Besoldungsrunde 2025-2028 Baden-Württemberg

Begonnen von RichterBW84, 14.02.2026 13:54

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Versuch

Warum Ende Oktober?

Und warum dauern die Urteile nun weiterhin so lange?
Ein Ziel des BVG war doch alles zu beschleunigen

emanuell0711

Weil Mitte Oktober der Entwurf im Landtag vorlegt wird.

Aber muss natürlich nichts heißen.

RichterBW84

@LehrerBW:

Ich verstehe deinen Einwand. Du setzt dabei allerdings ,,unterschiedslos gewährt" mit ,,über sämtliche Erfahrungsstufen in identischer Höhe gezahlt" gleich. Genau diese Gleichsetzung steht nicht ausdrücklich in der Entscheidung und müsste begründet werden.

Der Unterschied lässt sich an einem Beispiel zeigen: Eine allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährte Sonderzahlung von beispielsweise 5 % des jeweiligen Grundgehalts ergibt je nach Erfahrungsstufe unterschiedliche Eurobeträge. Trotzdem wird sie nach einer einheitlichen Regel allen gewährt. Unterschiedliche Beträge bedeuten deshalb nicht zwangsläufig, dass eine Leistung nicht unterschiedslos gewährt wird. Damit ist die degressive Gestaltung in BW noch nicht gerechtfertigt, aber der von dir angenommene zwingende Schluss widerlegt.

Für diese Unterscheidung spricht der Entscheidungszusammenhang. In Rn. 78 des Beschlusses vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a. erläutert das BVerfG dieselbe Formulierung anhand der Abgrenzung zu Erschwerniszulagen: Diese bleiben unberücksichtigt, weil sie besondere Anforderungen abgelten und deshalb nicht allgemein gewährt werden. Das betrifft dort die Fortschreibungsprüfung, liefert aber einen systematischen Anhaltspunkt dafür, was mit ,,unterschiedslos" gemeint ist: die allgemeine Gewährung eines Besoldungsbestandteils gegenüber der Vergütung besonderer Belastungen. Ein ausdrückliches Gebot stufenübergreifend identischer Eurobeträge formuliert das Gericht nicht.

Bei der Mindestbesoldung kommen zwei weitere Aussagen hinzu: Rn. 70 bezieht die Familienzuschläge ausdrücklich ein; Rn. 71 legt die niedrigste Erfahrungsstufe zugrunde. Nach meiner Auslegung spricht das dafür, die dieser Referenzfamilie in der maßgeblichen Stufe allgemein zustehenden Leistungen anzusetzen. Es bedeutet selbstverständlich nicht, dass man den höheren Zuschlag aus Stufe 1 auch für andere Stufen verwenden dürfte.

Die eigentliche Streitfrage bleibt damit: Darf der Familienzuschlag in dieser Weise mit wachsendem Grundgehalt abschmelzen? Dazu sagt Rn. 92, dass höhere Familienzuschläge zur Sicherstellung der Mindestbesoldung grundsätzlich in Betracht kommen, ihre Grenzen aber noch nicht abschließend konkretisiert sind.

Deshalb würde ich weder behaupten, die konkrete BW-Regelung sei damit bereits verfassungsgerichtlich gebilligt, noch, sie sei durch das Wort ,,unterschiedslos" ausdrücklich ausgeschlossen. Dein Einwand ist diskutierbar. Die weitergehende Behauptung, der gesamte Erhöhungsbetrag müsse deshalb zwingend aus der Mindestbesoldungsberechnung herausgenommen werden, trägt der zitierte Satz allein meines Erachtens nicht.

RichterBW84

Zitat von: Versuch in Gestern um 11:45Warum Ende Oktober?

Und warum dauern die Urteile nun weiterhin so lange?
Ein Ziel des BVG war doch alles zu beschleunigen

Als jemand, der aktuell selbst in der "Blackbox" BVerfG arbeitet, allerdings nicht im zuständigen Berichterstatterdezernat, kann ich dazu nur sagen:

Mit der Absicht einer Beschleunigung hast du recht. Das BVerfG hat im Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a., Rn. 74 und 80 ausdrücklich erklärt, dass die bisherigen Berechnungen zu aufwendig waren und die neuen Maßstäbe einen effektiven, zeitnahen Rechtsschutz ermöglichen sollen. Dazu gehören die Abkehr vom aufwendig zu ermittelnden Grundsicherungsniveau und die vereinfachte Indexprüfung mit festem Basisjahr. Das erleichtert weitere Verfahren, erledigt die unterschiedlichen Landesregelungen und Streitjahre aber nicht automatisch mit.

Warum andere Verfahren bislang zurückgestellt wurden, erläutert das Gericht im Beschluss vom 17.11.2025 – 2 BvL 13/18 – Vz 2/25, Rn. 17–26: Die Berliner Verfahren wurden als Pilotverfahren vorgezogen, um möglichst viele Grundsatzfragen gemeinsam zu klären. Eine Verzögerungsbeschwerde wegen eines bereits über sieben Jahre beim BVerfG anhängigen Besoldungsverfahrens blieb deshalb erfolglos. Außerdem verweist das Gericht auf die Verteilung der Besoldungsverfahren auf zwei Dezernate und zusätzliche wissenschaftliche Mitarbeiter.

Das erklärt die bisherige Vorgehensweise, rechtfertigt aber natürlich nicht jede weitere Wartezeit. Das Gericht betont selbst, dass mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht wächst, sich nachhaltig um Beschleunigung zu bemühen (Rn. 14). Aus meiner Perspektive kann ich - was man als Außenstehender nur schwer verstehen kann - nur betonen, wie viel Arbeit einer Senatsentscheidung vorausgeht: Die vorbereitenden Voten können mehrere hundert Seiten umfassen. Dafür werden Rechtsprechung und Literatur umfassend ausgewertet, tatsächliche Grundlagen aufgearbeitet und Gegenargumente bis ins Detail geprüft. Erst auf dieser Grundlage erfolgt die Beratung im Senat. Diese Arbeitsweise ermöglicht große Gründlichkeit, ist aber ausgesprochen zeitintensiv. Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht unkritisch. Außerdem gehen regelmäßig auch noch weitere Verfahren ein, die parallel zu bearbeiten sind. Die hausinternen Standards sind wirklich sehr hoch, was die Qualität der Arbeit anbelangt.

Trotzdem halt einfach unbefriedigend.

Versuch