§ 33 Absatz 1 Buchstabe a: Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Begonnen von 123Petra, 25.10.2025 16:46

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123Petra

Liebe Leser:innen,

darum geht es:

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.

Der Unterschied in den beiden Versionen liegt in der "abschlagsfreien" Regelaltersrente. Beide Versionen von Buchstabe a) sind im Internet zu finden, und zwar angeblich zum TV-L.

Mir scheint, zumindest die zweite Version räumt (unbeabsichtigt) die Möglichkeit ein, die automatische Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Trick auszuhebeln. Dazu ist es lediglich notwendig, eine Rente mit Abschlägen zu beantragen.

Es reicht evtl. aus, einen Monat = 0,3 Prozent zu opfern, um die Regelung zu kippen?

Evlt. ist die erste Version wie die zweite Version zu interpretieren? Gibt es dazu rechtliche Kommentierungen?

Vielen Dank für jede hilfreiche Rückmeldung.

Joulupukki

In der aktuell gültigen Fassung des TV-L vom 09.12.2023 steht die erste Variante.

Nach meinen Recherchen wurde diese Formulierung mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-L vom 09.03.2013 eingeführt, s. dort § 1:

Zitat9. In § 33 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "einer abschlagsfreien" durch das Wort "der" ersetzt.

In einem Rundschreiben des MF NI zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz habe ich auf S. 3 unter "2.2 Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L" noch Folgendes gefunden:

ZitatGemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet haben. [...] Die Tarifregelung stellt ausdrücklich auf das Erreichen der Regelaltersrente ab. Zur Klarstellung wurden mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-L vom 9. März 2013 in § 33 die Wörter ,,einer abschlagsfreien" durch das Wort ,,der" ersetzt (Anm.: die Regelaltersrente wird stets abschlagsfrei gewährt). [...]
Somit führt der Anspruch auf die neue abschlagsfreie Altersrente nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ich hoffe, dass dir das weiterhilft.

123Petra

Liebe Leser:innen und insbesondere Joulupukki,


vielen Dank für die bisherige Mithilfe!

Ich komme noch einmal auf § 33 TV-L zurück und präzisiere meine Frage.

Gegenstand ist weiterhin § 33 Absatz 1 Satz a) TV-L:

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung

a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.


Von der Regelaltersrente ist u. a. die sogenannte Nahles-Rente zu unterscheiden. Angenommen man bezieht eine solche Rente.
Dann greift § 33 Absatz 1 Satz a) gar nicht und gar zu keinem Zeitpunkt, oder nur vorerst nicht? Das Beschäftigungsverhältnis bleibt erst einmal bestehen oder dauerhaft bis zur Kündigung der Arbeitnehmer:innen bestehen?

Greift § 33 Absatz 1 Satz a) dann doch noch zu einem späteren Zeitpunkt? Und zwar beim Erreichen des Alters, zu dem die Regelaltersrente bezogen werden könnte, falls man (fiktiv angenommen) keine Nahles-Rente beziehen würde? Ist also fiktiv der Bezug einer Regelaltersrente anzunehmen? Kommt es also in der Formulierung alleine auf das Alter an?

Oder gilt die Formel (gesetzlich festgelegtes Alter zum Erreichen der Regelaltersrente) als kompakte und geschlossene Bedingung: es muss nicht nur das Alter erreicht werden, nein, es muss auch noch möglich sein, eine Regelaltersrente tatsächlich beziehen ("erreichen") zu können? Das Alter alleine reicht als Einzelbedingung also nicht aus. Dann würde § 33 Absatz 1 a) auch zu einem späterem Zeitpunkt nicht greifen, also niemals wirksam werden können, denn die Regelaltersrente wird nie erreicht werden können. Ein Wechsel von der Nahles-Rente zu einer Regelaltersrente ist ausgeschlossen. Einmal Nahles-Rente, immer Nahles-Rente.

Ich hoffe, ich habe es jetzt besser dargestellt, was mein Anliegen ist.

Ich danke allen Lesenden, die mir weiterhelfen.

cyrix42

Moin,

es gibt keine "Nahles-Rente"; was soll das sein? Die Deutsche Rentenversicherung kennt folgende Altersrenten-Arten:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/rentenarten-und-leistungen_node.html

*) Die reguläre Altersrente
*) Altersrente für langjährig Versicherte
*) Altersrente für besonders langjährige Versicherte
*) Altersrente für schwerbehinderte Menschen
*) Altersrente für Bergleute.

Die Formulierung im TV-L ist dabei ziemlich eindeutig und bezieht sich auf die Altersgrenze, mit der die reguläre Altersrente in Anspruch genommen werden kann. Zur Vorversicherungszeit von 60 Monaten, die es dabei bei der Deutschen Rentenversicherung bedarf, ist im TV-L explizit nicht die Rede -- es wird allein auf das entsprechende Alter abgestellt. Dies ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, welches für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 nun 67 Lebensjahre beträgt.


ich1974

kurze Verbesserung:
Die erste Rente müsste lauten: Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Beantragung selbiger Rente ist zudem nicht ausschlaggebend, sondern nur das Erreichen der Regelaltersgrenze.
Diese ist für Geburten ab dem 02.01.1964 aktuell das 67. Lebensjahr