Ruhestandsbezüge und Rente

Begonnen von Bea65, 06.02.2026 07:49

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Rentenonkel

@hondafahrer26: Ich räume ein, dass es in Bayern wohl derzeit nur eine entsprechende Regelung, nach der auch Zeiten außerhalb des ÖD für die Wartezeit nach 45 Jahren angerechnet werden können, derzeit nach § 14 BeamtVG nur für Bundesbeamte gilt und ich eine analoge Regelung im bayrischen Versorgungsrecht nicht finden konnte.

Dennoch habe ich es oft erlebt, dass Regelungen sich ändern und der Bestandsschutz erst ab dem Tag des Eintritts in den Ruhestand greift.

Es findet sich jedenfalls in den Ausführungsanweisungen zum § 14 BeamtVG (für Bundesbeamte) folgender Hinweis:

Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a Absatz 2 Satz 1 sind dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können; dies ist durch einen Nachweis vom Rentenversicherungsträger zu belegen. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit. Pflichtbeitragszeiten bleiben unberücksichtigt, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach zur Erfüllung der 45 Jahre herangezogen werden.

Zeiten, die der Beitragserstattung unterliegen, können auf die allgemeine Wartezeit nicht mehr angerechnet werden und für die kann eine aktuelle Bestätigung daher auch nicht ausgestellt werden. Dabei ist diese Vorschrift auch im Bereich des Bundes erst mit der Anhebung der Altersgrenzen im Jahre 2006 eingeführt worden und auch da ist mir keine Verfahren bekannt, dass zugunsten der Beamten ausgegangen ist, wenn vorher eine Beitragserstattung rechtskräftig durchgeführt wurde.

Inwieweit diese Regelung sich vielleicht doch auch irgendwann analog im Beamtenrecht des Landes Bayern wiederfindet, oder ob der Beamte nicht vielleicht doch irgendwann freiwillig oder unfreiwillig zum Bund wechselt, kann zumindest ich nicht vorhersehen.

Aber an einer Stelle sollten wir uns doch einig sein:

1.) Eine Beitragserstattung ist jederzeit, als auch nach Eintritt in den Ruhestand, möglich.
2.) Die Höhe der Beitragserstattung bleibt gleich hoch.
3.) Es werden nur die selbst eingezahlten Beiträge erstattet.
4.) Ob eine Beitragserstattung sich nachteilig auf die Pension oder die Gesamtversorgung auswirkt, kann erst nach dem Eintritt in den Ruhestand abschließend geklärt werden.


Ich für meinen Teil kann, und dabei bleibe ich, nur jedem raten, mit der Beitragserstattung zu warten, weil der Betrag eher überschaubar ist und ich das Risiko, ob es nicht doch nachteilig ist, nicht abschließend einschätzen kann.

Tomate1234

Hallo zusammen,

ich habe folgende Fragen zu dem Thema Beitragserstattung an das bayerische Landesamt für Finanzen geschickt und folgende Antwort erhalten:

Fragen:
"1.   Wird auch die Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Höhe der Beamtenpension angerechnet?

2.   Nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz können "...Mindestzeiten der vorgeschriebenen Fachschul- und Hochschulausbildung bis zu einer Dauer von drei Jahren..." als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Riskiere ich mit der Erstattung und der damit verbundenen Löschung meines Kontos bei der DRV, dass meine Ausbildungszeiten (Studium) nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden?

3.   In der Beamtenversorgung gibt es analog zur gesetzlichen Rente die Regelung, dass man mit 45 Dienstjahren im Alter von 65 Jahren ohne Abzüge in Pension gehen kann. Hierzu können auch Zeiten vor Eintritt in das Beamtenverhältnis mit geleisteten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgezählt werden. Gibt es hier Einschränkungen, welche Zeiten berücksichtigt werden, und hat eine Beitragserstattung nach aktueller Rechtslage Auswirkungen auf die Anerkennung dieser Zeiten für die Pension?"



Antwort vom Landesamt für Finanzen:

"Die Beitragsrückerstattung von der Deutschen Rentenversicherung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf einen späteren Versorgungsanspruch, wenn Sie die Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung nicht erfüllen und damit auch keinen Rentenanspruch haben. Eine Anrechnung einer Rente von der Deutschen Rentenversicherung nach Art. 85 BayBeamtVG kommt nur in Frage, sofern ein Rentenanspruch besteht.
Eine Anrechnung der Beitragsrückerstattung von der Deutschen Rentenversicherung findet nicht statt.

Sofern das von Ihnen abgeleistete Studium für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war, kann das Studium maximal bis zur Dauer von drei Jahren bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden (vgl. Art. 20 I BayBeamtVG).
Die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten werden bei Festsetzung der Versorgungsbezüge festgestellt und von Amts wegen bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt – eine Beitragsrückerstattung von der Deutschen Rentenversicherung hat hierauf keinen Einfluss.

