Höhergruppierung, Neueingruppierung und auf meine eigene Stelle bewerben?

Begonnen von QW3RTY, 09.01.2026 22:18

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QW3RTY

Hallo,

ich bin seit 10/2023 bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt auf einer Stelle die mit EG 9b bewertet ist. Ich habe mit Stufe 4 angefangen.

Damit eine der sechs Sachbearbeiterstellen neu ausgeschrieben werden konnte, ist die Stelle vom Arbeitgeber nun in 01/2026 neu bewertet worden mit EG 9c. Die Tätigkeiten haben sich seit 2023 aber nicht geändert.

Nun ergeben sich für mich folgende Fragen:

1. Handelt es sich um eine Höhergruppierung (Stufengleicher Aufstieg und neuer Beginn der Stufenlaufzeit) oder eine rückwirkende Neueingruppierung (Eingruppierung seit 10/2023 im EG 9c Stufe 4 mit entsprechender Stufenlaufzeit)?
2. Mein Arbeitgeber teilte uns mit, dass durch die Neubewertung der Stelle diese nun auch für andere Mitarbeiter interessant sein könnte. Die Stelle werde nun neu ausgeschrieben und ich könne mich aber wie jeder andere drauf bewerben.

Die Ausschlussfrist und das ich selber Schuld bin nicht vorher einen Antrag zur Wahrung der Frist zu stellen ist mir bewusst, aber ich möchte sicherstellen das die Stufe und Stufenlaufzeit richtig umgesetzt wird.

Zudem ist mir aus der Ausbildung noch folgender Satz in Erinnerung: ,,Tarifautomatik bedeutet du bist in der Stelle eingruppiert, deren Tätigkeit du ausübst, Du musst nur drauf achten, dass dein Arbeitgeber es auch umsetzt. Deswegen kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen mich neu zu bewerben.

Schließlich wurde keine neue Stelle geschaffen, sondern die Stelle deren Tätigkeiten sich nicht geändert haben von Anfang an falsch bewertet.

Ich hoffe es gibt jemanden der mir die Fragen beantworten und sagen kann was nun zu tun ist.

VG QW3RTY

MoinMoin

Stellen sind tariflich unbeachtlich.
Es zählt alleine die auszuübenden Tätigkeiten, die der AG dir übertragen hat.
Wenn diese nicht bekannt sind, also schriftlich vorliegen, dann kann niemand entscheiden in welcher Entgeltgruppe du eingruppiert bist (Sondern es wurde gewürfelt). So viel als Vorwort.

Wenn bisher der Ag der Rechtsmeinung war, dass deine Tätigkeiten in der 9b eingruppiert sind und er jetzt seine Rechtsmeinung geändert hat und sie mit 9c vergüten will (und die Tätigkeiten in der Tat zur 9c führen), dann fordere auf Basis dieser Erkenntnis das dir zustehende Entgelt ein.

Du bist dann seit Übertragung dieser Tätigkeiten in der 9c, da es keine Höhergruppierung ist, sondern eine Korrektur der falschen Bezahlung, also Eingruppierung seit 10/2023 im EG 9c Stufe 4 mit entsprechender Stufenlaufzeit.

Das ist natürlich nur korrekt, wenn du die identische (sowohl Inhalt als auch Zeitanteile) Tätigkeitsbeschreibung hast, wie die, die neu bewertet wurde.

QW3RTY

Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe noch eine Nachfrage zu folgendem Absatz:

,,Das ist natürlich nur korrekt, wenn du die identische (sowohl Inhalt als auch Zeitanteile) Tätigkeitsbeschreibung hast, wie die, die neu bewertet wurde."

Ich habe bei Beschäftigungsbeginn eine Stellenbeschreibung erhalten. In dieser waren alle Tätigkeitsbeschreibungen in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. 

