Vorbeschäftigung führt zum Ausschluss im neuen Bewerbungsverfahren

Begonnen von Stacy86, Gestern um 13:25

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Stacy86

Hallo! Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Ich selbst war vor über 5 Jahren unter dem Geltungsbereich des TV-L im Land Brandenburg für 2 Monate als Vertretungslehrkraft beschäftigt. Diese Zeit habe ich zur Überbrückung genutzt, bis ich eine unbefristete Stelle unter dem
Geltungsbereich des TVöD angetreten habe.

Nun, nach über 5 Jahren, gibt es eine für mich sehr ansprechende Tätigkeit bei einer Landesbehörde (Land Brandenburg). In dieser Abteilung gibt es unbefristete und befristete Stellen. Nun wird mir meine kurze Vorbeschäftigung wohl zum Verhängnis, da ich auf Grund dessen nicht für ein Verfahren einer befristeten Stelle berücksichtigt werden darf. In der Ausschreibung stand bereits, dass Menschen die bereits zuvor beim Land beschäftigt waren, nicht berücksichtigt werden dürfen. Es wurde jedoch mein Arbeitsvertrag geprüft und man war auf der Suche nach einer potentiellen Ausnahmeregelung. Allerdings ohne Erfolg.

Ich vertraue natürlich auf die Expertise der Personaler, allerdings kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass gar kein Weg in eine Befristung mehr hineinführen könnte.

Da die Wahrscheinlichkeit eines Stellenzuschlages bei einer befristeten Stelle als externer Bewerber m.E. immer etwas höher ist, wäre das natürlich schade, wenn ich mich nie wieder auf solche Stellen bewerben dürfte.

Habt ihr diesbezüglich Erfahrung, bzw. könnt mir erklären, woher diese Regelung kommt? Ich meine die Behörde schneidet sich so ja wahrscheinlich oft ins eigene Fleisch, für den Fall, dass es kaum Bewerber auf befristete Stellen gibt und die wenigen (oder einzige) dann auch noch aussortiert wird/werden (müssen).

Ich hatte nun ein VG für eine unbefristete Stelle und zeitgleich werden aber wohl auch potentielle Bewerber für befristete Stellen akquiriert, so wie es im Gespräch rüberkam. Ich habe nochmals im Gespräch erwähnt, dass ich selbstverständlich auch für eine Befristung offen wäre, da mich das Tätigkeitsfeld sehr anspricht.

Was meint ihr, gibt es eine Möglichkeit? Oder habe ich mir das durch die kurze Vorbeschäftigung von nur 2 Monaten für immer ,,versaut"?

Lämpel

Hier geht es vermutlich um §14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz:

ZitatDie kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Entscheidend ist also, ob für die jetzt ausgeschriebenen befristeten Stellen irgendwo ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht. Befristungen mit einem solchen Grund sind weiterhin möglich, ohne aber nicht mehr.

Für die sachlichen Gründe steht in Absatz 1 (man beachte aber das Wort "insbesondere"):

ZitatDie Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.  die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Rowhin

Inhaltlich ist alles korrekt, was Lämpel schreibt, daher nur zur Ergänzung: diese Paragraphen sollen - ähnlich wie das grundsätzlich mit guten Intentionen geschaffene WissZeitVG - die AN u.a. vor Kettenbefristungen schützen. Leider führen sie in Einzelfällen dazu, dass manche Stellen für manche potenzielle Mitarbeitende unerreichbar werden.

Stacy86

Vielen Dank für die Antworten.

Ich warte nun einfach das Ergebnis ab, vielleicht habe ich ja Glück und erhalte den Zuschlag für die unbefristete Stelle. Alternativ findet der AG doch eine Möglichkeit mich vorerst befristet einzustellen, worüber ich mich auch sehr freuen würde. Ich bin gespannt, muss mich noch bis Ende Januar gedulden.

McOldie

Handelt es sich hier um Befristung ohne sachlichen Grund, so dass evtl § 14 TzBfG in Betracht kommt?

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.