Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Beamtenfamilien eingeführt, um jenen Mehrbedarf in zwei weiteren Entscheidungen 1990 und 1998 gerichtsfest bestimmbar zu machen. Entsprechend hat er sie ebenfalls in den beiden Parallelentscheidungen vom 4. Mai 2020 erneut ins Feld geführt und jeweils zur Anwendung gebracht. Die vergangenheitsbezogene Anwendung einer Doppel-, Hinzu- oder Mehrverdienerfamilie ist dem BEsoldungsgesetzgeber verstellt.

Auf der anderen Seite stellt der Senat in der aktuellen Entscheidung ebenso unmissverständlich klar - auch das folgt einer langen Linie seiner Rechtsprechung; ergibt sich als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt -, dass die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist (Rn. 97). Daraus folgt aber - hier konkretisiert der Senat mit der Kategorie der den Gesetzgeber treffenden Gestaltungsverantwortung ein grundlegendes Prinzip, das in den nächsten Entscheidungen zunehmend weiterentwickelt werden wird (sofern das nötig werden sollte) -, dass es seine Aufgabe ist, also die des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten (Rn. 99).

Damit verdeutlicht der Senat implizit, dass es dem Besoldungsgesetzgeber in futuro durchaus möglich ist, den nicht von ihm, sondern vom Bundesverfassungsgericht in das Besoldungsrecht eingeführten Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilien zu verändern. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht ermächtigt, ihn daran zu hindern, wie der Senat an derselben Stelle unmissverständlich klarstellt: "Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren 'nachschieben' kann, nachvollziehbar und vertretbar sind." Nicht umsonst verbleibt es dabei: "Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97)

Damit macht der Senat in beiden Zitaten klar, worum es in der Gesetzesbegründung gehen muss, sofern der Gesetzgeber in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots in futuro vom Prüfmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf den der (vierköpfigen) Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienerfamilien wechseln will (in futuro meint, ab dem Moment, wo er diesen Wechsel vornimmt, der also von fast allen Besoldungsgesetzgebern zwischenzeitlich vorgenommen worden ist): Er muss diesen Maßstabswechsel nachvollziehbar darlegen und als vertretbar begründen.

Das bedeutet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht regelmäßig: Er muss den Maßstabswechsel konkretisieren und plausibilisieren. Konkretisieren meint: Er muss zeigen, dass der Maßstabswechsel im Rahmen der gegebenen sozialen Wirklichkeit geboten oder wenigstens nicht ausgeschlossen ist (jener - der BEsoldungsgesetzgeber - wird sich also mit den tatsächlichen sozialen Verhältnissen beschäftigen und sie empirisch hinreichend zur Kenntnis nehmen müssen). Plausibilisieren meint: Er muss die von ihm geplante Regelungen, die er mit dem Maßstab prüfen will, an den tatsächlichen Verhältnissen ermessen und dabei insbesondere zeigen, dass die geplanten Regelungen insbesondere nicht mit Grundrechten und dem grundrechtsgleichen Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation in Konflikt steht.

Gelingt es ihm in diesem Sinne, die mit jenem Maßstab geprüften Regelungen hinreichend zu konkretisieren und plausibilisieren, wird sich ein Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienermodell im Besoldungsrecht hinreichend begründen lassen.

Und damit wären wir beim ABER, das AltStrG dazu führt, die Betrachtung eines Partnereinkommens für tot zu erklären, worin ihm im Rahmen der Rechtsprechung des Senat zu folgen ist (was nicht heißt, dass die Gesetzgeber das so ohne Weiteres akzeptieren werden; tot heißt für mich also: verfassungsrechtlich tot, weil es sich nicht hinreichend plausibilisieren lässt, allerdings werden die Besoldungsgesetzgeber dies erst dann akzeptieren, wenn es ihnen eindeutig verwehrt sein wird, ihr jeweiliges Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienermodell als Prüfungsmaßstab zur Anwnedung zu bringen):

