Facharzttermine Freistellung

Begonnen von Pacer1982, 03.02.2026 07:19

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Organisator

Zitat von: Faunus in 04.02.2026 13:43Sicher?
Es gibt immer noch im ÖD Bereich, wie ich diese vor 35 Jahren kennengelernt habe!
Wir haben hier an der Uni einen Lehrstuhl, der *hüstel* eine Gleitzeit von 30 min am Morgen hat, die dann am Abend ausgeglichen werden müssen! Ausgenommen Jungwissenschaftler, da von diesen erwartet wird, dass sie  so ca. 60 Stunden mit einem Halbtagsvertrag arbeiten. Die dürfen jederzeit gehen!

Diese Bereiche gibt es aber nur, weil die Leute es mit sich machen lassen. Wenn es um eine kritische Behandlung / Diagnose (Schatten auf der Lunge oder so) geht, dann teile ich meinem AG mit, dass ich dann beim Arzt bin. Soll der AG mal versuchen, das zu verbieten.

JahrhundertwerkTVÖD

Zitat von: Organisator in 04.02.2026 14:07Diese Bereiche gibt es aber nur, weil die Leute es mit sich machen lassen. Wenn es um eine kritische Behandlung / Diagnose (Schatten auf der Lunge oder so) geht, dann teile ich meinem AG mit, dass ich dann beim Arzt bin. Soll der AG mal versuchen, das zu verbieten.

Sind wir uns einig dass jeder AG solche Termine ermöglichen muss und mit den vorhandenen Gleitzeitregelungen auch problemlos umsetzbar sind?
Sind wir uns auch einig dass solche Termine nicht als Arbeitszeit gelten sollten?

Organisator

Zitat von: JahrhundertwerkTVÖD in 04.02.2026 14:21Sind wir uns einig dass jeder AG solche Termine ermöglichen muss und mit den vorhandenen Gleitzeitregelungen auch problemlos umsetzbar sind?
Sind wir uns auch einig dass solche Termine nicht als Arbeitszeit gelten sollten?

2x Absolut.
Und in Ausnahmefällen, wenn z.B. ein Arzttermin nur während einer Anwesenheitspflicht möglich ist, findet der AG eine Lösung nach billigem Ermessen (also gesundem Menschenverstand).

McOldie

Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte sich bemühen müssen, ihren Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu erhalten; sie müssen hierzu gegebenenfalls auch alle Möglichkeiten einer Gleitzeit nutzen (BAG vom 16.12.1993 – 6 AZR 236/93 – ZTR 194, 246; BAG vom 22.1.2009 – 6 AZR 78/08 – ZTR 2009, 371). Nur wenn dies nicht zum Erfolg führt, haben Beschäftigte Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die erforderlich nachgewiesene Abwesenheitszeit Zur Frage, wann ein Arztbesuch innerhalb der Arbeitszeit notwendig ist, hat das BAG ausgeführt, dies sei der Fall, wenn Beschäftigte den Arzt aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit aufsuchen müssen. Notwendig sei der Arztbesuch aber auch dann, wenn der Arzt Beschäftigte während der Arbeitszeit zur Untersuchung oder Behandlung in seine Praxis bestelle und die Beschäftigten auf die Termingestaltung keinen Einfluss nehmen können (BAG vom 29.2.1984 – 5 AZR 92/82 – juris; ebenso vom 27.6.1990 – 5 AZR 365/89 – ZTR 1990, 480).Beschäftigte haben dem Arbeitgeber auf ihre Kosten nachzuweisen, dass der Arztbesuch innerhalb der Arbeitszeit erfolgen musste. Dies geschieht i. d. R. mittels ärztlichen Attests.Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung sind von den Beschäftigten zu tragen. Sofern Beschäftigte eine Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 Buchst. f TV-L geltend machen, müssen sie das Vorliegen aller Voraussetzungen darlegen und im Zweifel auch beweisen können. Hierzu gehört nach dem Wortlaut der Tarifnorm auch, dass die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen mu

BAT

Warum wird überhaupt nach Facharztterminen gefragt? Wo soll der arbeitsrechtliche Unterschied zum Hausarzt sein?

MoinMoin

Zitat von: BAT in 04.02.2026 16:29Warum wird überhaupt nach Facharztterminen gefragt? Wo soll der arbeitsrechtliche Unterschied zum Hausarzt sein?
Der macht doch Hausbesuche  :P

Bubi11

Also sind wir uns einig das es keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt die für alle gleich und verbindlich ist? Wenn es nach gesundem Menschenverstand geht und jeder diesen einsetzt, hätten wir diese Diskussion nicht.
Aber leider ist es halt nicht so. Der eine Abteilungsleiter möchte keinen Ärger/Diskussion mit seinen Mitarbeitern und der andere lehnt alles strikt ab weil es ihm egal ist was seine Mitarbeiter von ihm halten und der Dritte macht es nach Ermessen je nachdem wieviel der einzelne den Arzt aufsucht, was ihm fehlt (Was ja eigentlich egal ist weil man es gar nicht sagen muss um was es geht) oder wie weit dieser entfernt ist.
Ich habe eine Mitarbeiterin, die ist einmal die Woche beim Arzt. Tja wenn ich den anderen die Termine gutschreibe muss ich das bei der auch machen.


marvie

Man sollte auch einen Blick in ggf. vorhandene Dienstvereinbarungen werfen!

Bei uns ist Gleitzeit ohne Kernarbeitszeit vereinbart -> d.h. du hast stets die Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen! ...und das ist durchaus zumutbar.

JahrhundertwerkTVÖD

Jetzt komm ich noch mit "früher war alles besser" :-)
Solche Diskussionen entstehen vermehrt wenn primär das eigene Interesse in den Vordergrund gestellt wird.

Life balance mit ein bisschen work als Anhängsel

Organisator

Zitat von: Bubi11 in Gestern um 06:58Also sind wir uns einig das es keine gesetzliche oder tarifliche Regelung gibt die für alle gleich und verbindlich ist? Wenn es nach gesundem Menschenverstand geht und jeder diesen einsetzt, hätten wir diese Diskussion nicht.

Doch. Eine solche verbindliche Regelung gibt es:
Solange es keine Verpflichtung zur Arbeit gibt (z.B. bei Kernzeiten oder Dienstplänen) ist der AG nicht verpflichtet, individuelle Arbeitspausen zu vergüten. Das gilt auch für Arzttermine.
Falls Arbeitspflicht besteht - billiges Ermessen.

Wenn der AG ohne Verpflichtung bezahlt freistellt, kann sich der betroffene AN freuen. Wenn ein AG durch sein Führungspersonal unterschiedlich handhaben lässt, ist das ein AG-internes Problem, welches keiner zusätzlichen übergeordneten Regelung bedarf.

BAT

Zitat von: Organisator in Gestern um 08:38Wenn der AG ohne Verpflichtung bezahlt freistellt, kann sich der betroffene AN freuen. Wenn ein AG durch sein Führungspersonal unterschiedlich handhaben lässt, ist das ein AG-internes Problem, welches keiner zusätzlichen übergeordneten Regelung bedarf.

Wobei die Struktur ja gerade im TVÖD geschaffen wurde, also eine tarifvertragliche Präzisierung der Regelungen aus dem BGB.