Beschäftigungsverbot TVL Weihnachtsgeld

Begonnen von Binneuhier1, Gestern um 18:01

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Binneuhier1

Hallo zusammen,

bin aktuell schwanger und habe seit Ende November ein ärztliches Beschäftigungsverbot.

Ich habe Weihnachtsgeld erhalten, allerdings wurde mir heute per Telefon gesagt, dass ich das Weihnachtsgeld (teilweise) zurückzahlen muss. Dies wird mir in den nächsten Tagen wohl auch schriftlich mitgeteilt.

Ich habe ein bisschen im Internet recherchiert und eigentlich gelesen, dass mir die Sonderzahlung zusteht und es nicht gekürzt werden darf.

Kann mir jemand weiterhelfen? Wie muss ich vorgehen, wenn ich den Brief erhalte.


cyrix42

Dann lass dir mal die Begründung der Kürzung der Jahressonderzahlung vorlegen, inklusive, wo dies im Tarifvertrag beschrieben sei. Wenn man darauf abheben will, dass du, da du längere Zeit nicht da warst, die Jahressonderzahlung entsprechend zu kürzen sei, dann verweise auf TV-l §21 Absatz (4) Satz 2 Nr. b):

Zitat(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Ka-
lendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem
1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufge-
nommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zu-
schuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftig-
ten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zu-
stehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(Hervorhebung durch mich.)

Rowhin

Cyrix hat vollkommen Recht - nur der § ist 20 und nicht 21 ;) (siehe - 21 wäre die Bemessungsgrundlage, nicht der Anspruch)

Ansonsten schaust du jetzt erstmal, was in dem Brief drinsteht. Wenn bereits eine Begründung, dann sind wir gespannt, welche. Wenn keine Begründung vorliegt, lass dir eine vorlegen, wie gesagt. Wenn § 20 als Begründung drinsteht, verweise auf den entsprechenden obigen Paragraphen, sofern es sich in deinem Fall um ein Beschäftigungsverbot nach den entsprechenden Paragraphen des Mutterschutzgesetzes handelt.

Mal schauen, was die dann antworten.

cyrix42

Danke für die Korrektur, ist §20. :)

Wabi Sabi

M. E. geht es hier um ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuschG, welches in § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b TV-L gerade nicht aufgeführt ist. Im TVöD ist im Gegensatz hierzu die Formulierung allgemein gehalten: Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz.

Ggf. kann hier im Bereich des TV-L die Rspr. des EuGH herangezogen werden, z. B. Urt. vom 21.10.1999 - C-333/97.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

McOldie

Während des ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG erhält die Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn. Die ist quasi das Tabellenentgelt der letzten Monate. M.E. erfüllt diese Zahlung daher das Merkmal "Entgelt", so dass eine Minderung der JSZ nicht zulässig ist. Anderenfalls hätten die Tarifvertragsparteien diesen Tatbestand in die Ausnahmeregelung des  § 20 Abs. 4 mit aufgenommen.

Binneuhier1

Vielen Dank für die Antworten. Ich bin gespannt, was in dem Brief drin stehen wird. Werde ich wohl laut der telefonischen Aussage Ende nächster Woche erhalten. Ich halte euch auf dem Laufenden.