Auch auf die Berechnung der Dienstzeit im Rahmen des Wegfall des Versorgungsabschlags nach Art. 26 III BayBeamtVG hat die Beitragsrückerstattung keinen Einfluss. Hierbei wird nach der dann gültigen Rechtslage die Dienstzeit festgesetzt. Hier können Vordienstzeiten vor Berufung in das Beamtenverhältnis berücksichtigt werden. Eine endgültige Entscheidung bzw. eine Versorgungsauskunft wird frühestens bei Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. wegen unmittelbar bevorstehender Dienstunfähigkeit erteilt. Sollten Sie bis dahin noch weitere Fragen haben, bitte ich Sie sich unter der unten angegebenen Telefonnummer an uns zu wenden.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft unverbindlich und nach der aktuellen Rechtslage erteilt wurde."



Rentenonkel

Zitat von: Tomate1234 in 11.02.2026 10:07Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft unverbindlich und nach der aktuellen Rechtslage erteilt wurde."[/i]

Vielen Dank für Deine Mühe, Tomate1234. Nach der Antwort des Landesamtes für Finanzen scheinen diese meine Rechtsauffassung nicht zu teilen; allerdings machen sie deutlich, dass die Auskunft unverbindlich ist und nach der aktuellen Rechtslage erteilt wurde. Sollte es zu einer Rechtsänderung kommen, scheint man als betroffener Beamter allerdings, so verstehe ich diesen Satz, auch keinen Bestandsschutz zu haben, zumindest solange, wie man noch keine Versorgungsauskunft (frühestens möglich ab dem 55. Lebensjahr) erhalten hat.

Da wir bei der Beitragserstattung in der Regel über dreistellige oder niedrige vierstellige Beträge reden, mag sich jeder überlegen, ob er im Hinblick auf diese wackelige Rechtslage den Schritt der Beitragserstattung vor Eintritt in den Ruhestand gehen mag oder nicht. Das Geld ist ja nicht verloren, es kann ja auch später noch erstattet werden.

Auch auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole: Eine Beitragserstattung ist unumkehrbar, und zwar auch dann, wenn sich diese unverbindliche Auskunft im Nachhinein als unrichtig oder unvollständig herausstellen sollte.

Shuffle

Zitat von: hondafahrer26 in 09.02.2026 14:52Rentenversicherungszeiten, welche nach Art. 18 BayBeamtVG angerechnet werden können,
a) benötigen zur Berücksichtigung im Rahmen des Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keinen Antrag und
b) dürften nur einen gewissen Teil derer betreffen, um die es hier geht, da die Hürden zur Berücksichtigung nach Art. 18 mitunter recht hoch sind.

Shuffles Beitrag betraf explizit "Rentenversicherungsjahre", die  "außerhalb des öD erworben" wurden. Also definitiv keine Zeiten, die unter den Art. 18 BayBeamtVG fallen.

Den letzten Satz würde ich als eine durchaus mit Selbstbewusstsein in den Raum gestellte Behauptung sehen und hinterfragen:

1.) § 210 SGB VI selbst spricht von "Beitragserstattung". Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.1956 (BVerwG II C 300.54) die Ausdehnung des Begriffs "Abfindung" auf eine "Nachversicherung" in der gesetzlichen Rentenversicherung verneint, gerade weil der Begriff "Abfindung" ein sehr Spezifischer ist.

2.) Wenn die "Nachversicherung" von Beamtenzeiten, also die (alleinige) Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen durch den Dienstherrn keine Abfindung ist, dann wäre ich sehr interessiert an einem Urteil oder wenigstens einer Kommentarmeinung, welche die (alleinige) Erstattung von den Arbeitnehmerbeiträgen durch die DRV als Abfindung sähe.

Der Gesetzgeber hatte fast 70 Jahre Zeit, dem Urteil folgend den Begriff der "Abfindung" mittels Legaldefinition weiter zu fassen, stattdessen wurde die Auffassung des BVerwG in die Verwaltungsvorschriften bindend übernommen. Es erscheint unrealistisch, dass das BVerwG eine 180° Wende vollführen und plötzlich die "Beitragserstattung" unter den Begriff "Abfindung" subsummieren würde.

Sofern also nicht als einziger Nachweis für eine (allen anderen Voraussetzungen des Art. 18 BayBeamtVG genügende) privatrechtliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst die (noch nicht ausgestellte) Bescheinigung der DRV benötigt wird, ist es meines Erachtens für den Versorgungsabschlag des BayBeamtVG irrelevant, ob eine Beitragserstattung erfolgt ist oder nicht.

Ja, mein Fall ist tatsächlich so gelagert, daß ich mit 17 Jahren ins Erwerbsleben getreten bin, außerhalb des öffentlichen Dienstes und erst mit 23 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten bin, eine Auszahlung der Rentenbeiträge kommt bei mir also auch nicht in Frage, da ich über den 60 Pflichtbeiträgen liege und damit einen Rentenanspruch habe, ich hätte mit 65 Jahren dann insgesamt 48 Jahre ununterbrochen im Erwerbsleben zugebracht, kann aber 45 Beamtenjahre nicht schaffen, müßte folglich die 50 Erwerbsjahre bis 67 voll machen, um ungekürzte Altersbezüge zu erhalten und der Abschlag ist ja durchaus saftig, de facto werden mir meine ersten Erwerbsjahre quasi einfach gestrichen.