Ein gewichtiges Argument dafür, dass sich die Betrachtung des Partnereinkommens in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots nicht hinreichend plausibilisieren lässt, liegt darin, dass eine solche Regelung (derzeit mit Ausnahme von Bayern und geplant im Bund) zwangsläufig als "Herdprämie" konzipiert wird: Es führt dazu, dass Anreize für privatrechtlich beschäftigte Personen geschaffen werden, ihre Beschäftigung zu verringern oder ganz aufzugeben, die insbesondere in unteren Lohnsegmenten beschäftigt sind. Eine solche Konzeption wäre solange kein Problem, solange die soziale Wirklichkeit der Bundesrepublik sich nicht so gestaltete, wie sie sich de facto gestaltet: Denn jene Lohnsegmente sind überwiegend von Frauen im Allgemeinen und Müttern im Besonderen besetzt, was dazu führt, dass die betreffenden Regelungen fast automatisch zu einer sog. mittelbaren Geschlechterdiskriminierung führen, die aber verfassungsrechtlich verboten ist. Denn sie veranlassen im stärkeren Maß genau das Geschlecht zur Einschränkung oder Aufgabe ihrer Berufstätigkeit, die sich in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik regelmäßig de facto nicht gleichgestellt zeigt.

Weiterhin gibt es eine lange Linie in der Rechtsprechung des Senats, die klarstellt - das hier zu konkretisieren, würde einen deutlich längeren Text erfordern -, dass es dem Besoldungsgesetzgeber verboten ist, in der Gewährung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation privatrechtliches Einkommen anzurechnen (Ausnahmen bestehen nur in versorgungsrechtlichen Ausnahmenfällen). Zugleich folgt aus der Grundpflicht des Beamten, dem Dienstherrn stets seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (unabhängig davon, ob jener diese Pflicht de facto einfordert oder nicht), dessen Pflicht, ihm die Vollalimentation zu gewähren. Auch das unterbindet die grundsätzliche Möglichkeit, in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots auf privatrechtliche Einkommen Dritter zurückgreifen zu wollen.

Darüber hinaus ließen sich noch weitere grundlegende Problematiken ins Feld führen, die hinreichend konkretisiert und plausibilisiert vom Besoldungsgesetzgeber ausgeräumt werden müssten, wollte er den Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilien durch den einer Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie ersetzen.

Sobald also das Bundesverfassungsgericht entsprechend Vorlagen zur Entscheidung stellen wird und die genannten Problematiken von Beteiligten hinreichend ins Feld geführt werden, wird der Senat den jeweiligen Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilien weiterhin zur Anwendung bringen. Das folgt aus dem, was ich eingangs ausgeführt habe: Was der Beoldungsgesetzgeber nicht hinreichend konkretisiert und plausibilisiert hat, unterliegt der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts.
Swens Ausführungen zum Kontrollmaßstab sind zunächst nachvollziehbar, allerdings werfen sie auch die Frage auf, ob hier nicht ein Abgrenzungsproblem vorliegt. 

Die Kontrolle ist nach wie vor Aufgabe des BVerfG. Diese Kontrolle und die entsprechend vom BVerfG entwickelten Prüfkriterien (Maßstäbe) zielen darauf ab, festzustellen, ob die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist und der Gesetzgeber also die Grenzen seines Spielraums überschreitet. (Leitsatz 3)

Eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt, ist (nur) geboten, wenn der Gesetzgeber sich innerhalb seines Spielraums  befindet. (Leitsatz 6)

Es stellt sich mir die Frage, ob eine "eingeschränkte Kontrolle" bei einem vom Gesetzgeber ins Feld geführten Maßstab der Mindestbesoldung überhaupt greifen kann, denn die Mindestbesoldung soll ja gerade eine Grenze aufzeigen. Kann man bei der Prüfung, ob Grenzen überschritten sind, gleichzeitig unterstellen, dass sie nicht überschritten wären und die Kontrolle dahingehend auf "Nachvollziehbarkeit" und "Vertretbarkeit" beschränken? Gibt es einen Beurteilungsspielraum bei der Mindestbesoldung und den Parametern der ersten Prüfstufe?

Gewiss sind die Grenzen des Spielraums nicht vollkommen starr und können sich im Zeitverlauf verschieben. Aber es scheint mir ausgeschlossen zu sein, dass der Gesetzgeber durch Nutzung seines Gestaltungsspielraums die Grenzen die Spielraums verschieben kann. Denn dann wären die Grenzen ja ebenfalls vom Gestaltungsspielraum umfasst und jegliche Kontrolle würde ins Leere laufen.

