Abschaffung Teilzeitanspruch

Begonnen von BAT, 26.01.2026 10:23

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

MoinMoin

Zitat von: Rowhin in Gestern um 09:46Aber natürlich gibt es damit noch lange keine "allgemeingültige" Definition, sondern wer in Branche A arbeitet, arbeitet in Vollzeit mit 35 Std, während er woanders unter Teilzeit fallen würde. Das macht eben die Statistik mit "alle Erwerbstätigen in Teilzeit arbeiten durchschnittlich X Stunden" eher nutzlos.
Ist doch Bullshit den Begriff Teilzeit von einen nominalen Stundenbetrag abhängig zu definieren.
Wenn man das macht, dann muss VZ auch nominal definiert sein.(IGM ist TZ Landwirt VZ  :o )

TZ ist jemand der weniger als VZ arbeitet. Punkt.


BAT

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 10:19TZ ist jemand der weniger als VZ arbeitet. Punkt.


Vielleicht denke ich zu lange schon im Verwaltungsrecht. Ist Vollzeit definiert?

(und am besten noch über die Lebensarbeitszeit, Frau Connemann?) ;) Ich denke schon, dass viele Personen mit "Teilzeit" über die Lebenszeit mehr Arbeitsstunden abliefern als welche in "Teilzeit"

MoinMoin

Zitat von: BAT in Gestern um 10:32Vielleicht denke ich zu lange schon im Verwaltungsrecht. Ist Vollzeit definiert?

(und am besten noch über die Lebensarbeitszeit, Frau Connemann?) ;)
Ja, Vollzeit ist definiert. Die Stundenanzahl was Vollzeit ist steht uA in den für dich gültigen Tarifvertrag.

Rowhin

Zitat von: BAT in Gestern um 10:32Vielleicht denke ich zu lange schon im Verwaltungsrecht. Ist Vollzeit definiert?

Auch nicht übergreifend, nur für bestimmte Gruppen/Tarife, etc., siehe DeStatis dazu:

ZitatAls Vollzeit gilt eine Beschäftigung, in der Personen regelmäßig die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich oder gesetzlich festgelegte Arbeitszeit leisten sollen. Die tarifvertragliche Arbeitszeit kann je nach Betrieb erheblich voneinander abweichen. Die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit gilt z.B. für Beamtinnen und Beamten.

Für die Darstellung von Vollzeit (als auch Teilzeit) aus den Ergebnissen der Mikrozensus-Haushaltsstichprobe verwendet das Statistische Bundesamt die im ESS vereinbarte Definition, d.h. die Selbsteinschätzung der Befragten.

Der Bund sagt hierzu bspw. für seine Beamten (§ 3 Abs. 1):

Zitat§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden.

Der TV-L regelt hier per Bundesland (s. § 6), z.B. für Bayern 40 Std, für Schleswig-Holstein 38:42.

BAT

Bleibt schwierig, hier überhaupt eine Definition zu finden.

Auch wenn ich 34 Stunden habe, kommt bei mir Bereitschaft hinzu. Ist dann nun Vollzeit oder Teilzeit.

Heißt: auch wenn jemand ganz klar im AV nicht die tariflichen Normstunden hat, bedeutet es nicht unbedingt, dass er weniger für den AG an Arbeitsstunden erbringt. Bleibt schwierig

MoinMoin

Ich sehe da nichts schwieriges, sondern klare Definitionen und ob man Bereitschaft hat, hat nichts mit TZ/VZ zu tun.

Und welche Arbeitsleistung jemand erbringt, hat auch nichts mit TZ/VZ oder deren Definitionen zu tun.


BAT

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 12:38Ich sehe da nichts schwieriges, sondern klare Definitionen und ob man Bereitschaft hat, hat nichts mit TZ/VZ zu tun.


Also ist jemand mit 35 Stunden "Teilzeit" und 4 Stunden Bereitschaft "Teilzeit" tätig.
Und jemand mit 39 Stunden ohne Bereitschaft ist für dich "Vollzeit"?

Gemeint im Sinne des CDU - Vorstosses?

MoinMoin

Zitat von: BAT in Gestern um 12:51Also ist jemand mit 35 Stunden "Teilzeit" und 4 Stunden Bereitschaft "Teilzeit" tätig.
Und jemand mit 39 Stunden ohne Bereitschaft ist für dich "Vollzeit"?
Klar, weil der mit 39 und Bereitschaft wesentlich mehr macht als der in TZ.
Und der mit 35 TZ und jede Woche 4h angeordnete Mehrarbeit ist auch TZ.
ZitatGemeint im Sinne des CDU - Vorstosses?
Bei dem bist du TZ wenn du TZ machst, weil du ein besseren LifeStyle haben willst und nicht TZ, wenn du eine Weiterbildung machst, einen Pflegefall betreust oder Kinder hast, die nicht als Schlüsselkinder aufwachsen sollen.