Ich wurde damit beauftragt, die eigene Stellenbeschreibung zu überarbeiten, also habe ich die bisherigen Tätigkeiten in zwei Arbeitsvorgänge (30% und 60%) aufgeteilt und verschriftlicht bei welchem Arbeitsvorgang welch Ermessen es gibt.
Es sind keine neuen Tätigkeitsbeschreibungen dazugekommen und es sind keine weggefallen. Sie sind nur anders zusammengefasst.

Gilt die Tätigkeitsbeschreibung dann trotzdem als identisch(sowohl Inhalt als auch Zeitanteile)?

Ich hoffe, dass es eine Korrektur der Eingruppierung und keine Neueingruppierung ist, sonst wäre ich auf Grund der Bearbeitung der Stellenbeschreibung selbst daran ,,Schuld", dass meine Stufenlaufzeit vom neu beginnt.

Darf das mit der Aufforderung, dass ich mich bewerbe echt so sein? Macht einen Knoten in meinem Kopf. Habe dazu hier im Forum nichts vergleichbares gefunden.

MoinMoin

Wenn deine Tätigkeiten zwei Arbeitsvorgänge beinhalten, dann liegt hierin der Eingruppierungsirrtum.
30 plus 60 ergibt für mich allerdings nicht 100😇
Und warum solltest du dich auf etwas bewerben müssen, wenn du doch in der 9c bist.
Der Knoten im Kopf liegt bei dem Unvermögen der Personaler das Tarifsystem zu verstehen.
Man könnte glauben, dass es Beamte sind, die da was verwechseln.

QW3RTY

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 09:19Wenn deine Tätigkeiten zwei Arbeitsvorgänge beinhalten, dann liegt hierin der Eingruppierungsirrtum.
30 plus 60 ergibt für mich allerdings nicht 100😇
Und warum solltest du dich auf etwas bewerben müssen, wenn du doch in der 9c bist.
Der Knoten im Kopf liegt bei dem Unvermögen der Personaler das Tarifsystem zu verstehen.
Man könnte glauben, dass es Beamte sind, die da was verwechseln.

Ich meinte auch 30 und 70. Leider ein Tippfehler meinerseits.

Ist mit der Aussage Eingruppierungsirrtum der Grund gemeint, dass es als 9b bewertet war, obwohl es die ganze Zeit 9c war?

Der Arbeitsvorgang 1 (30%) wurde bei Tätigkeitsmerkmalen als 9b bewertet.

Der Arbeitsvorgang 2 (70%) wurde bei Tätigkeitsmerkmalen als 9c eingeordnet, da sich dieser

aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, da er besonders verantwortungsvoll ist.

Oder wird darin ein Irrtum gesehen, das es nun zwei Arbeitsvorgänge geworden sind?

Ich habe die Aufteilung nur vorgenommen, da das der explizite Arbeitsauftrag meines Vorgesetzten war aus 1 nun 2 zu machen, da die Kommision sonst nicht anders bewerten wird.

Grds. hat sich m. E. bei der Bildung von nun zwei Arbeitsvorgängen nichts daran verändert, dass die Tätigkeiten von Anfang an alle als ,,besonders verantwortungsvoll" anzusehen sind.
Deswegen sehe ich es auch als Anfang an 9c an.

Ich sehe darin fast nur eine Formatierung des Textes mit mehr Erläuterung, da die Tätigkeiten von mir nur ausführlicher beschrieben worden sind als sie bisher mit den Worten (gerichtliche Vertretung), damit die daraus resultierende Stellenausschreibung (ganz viel copy und Paste) aussagekräftiger wird und ein Bewerber weiß, auf was er sich auf dieser Stelle konkret einlässt.

Ich habe einfach keine Lust schon wieder eine Person drei Monate ausführlich einzuarbeiten, die dann nach einem Termin vor Gericht sagt.

,,Ne, dass habe ich mir einfach anders vorgestellt und innerhalb der Probezeit uns wieder verlässt."