Nach meinem Verständnis kann der Gesetzgeber Maßstäbe für seine Besoldungsgesetzgebung ändern, sein Einfluss auf den verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstab ist aber beschränkt (bzw. müsste es eigentlich sein). Es ist Aufgabe des BVerfG Kontrollmaßstäbe festzulegen oder anzupassen, sollte sich dies im Zuge einer veränderten Besoldungsgesetzgebung als notwendig oder zielführend erweisen.

SwenTanortsch

Zitat von: GeBeamter in 16.07.2026 13:12Das ist eine offene Frage. Es könnte sein, dass das Risiko seitens des DH gesehen wird, dass eine so ehrliche, rückwirkende Änderung der Spielregeln den Weg für rückwirkende, individuelle Widersprüche ebnet. Und damit gibt der DH die Gewalt über die Gestaltung der Rückzahlung evtl komplett aus der Hand.

Wie gesagt, Ge, jeder, der dem Rundschreiben entsprechenden Glauben schenken und ihm entsprechend entnehmen möchte, dass es ihm später - falls notwendig - den Klageweg eröffnen sollte, mag das glauben und sich darauf verlassen. Ich denke, hier im Forum besteht allerdings Einigkeit darin, dass man sich darauf besser nicht verlassen, sondern den sachlich gebotenen Weg gehen und also regelmäßig am Ende des Besoldungsjahrs Widerspruch einlegen sollte. Wer einem Dienstherrn vertraute, der seit 2021 zugegebenermaßen evident unzureichend besoldet, um nun im aktuellen Entwurf mit Ausnahme weniger Besoldungsgruppen und allein das Jahr 2025 betreffend marginale Nachzahlungsbeträge als sachgerecht betrachten möchte, der sollte sich ggf. klarmachen, dass jenem Dienstherrn auch im später ggf. notwendigen Klageverfahren alles, was nicht zuletzt formell möglich ist, zuzutrauen sein dürfte. Diese Erfahrung dürfte durch aktuelle Kläger bestätigt werden.

Darüber hinaus hat das BVerfG 2018 in seiner Entscheidung BVerfGE 148, 296 das Streikverbot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet, und zwar im Rahmen einer gebotenen europafreundlichen Rechtsprechung, also insbesondere im höchstgerichtlichen Wechselspiel mit dem EGMR (vgl. dort nur die Rn. 69, 164 ff. und 179 ff.). Der EGMR ist ihm dabei in seinem Urteil vom 14.12.2023 - 59433/18 u. a. (Humpert u. a./Deutschland) - im höchstgerichtlichen Wechselspiel uneingeschränkt gefolgt, was bspw. Ulrich Battis schlüssig als "Ende eines Jahrhundertstreits" bewertet hat (ZBR 2024, S. 73). Der EGMR hat dabei zugleich - ein weiteres Mal - ein besonderes Augenmerk auf die Effektivität des Rechtsschutzes gelegt. Dem ist der Senat nun in Fortführung des höchstgerichtlichen Wechselspiels nachgekommen, indem er sowohl den Prüfungsgegenstand als auch den Prüfungszeitraum im weitgehenden Maße ausgeweitet hat (LS 1, Rn. 29 ff.; LS 4, Rn. 39 ff. der aktuellen Entscheidung), um seine Rechtsprechung im erheblichen Maße an der aktuellen Rechtsprechung des EGMR auszurichten (LS 3, Rn. 58), ohne dabei von seiner so von ihm gesehenen grundsätzlichen Ermächtigung zur Letztauslegung des Grundgesetzes im nationalen Rahmen abzurücken (Rn. 33).

