Änderungsvertrag in der Probezeit

Begonnen von Mölle, 10.02.2026 19:34

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Organisator

Zitat von: Mölle in 11.02.2026 15:31Meine Frau hat weder Namen noch andere persönliche Daten eingegeben,

Das wäre ein gutes Argument. Und idealerweise auch keine internen Informationen / Inhalte.

Maggus

Ist die angebliche KI-Nutzung wirklich der Grund für die von der Vorgesetzten beabsichtigen Änderung des Arbeitsvertrages?
Wenn der AG den Vorwurf erhebt, dass (vertrauliche) interne Daten/Kundendaten unzulässigerweise in KI eingegeben wurde, dann muss er das arbeitsrechtlich ahnden und innerhalb der Probezeit durch eine Probezeitkündigung.
Somit macht eine Änderung des Vertrages auf einen befristeten Vertrag keinen Sinn.
Oder kann/will die Vorgesetzte grundsätzlich noch keine Entscheidung treffen, ob die Probezeit bestanden wird bzw. nicht bestanden wird und sich durch einen befristeten Vertrag einen verlängerten Entscheidungszeitraum verschaffen?

Die betroffene Mitarbeiterin ist in der schwächsten Position.
Je nach Mitbestimmungstatbestand im LPVG kann ggf. auch der Personalrat nicht viel erreichen.
In Ba-Wü z.B. hat der Personalrat nur ein Anhörungsrecht zur Probezeitkündigung.

andi1504

Ich frage mich eher, wie der Arbeitgeber das mit der Änderung in ein befristetes Arbeitsverhältnis praktisch umsetzen will. Es könnte dann ja nur eine Befristung mit Sachgrund sein. Was sollte das dann für ein Sachgrund sein?

Außerdem müsste der Personalrat wieder mit einbezogen werden. Macht der da so einfach mit?

MoinMoin

Zitat von: andi1504 in 12.02.2026 09:45Außerdem müsste der Personalrat wieder mit einbezogen werden. Macht der da so einfach mit?
Was könnte er denn machen der Personalrat? Wie sollte er eine Probezeitkündigung verhindern können?

andi1504

Zitat von: MoinMoin in 12.02.2026 13:38Was könnte er denn machen der Personalrat? Wie sollte er eine Probezeitkündigung verhindern können?

Eine Probezeitkündigung könnte der PR natürlich nicht verhindern. Aber er müsste vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages beteiligt werden.

Maggus

@andi1504:
Das Problem hat doch der Personalrat, wenn der Arbeitgeber die Probezeitkündigung umsetzt.
Die Mitarbeiterin bittet den PR um Unterstützung. Die Probezeitkündigung kann der PR i.d.R. nicht verhindern.
Aber ja, er kann seine Zustimmung zum befristeten Vertrag verweigern. Doch damit hilft der Personalrat der Mitarbeiterin nicht.

Der Arbeitgeber schiebt mit seinem Handeln dem PR den "schwarzen Peter" zu.
Auch wenn der PR den befristeten AV mitträgt, dann der AG natürlich auch am Ende der Befristung den Daumen heben oder senken.


MoinMoin

Zitat von: andi1504 in 12.02.2026 13:40Eine Probezeitkündigung könnte der PR natürlich nicht verhindern. Aber er müsste vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages beteiligt werden.
und den dann verhindern?

Petar Tudzharov

#22
Die Frage ist, über welchen Weg die Änderung herbeigeführt werden soll.

Möglich wäre eine Wartezeitkündigung, die keine Begründung erfordert. Ein neues Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Parteien dann einigen müssten, darf aufgrund der Vorbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber nicht sachgrundlos befristet sein. Der Arbeitgeber braucht somit einen Sachgrund, den er allerdings erst offenbaren und nachweisen muss, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer Klage gegen die Befristung wehrt.

Alternativ käme eine Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis per Änderungskündigung in Betracht. Auch hier muss ein Sachgrund vorliegen.

Der Arbeitgeber benötigt in jedem Fall eine sachliche Begründung für sein Vorgehen. § 14 Abs. 1 TzBfG liefert mögliche Gründe, bspw. Nr. 5: Befristung zur Erprobung oder Nr. 6: in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, die eine Befristung rechtfertigen.

Der Aufwand, den der Arbeitgeber bereit ist, auf sich zu nehmen, spricht m. E. dafür, dass die Mitarbeiterin grundsätzlich behalten möchte. Ansonsten hätte man sie ohne große Mühe vor die Tür gesetzt. Insofern besteht möglicherweise doch noch eine Perspektive, nachdem sie sich bewährt hat.

Interessanter als die Frage nach der Probezeit ist sicherlich die der Wartezeit nach § 1 KSchG. Bei einer nahtlosen Weiterbeschäftigung, auch wenn rechtlich gesehen mehrere Arbeitsverhältnisse zu unterscheiden sind,  läuft die Wartezeit weiter.