Es sind 6 Stellen. 2 sind mit Beamten besetzt und 4 mit Angestellten. Eine Stelle davon ist seit einem Jahr unbesetzt. Es sollen nun alle 4 Stellen ausgeschrieben werden und bei 3 mit dem Hinweis, der aktuelle Inhaber der Stelle ,,kann" sich auch bewerben.

Und der Knoten in meinem Kopf will sich einfach nicht lösen.

Aber spontane Meinung:

Wenn ich mich nicht bewerbe, passiert mir trotzdem nichts.

Ich habe schließlich einen Arbeitsvertrag und spätestens mit der Ausschreibung offiziell die Bestätigung, dass meine Tätigkeit von Anfang an 9c entspricht.

Sollte mein Arbeitgeber meine aktuelle Stelle dann tatsächlich einer anderen Person geben und mir eine andere Stelle mit dann richtigerweise Tätigkeiten nach 9c zuteilen, denke ich mir nur, viel Spaß bei der Einarbeitung der neuen Kollegen und

Neue Tätigkeit? Challenge acceptet!

MoinMoin

Zunächsteinmal ist die Unterteilung einer Tätigkeit in 1,2,3 Arbeitsvorgänge kein wünschdirwas, sondern unterliegt den tariflichen Regelungen.
Und wenn du jetzt es in 2 AVs aufgeteilt hast, dann waren sie schon immer in 2 AVs aufgeteilt und somit in der 9c.
Und falls es korrekt ist es als ein AV zu betrachten, dann war es schon immer 9c.

Beispiel:
Ein Sachbearbeiter bekommt Fälle zugewiesen. Davon sind einige Fälle simple und nur 9b Niveau und anderen komplexer und 9c Niveau.
Sofern der SGL beim zuweisen die 9b nicht von den 9c unterscheiden kann ist es unerheblich ob es 10% oder 90% 9c Fälle sind, die Tätigkeit ist als ganzes mit 9c zu bewerten.
Und es ist nur ein AV.
Wenn es aber differenzierbar wäre und man 70% 9c Aufgaben bekommt und 30% 9b, dann ist es ebenfalls 9c
Wenn es umgekehrt wäre, dann wäre es 9b.

Wenn man allerdings feststellt, dass 70% der Zeit mit 9c Fällen sind, dann ist es selbst für den dööfsten Personaler klar, das man in 9c ist.

Und somit bist du seit Anbeginn in der 9c und solltest diesen Monat noch dein Entgelt dafür einfordern, sonst geht dir die Nachzahlung flöten.
Vielleicht kapieren dann die Personaler, dass du schon in der 9c bist und du dich nicht auf eine ominöse neue Stelle bewerben musst.

Und auch wenn es Schwachsinn ist und sich nach Beamten KalkrieselPersonalerMist anhört, kannst du ja ein, der Liebe wegen, denen mitteilen, dass du dich gerne von deiner 9c Stelle auf die von dir schon besetzen 9c Stelle bewirbst.

Carla

Ich kann mich dem geschriebenen nur anschließen. Das größte Problem liegt leider sehr oft darin, dass die Personaler die Grundzüge des TVÖD und die dazugehörige Rechtsprechung nicht kennen oder eben nicht anzuwenden verstehen. Selbst bei den größten Kommunen Deutschlands (und somit auf einzelne Sachverhalte runtergebrochene Arbeitsbereiche einzelner Mitarbeiter) ist das ein Riesenproblem. Der TVÖD erlaubt keine identischen (auch identische zeitliche Anteile) Tätigkeiten, die unterschiedlich vergütet werden. Und wenn man nun feststellt, dass diese Tätigkeiten eine 9c sind, dann waren sie es eben von vornherein und von Beginn an. Ein klassischer Bewertungsirrtum. Und wie MoinMoin sagte, sehr schnell geltend machen aufgrund §37 TVÖD.