Facharzttermine Freistellung

Begonnen von Pacer1982, Gestern um 07:19

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Organisator

Zitat von: Faunus in Heute um 13:43Sicher?
Es gibt immer noch im ÖD Bereich, wie ich diese vor 35 Jahren kennengelernt habe!
Wir haben hier an der Uni einen Lehrstuhl, der *hüstel* eine Gleitzeit von 30 min am Morgen hat, die dann am Abend ausgeglichen werden müssen! Ausgenommen Jungwissenschaftler, da von diesen erwartet wird, dass sie  so ca. 60 Stunden mit einem Halbtagsvertrag arbeiten. Die dürfen jederzeit gehen!

Diese Bereiche gibt es aber nur, weil die Leute es mit sich machen lassen. Wenn es um eine kritische Behandlung / Diagnose (Schatten auf der Lunge oder so) geht, dann teile ich meinem AG mit, dass ich dann beim Arzt bin. Soll der AG mal versuchen, das zu verbieten.

JahrhundertwerkTVÖD

Zitat von: Organisator in Heute um 14:07Diese Bereiche gibt es aber nur, weil die Leute es mit sich machen lassen. Wenn es um eine kritische Behandlung / Diagnose (Schatten auf der Lunge oder so) geht, dann teile ich meinem AG mit, dass ich dann beim Arzt bin. Soll der AG mal versuchen, das zu verbieten.

Sind wir uns einig dass jeder AG solche Termine ermöglichen muss und mit den vorhandenen Gleitzeitregelungen auch problemlos umsetzbar sind?
Sind wir uns auch einig dass solche Termine nicht als Arbeitszeit gelten sollten?

Organisator

Zitat von: JahrhundertwerkTVÖD in Heute um 14:21Sind wir uns einig dass jeder AG solche Termine ermöglichen muss und mit den vorhandenen Gleitzeitregelungen auch problemlos umsetzbar sind?
Sind wir uns auch einig dass solche Termine nicht als Arbeitszeit gelten sollten?

2x Absolut.
Und in Ausnahmefällen, wenn z.B. ein Arzttermin nur während einer Anwesenheitspflicht möglich ist, findet der AG eine Lösung nach billigem Ermessen (also gesundem Menschenverstand).

McOldie

Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte sich bemühen müssen, ihren Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu erhalten; sie müssen hierzu gegebenenfalls auch alle Möglichkeiten einer Gleitzeit nutzen (BAG vom 16.12.1993 – 6 AZR 236/93 – ZTR 194, 246; BAG vom 22.1.2009 – 6 AZR 78/08 – ZTR 2009, 371). Nur wenn dies nicht zum Erfolg führt, haben Beschäftigte Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die erforderlich nachgewiesene Abwesenheitszeit Zur Frage, wann ein Arztbesuch innerhalb der Arbeitszeit notwendig ist, hat das BAG ausgeführt, dies sei der Fall, wenn Beschäftigte den Arzt aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen müssen. Notwendig sei der Arztbesuch aber auch dann, wenn der Arzt Beschäftigte während der Arbeitszeit zur Untersuchung oder Behandlung in seine Praxis bestelle und die Beschäftigten auf die Termingestaltung keinen Einfluss nehmen können (BAG vom 29.2.1984 – 5 AZR 92/82 – juris; ebenso vom 27.6.1990 – 5 AZR 365/89 – ZTR 1990, 480).Beschäftigte haben dem Arbeitgeber auf ihre Kosten nachzuweisen, dass der Arztbesuch innerhalb der Arbeitszeit erfolgen musste. Dies geschieht i. d. R. mittels ärztlichen Attests.Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung sind von den Beschäftigten zu tragen. Sofern Beschäftigte eine Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 Buchst. f TV-L geltend machen, müssen sie das Vorliegen aller Voraussetzungen darlegen und im Zweifel auch beweisen können. Hierzu gehört nach dem Wortlaut der Tarifnorm auch, dass die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen mu