Der EGMR, der nicht anders als der EuGH regelmäßig die wiederkehrend langen Verfahrensdauern in Deutschland über besoldungsrechtlichen Verfahren hinaus und nicht erst seit gestern kritisiert, wird das vom BVerfG eingeleitete Bemühen um die Effektivierung des Rechtsschutzes durchaus wohlwollend zur Kenntnis nehmen und damit die in Deutschland gegebenen kompensatorischen Garantien zur Begründung des Streikverbots weiterhin als hinreichend betrachten (vgl. nur die Rn. 133 der Entscheidung vom 14.12.2023; https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22itemid%22:[%22001-233507%22]}). Jeder Beamte, der sich heute in Deutschland an einem Streik beteiligen wollte, wird die daraus folgenden disziplinarischen Maßnahmen nicht abwehren können, sofern sie sich im Rahmen der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als verhältnismäßig erweisen sollten. Der EGMR wird darüber hinaus seine Rechtsprechung nicht ändern, sofern vor ihm nicht grundlegend neue Erkenntnisse ausgebreitet werden sollten (was de facto unmöglich ist, deswegen die von Ulrich Battis ausgeführte Bewertung) bzw. nicht der tatsächliche Nachweis getätigt werden könnte, dass keine hinreichende Effektivierung des Rechtsschutzes in Deutschland vollzogen werden würde.

Auch deshalb dürfte es erwartbar sein, dass die vom Bundesverfassungsgericht aktuell angekündigten Entscheidungen mindestens in Teilen, wenn nicht allesamt - im Rahmen der gesehenen und möglichen Notwendigkeit - ebenfalls eine Ausweitung des Prüfungsgegenstands und des Prüfungszeitraums erfahren dürften. Denn damit bestätigte das BVerfG nicht nur die Rechtsprechung des EGMR, sondern insbesondere sein aktuell eigene (vgl. insbesondere die Rn. 32 f.). Dabei wird das BVerfG nicht zuletzt nicht seine Rn. 79 aus den Augen verlieren, allein schon, weil sich das ja, was dort ausgeführt wird, weiterhin nicht als überwunden darstellt. Genau deshalb sollte eine gebotene Effektivierung des Rechtsschutzes weiterhin nicht von der Hand zu weisen sein, was man sowohl in Karlsruhe als auch in Straßburg weiß.

@ Ryan

Volle Zustimmung: Das BVerfG wird bereits ausgeführte Kontrollmaßstäbe - die vierköpfige Alleinverdienefamilie ist ein solcher und dabei zugleich ein grundlegender, da er unmittelbar mit der Prüfung des Mindestbesoldungsgebots und damit mit einem besonders sensiblen Gewährleistungsgehalts des Alimentationsprinzips verbunden ist - nicht mal eben so verändern, sofern des Besoldungsgesetzgeber nicht eine umfassende Konkretisierung und Plausibilisierung des (Kontroll-)Maßstabs vollzieht. Dieser Vollzug ist darüber hinaus - das ist Folge es Abrückens von der Verfahrenskontrolle und ihrer Ersetzung durch die Einschätzungsprärogative - dem Dienstherrn auch noch im konkreten Normenkontrollverfahren durch ein entsprechendes "Nachschieben" jederzeit möglich (Rn. 99 der aktuellen Entscheidung).

Die Frage bleibt dabei weiterhin, was in diesem Zusammenhang "umfassend" meinte. Insofern führe ich das aus, was ich als dringend geboten erachte: Man sollte sich als Kläger im Ausgangsverfahren und Beteiligter im konkreten Normenkontrollverfahren m.E. nicht darauf verlassen, dass das BVerfG den bisherigen Kontrollmaßstab - die Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie - ohne Weiteres aufrecht erhält, oder anders: Man sollte sich nicht im Nachhinein darüber beklagen, wenn man sich nicht im Klage- bzw. konkreten Normenkontrollverfahren den Mühen der Begründungsebenen hingäbe und also sich darauf verließe, dass es das BVerfG schon richten werde und das BVerfG dann nicht entsprechend handelte. Wer eine Klage im Ausgangsverfahren anstrengt, sollte sich bewusst sein, dass das immer mit einem Prozessrisiko verbunden ist und dass das BVerwG die Mitwirkungspflichten des Klägers in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ständiger Rechtsprechung durchaus restriktiv auslegt, wovon das BVerfG nicht ohne Weiteres absehen müsste (es sieht sich nicht an die Rechtsprechung des BVerwG gebunden, steht aber auch mit diesem Höchstgericht in einem Wechselspiel).

