Popularklage gegen fiktives Partnereinkomen?

Begonnen von Ozymandias, 29.12.2025 10:56

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Ozymandias

Chancen für die Popularklage sind wohl leider doch eher gering. Wir hatten uns hierzu ja bereits diverse Gedanken gemacht.

Man muss halt erst durch alle Instanzen kommen...

ExZivi

Vor allem macht es keinen Sinn:

Man sollte wenn dann alle verletzten Normen prüfen lassen. Und wenn man auch einen Verstoß gegen Art 6 GG und der Gesetzgebungskompetenz rügt, dann Zweifel ich, dass der bayerische Verfassungsgerichtshof der richtige Adressat ist...

Dort wird schließlich nur die Konformität mit der bayerischen Verfassung geprüft - manches ist aber halt im Grundgesetz verankert...

Ozymandias

Art 6 GG ist Artikel 124 in der bayrischen Verfassung. Auch wenn die Artikel manchmal minimal anders geschrieben sind.

ExZivi

Zitat von: Ozymandias in 28.03.2026 18:31Art 6 GG ist Artikel 124 in der bayrischen Verfassung. Auch wenn die Artikel manchmal minimal anders geschrieben sind.

Die Annahme eines fiktiven Partnereinkommens verletzt mMn Art. 6 GG und den in diesem Zusammenhang dazugehörenden Regelungen des BGB.

Und genau hier liegt der Knackpunkt - Unterhalt in der Ehe, Beitrag zum Familieneinkommen ist im BGB also im Bundesrecht geregelt.

Wie es beim offenen Brief vom BDK bereits auf den Punkt gebracht wurde, könnte es zudem bei den Annahmen zum Partnereinkommen (im Rahmen der Neuregelung von orts- und familienbezogen Bezügebestandteilen) im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung, zur Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz seitens des Freistaates gekommen sein.

Daher erscheint fraglich ob da dann das bayerische Verfassungsgericht der richtige Ansprechpartner ist...


Illunis

Zitat von: ExZivi in 29.03.2026 00:11Und genau hier liegt der Knackpunkt - Unterhalt in der Ehe, Beitrag zum Familieneinkommen ist im BGB also im Bundesrecht geregelt.


Art. 124 - 126 zusammen wäre evtl. ein Angriffspunkt.

Mit dem Partnereinkommen ist theoretisch max. 1 Jahr Elternzeit drin. Das max. Elterngeld ist zu wenig.
- Wie passt das Recht und die Pflicht zur Erziehung des Nachwuchs dazu, dass das Kind im Prinzip "zwangsentrissen" wird. Es müssen ja zwangsläufig beide Arbeiten durch das fiktive Partnereinkommen. Gerade klammernden Kinder bekommen doch einen Schaden fürs Leben. (125/1, 126/1)
- Von Schutz der Mutter ist auch nichts zu sehen. (125/1)
- Gibt es in Bayern bereits eine Arbeitspflicht? (124/2) ;)