Gibt es dazu Rechtssprechungen oder Anreize für die Doppeltbelastung?

Begonnen von Esely1945, 07.01.2026 10:34

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Esely1945

Hallo,
ich suche bereits länger nach Regelwerken zu Kurzzeiteinsätzen bei Teilzeitverträgen im TVöD der Komunen
und eventuelle Beschneidungen der Arbeitszeitschutzgesetze.

Im Bereich offene Ganztagsschule fällt täglicht eine Frühbetreuung von 1 Stunde an.
Die wöchentliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten von 15 Stunden teilt
sich auf 1 Stunde Morgens 7 Uhr und 2 Stunden Nachmittags auf.
Normal sind Kurzzeiteinsätze unter 3 Stunden zu vermeiden.
Hier haben sich beide Parteien für den Anfang geeinigt, da der Arbeitsweg im Rahmen liegt.
Leider gibt es dann doch Probleme, da sich im planbaren Urlaubs- und Krankheitsfall
andere Kollegen weigern Ihren Dienst entsprechend anzupassen Beziehungsweise zu teilen.
Hilft hier das Direktionsrecht des Arbeitsgebers um langfristig einen Frühdiens/ Frühbetreuung zu sichern?
Gibt es dazu Rechtssprechungen oder Anreize für die Doppeltbelastung?

Ein Komplexes Thema.

MoinMoin

Nicht nur komplex, sondern auch uneinheitlich von den Gerichten gesehen.
Zunächst muss geklärt sein, ob und was im AV / DV bzgl. geteilter Dienste vereinbart ist.
Wenn der AG explizit diese Stückelung mit an dann vereinbart, dann ist alles gesagt.
bzgl. Direktionsrecht:
Ansonsten LAG Köln sagt 15.06.2009 (Az. 5 Sa 179/09), dass geteilte Dienste einer besonderen vertraglichen Regelung bedürfen. Der Leitsatz dieser Grundsatzentscheidung lautet: "Die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 GewO bei der Festlegung der Arbeitszeit sind überschritten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und durch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will"
Das Gericht begründet diese Position damit, dass bei Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer pro Tag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden leisten muss. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen, bedarf es einer besonderen vertraglichen Regelung,
Dem "widerspricht" das LAG Hamm hingegen, es entschied am 17.05.2013 (Az. 18 Sa 219/13), dass eine besondere Vereinbarung über die Befugnis des Arbeitgebers, geteilte Dienste anzuordnen, nicht erforderlich ist. § 106 Satz 1 GewO sehe keine solche Einschränkung des Weisungsrechts bei atypischen Arbeitszeitgestaltungen vor. Kraft seines Weisungsrechts dürfe der Arbeitgeber auch die Einführung von Schichtarbeit und geteilten Diensten anordnen.
BAG hat da wohl noch nichts zu entschieden.

Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Grundlage erforderlich ist, muss die Anordnung geteilter Dienste stets den Anforderungen des billigen Ermessens nach § 315 BGB genügen. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Also müsste man prüfen ob es unzumutbar ist. Das LAG Köln stellte wohl im obigen Urteil fest, dass unbezahlte Arbeitsunterbrechungen von einer Stunde oder mehr nicht mehr billigem Ermessen entsprechen, da sie mit wesentlichen und zwingenden Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar sind.

Auf der anderen Seite können betriebliche Erfordernisse geteilte Dienste rechtfertigen. Das LAG Hamm erkannte an, dass in Altenpflegeeinrichtungen der Arbeitsbedarf morgens (beim Aufstehen und Waschen der Bewohner) und abends (beim Zubettbringen) am größten ist. Ein schwankender Arbeitsanfall mit klaren "Stoßzeiten" kann die Anordnung geteilter Dienste legitimieren, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, den Personaleinsatz wirtschaftlich zu gestalten.
Das dürfte also für diesen Dienst auch zutreffen.

Allerdings muss der Arbeitgeber substantiiert darlegen, warum gerade geteilte Dienste erforderlich sind und nicht durch alternative Maßnahmen (andere Arbeitszeitmodelle, Einsatz weiterer Mitarbeiter, Umorganisation der Arbeitsabläufe) erreicht werden können.

Fazit:
Zwei Gerichte zwei Meinungen und kein BAG Urteil.

Wenn ich es richtig sehe, dann besteht aber bei dem geschilderten Fall das Problem, dass man niemanden findet, der diesen geteilten Dienst in der Vertretungszeit übernehmen will. Da denke ich, dass der AN schlechtere Karten hat und eher das Weisungsrecht des AGs zieht.