Denn es stellt entsprechend fest, dass die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zeige, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten finde, die vor allem gehalten seien, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht sei entsprechend nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (BVerwG, Beschluss vom 25.1.2018 – 6 B 36/17 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Daran sehen sich die Fachgerichte bis auf Weiteres gebunden.

Der langen Rede kurzer Sinn, es gilt - wie ich regelmäßig zitiere - das zu beachten, was der ehemalige Wissenschaftliche Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht bereits 2009 unmissverständlich klargestellt hat, nämlich spätestens als Beteiligter in konkreten Normenkontrollverfahren nicht aus den Blick zu verlieren, dass angesichts einer in der Praxis vom Bundesverfassungsgericht ,,nur äußerst selten [durchgeführten] förmlichen[n] Beweisaufnahme" Beschwerdeführern angeraten werden müsse,

,,Tatsachenfragen als eigenes Aufgabengebiet zu begreifen, seinen Sachvortrag auf streitentscheide Tatsachenfragen zu durchforsten und zu allen zentralen Punkten dezidiert vorzutragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen zu bestreiten, seinen Vortrag zu substanziieren und zu plausibilisieren. Dazu gehört angesichts der Praxis des Bundesverfassungsgerichts als entscheidender Aspekt eben auch, selbst ausdrückliche und konkrete Beweisangebote zu machen und auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht dem eigenen Sachvortrag nicht folgt. [...] Durch solche Beweisangebote verdeutlicht man dem Gericht zudem, wo aus eigener Sicht die entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen liegen und rückt sie als Entscheidungsrelevante in den Fokus. Gleichzeitig reduziert man so die Möglichkeiten des Gerichts, die Klärungsbedürftigkeit von Tatsachen zu ,übersehen' und schneidet dem Bundesverfassungsgericht ,einfache' Entscheidungs- und Begründungsvarianten ab. Auf diese Weise werden Beweiserhebungen durch das Bundesverfassungsgericht – ggf. damit auch mündliche Verhandlungen – erzwungen. Darüber hinaus sollte der Verfahrensbeteiligte auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht seinem Sachvortrag nicht folgt. [...] Die Kombination dieser Maßnahmen führt zu einer Effektivierung des Untersuchungsgrundsatzes." (Brink, in: Rensen/Ders. (Hrsg.): Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, 2009, S. 3, 30 f.)

Paterlexx

Der Staat darf die Regeln zur Beamtenbesoldung ändern. Wenn ein Beamter dagegen klagt und das Bundesverfassungsgericht den Fall prüft, muss der Staat aber nachweisen, dass die neuen Regeln mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Gelingt ihm das nicht, wird das Bundesverfassungsgericht die neue Regel voraussichtlich für unzulässig halten.

AltStrG

#323
Zitat von: GeBeamter in 16.07.2026 07:40Ich habe da vom Grundsatz her eher viel Hoffnung und ich verstehe auch nicht, wie Swen und AltStrG hier immer wieder Zweifel an der Geltung des BMI Rundschreibens streuen können.

Ja es ist richtig, dass das Rundschreiben eine Handlungsempfehlung an die Dienstherren ist und keine unmittelbar gleiche juristische Position herstellt, wie ein individueller Widerspruch oder gar eine Klage.

Punkt.

Ich verweise in diesem Zusammenhang an den aktuellen Alimentations/aA-Beschluss des BVerfG und der dort explizit verlangten (haushaltstechnischen) Jährlichmachung der Widersprüche bzw. einer Klage und der ständigen Rechtsprechung des BVerwG in Sachen Rundschreiben (i.V.m. VG, OVG) sowie der bereits hier besprochenen aktuellen OVG Rechtsprechung NRWs.

Wenn man der Meinung ist, dass bestimmte spezifische Grundrechte im durchlaufenen Verwaltungsgerichtsverfahren betroffen und missachtet wurden, kann man sich selbstverständlich noch an das BVerfG und den EGMR wenden.

Aber: ICH halte niemanden davon ab, rückwirkend Widersprüche einzulegen oder zu versuchen, die Jährlichmachung im Nachgang zu erreichen. Praktikabler und erfolgsversprechender ist es aber, jedes Jahr Widerspruch einzulegen und letzten Endes zu klagen.

Versuch

Die Frage wäre auch, weswegen man nicht 5 Minuten für einen Widerspruch investiert und dagegen hier viel länger diskutiert?
Erschließt sich mir nicht ganz...

Quetsche

Zitat von: Versuch in Gestern um 05:43Die Frage wäre auch, weswegen man nicht 5 Minuten für einen Widerspruch investiert und dagegen hier viel länger diskutiert?
Erschließt sich mir nicht ganz...

Das ist einfach. Hier ist ein Forum wo man diskutiert. Widersprüche werden an einer anderen Stelle gestellt.  8)

Theoretisch-JA

Zitat von: Versuch in Gestern um 05:43Die Frage wäre auch, weswegen man nicht 5 Minuten für einen Widerspruch investiert und dagegen hier viel länger diskutiert?
Erschließt sich mir nicht ganz...

Stimmt! Allein für die Lebenszeit, die ich hier mit dem Lesen der nicht enden wollenden Diskussion dazu vergeudet habe, hätte ich mehrere Hundert Widersprüche schreiben können.  ;D

Schneewitchen

Zitat von: Theoretisch-JA in Gestern um 07:19Stimmt! Allein für die Lebenszeit, die ich hier mit dem Lesen der nicht enden wollenden Diskussion dazu vergeudet habe, hätte ich mehrere Hundert Widersprüche schreiben können.  ;D

Selektives Lesen spart Zeit👍😉!

InternetistNeuland

https://hessischer-landtag.de/sites/default/files/dateien/2026-07/INA-KB-44_%C3%B6_Anh.pdf

Stellungnahme des Sachverständigen

Herr Prof. Dr. Thomas Spitzlei: Ich beschränke mich in meinen Ausführungen auf rechtliche
Aspekte. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Herbst vergangenen Jahres
stellt alle Besoldungsgesetzgeber vor große Herausforderungen. Das merkt man diesem Gesetzentwurf und auch anderen Gesetzentwürfen an. Vor diesem Hintergrund habe ich bewusst
Dr/ck 5 INA 21/44 – 23.06.2026
21. WAHLPERIODE
zahlreiche andere aktuelle Verfahren in den Blick genommen, um aufzuzeigen, wie andere Länder auf die aktuellen Herausforderungen reagieren. Ich denke, es ist sehr deutlich geworden,
dass es nicht die eine Lösung gibt, sondern dass sich verschiedene Lösungsmodelle abzeichnen.
Konkreten Anpassungsbedarf erkenne ich hinsichtlich der prognostizierten Höhe des Medianäquivalenzeinkommens. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass dieses um etwa 4 Prozent
steigen soll. Ich habe das nachgerechnet und nachvollzogen. Offensichtlich ist der Wert aus dem
Jahr 2024 zugrunde gelegt und dann mit einem Anstieg von 4,1 Prozent gerechnet worden. Es
gibt weitere Möglichkeiten, die ich aus Zeitgründen aber nicht aufzeigen will.
Man könnte eine weitere Betrachtung anstellen und nur die jüngste Prognose in den Blick nehmen. Daraus resultieren andere Werte, die sich dann zahlenmäßig beim Medianäquivalenzeinkommen spürbar niederschlagen, sodass hier ein Spielraum des Gesetzgebers zu erkennen ist.
Es sollte klargestellt werden, wie der Gesetzgeber diesen Spielraum ausgenutzt hat.
Die Frage der Berücksichtigung eines Partnereinkommens ist sicherlich zentral, insbesondere in
Kombination mit der Frage, ob – falls dieses Einkommen nicht vorliegt – ein Familienergänzungszuschlag gezahlt werden muss, der diesen Wegfall kompensieren würde. Das handhaben die
Länder und auch der Bund in dem jüngst vom BMI vorgelegten Entwurf sehr unterschiedlich.
Hessen scheint mir einen gesunden Mittelweg gefunden zu haben, der in meinen Augen verfassungsrechtlich nicht angreifbar ist. Das führe ich im Folgenden gerne etwas näher aus.
Zunächst zum Partnereinkommen. Man will jetzt auch in Hessen ein fiktives Partnereinkommen
anrechnen. Seit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 2020 machen das
mittlerweile viele Bundesländer. Dies wurde noch einmal befeuert durch die Entscheidung aus
dem Jahr 2025. Ausweislich des Referentenentwurfs des BMI hat der Bund dies nun auch vor.
Dieser Weg ist in meinen Augen gangbar, nachvollziehbar und verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Die Einverdienerfamilie, die bislang der Vorstellung im Besoldungsrecht zugrunde lag, entspricht nicht mehr der Realität. Der Gesetzgeber darf nicht nur, sondern er muss die Realität im
Wege dieser typisierenden Betrachtung möglichst realitätsgetreu abbilden. Das tut er, wenn er
eine Zweiverdienerfamilie zugrunde legt.
Was die Höhe des Einkommens angeht, erkenne ich noch erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Die Rechengröße, die man aktuell zugrunde gelegt hat, scheint mir so gegriffen zu sein, dass
man den Partner aus der Rechnung herausnimmt; denn er soll genauso viel verdienen, wie sein
Bedarf ausmacht. Das sollte als Rechentrick entlarvt werden. In meinen Augen sollte man es so
machen wie der Freistaat Bayern und wie es der Bund beabsichtigt, nämlich auf die Grenze aus
dem Beihilferecht abzustellen.
Diese Grenze steht für eine wirtschaftliche Selbstständigkeit. Unterhalb dieser Grenze hätte man
ein klassisches Partnereinkommen, eine nur untergeordnete, regelmäßige Teilzeittätigkeit. Der
Wert, der dabei herauskäme, wäre ähnlich hoch wie der, den Sie im Moment zugrunde legen,
sogar etwas höher.
Dr/ck 6 INA 21/44 – 23.06.2026
21. WAHLPERIODE
Viele Länder stellen auf den Mindestlohn ab. Dadurch ergibt sich ein deutlich niedrigerer Betrag.
Das macht in meinen Augen aber keinen Sinn. Der Mindestlohn hat im Beamtenrecht nichts verloren. Das ist eine sozialrechtliche Größe aus dem SGB IV, die ein Stück weit politisch vorgegeben ist. Insofern spricht meines Erachtens nichts dafür.
Die zentrale Frage dürfte insofern das Erfordernis des Familienergänzungszuschlags sein. Wenn
man, wie jetzt geplant, ein fiktives Partnerkommen anrechnet, stellt sich die Folgefrage, ob dieses
zu kompensieren ist, wenn nachweislich kein Partnereinkommen vorliegt. Der Bund hat das künftig vor. Dies betrifft den Fall des Elterngeldbezugs, also regelmäßig im ersten Jahr nach der Geburt, den Fall der Pflege Angehöriger mit Pflegegrad 2, wenn diese betreut werden, oder den Fall
einer Schwerbehinderung. Das sind also ausgemachte Härtefälle, in denen der Bund unterstellt,
dass die angenommene Typisierung nicht mehr greift, dass der Partner etwas besteuert.
Viele andere Länder wollen noch nicht einmal diesen Härtefall, sondern stehen auf dem Standpunkt, ein Härtefall liege vor, wenn überhaupt kein Einkommen gegeben ist. Hessen hat sich
offensichtlich – die Gesetzesbegründung schweigt dazu – gegen dieses Modell entschieden. Das
wirft tiefgreifende verfassungsrechtliche Fragen auf. Ich sehe an dieser Stelle im Ergebnis keine
Probleme, aber dieser Punkt ist ohne Zweifel kritisch.
Zum Schluss zur Frage, wie das dritte Kind und weitere Kinder berücksichtigt werden. Insofern
besteht noch Änderungsbedarf. Die Gesetzesvorlage geht davon aus, dass der bisherige Wert
einfach nur linear fortgeschrieben wird. Das fügt sich nicht in die neuen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ein. Sie werden aufgefordert, mit dem Wert 0,35 bezogen auf das Medianäquivalenzeinkommen einen Bedarf typisierend anzunehmen.

Finanzer

Hier ist die ursprüngliche Stellungnahme, ab Seite 28 gehts los. Viel "Vergnügen" beim Lesen...

https://hessischer-landtag.de/sites/default/files/dateien/2026-06/INA-AV-21-25_T2_0.pdf