Besoldungsrunde 2025-2028 Baden-Württemberg

Begonnen von RichterBW84, 14.02.2026 13:54

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Versuch

Zitat von: Quasselstrippe in 29.09.2026 18:37es wird wohl alles auf die Frage hinauslaufen, ob die vom DH zu gewährleistende Familienalimentation von einem zusätzlichen echten oder alternativ auch fiktiven Zusatzeinkommen abhängig gemacht werden darf.
Wenn das am Ende verfassungskonform sein sollte, ist es ein Freibrief für die Dienstherren. Aber mir wäre es einfach nicht verständlich, wie man die Unabhängigkeit des/der Beamten sicherstellen möchte, wenn man ihn/sie bzw. die Familie abhängig macht von in der Regel privat erwirtschafteten Zusatzeinkommen. Im letzten Verfassungsgerichtsurteil wurde genau diese Unabhängigkeit als ganz wesentliche Eigenschaft des Beamtendienstverhältnisses hervorgehoben. Es ist also nicht so, dass das kalter Kaffee wäre und wie die Einzelverdienerfamilie nicht mehr dem heutigen Beamtenbild entspricht...

Und ob die Streichung der Besoldungsgruppen im 4 Säulenmodel möglich war... ich hoffe doch nicht

BeamtenBund

Zitat von: Versuch in 29.09.2026 23:43Und ob die Streichung der Besoldungsgruppen im 4 Säulenmodel möglich war... ich hoffe doch nicht

Dann würde ja von Amtswegen allen Beamten die Nachberechnung zustehen! Laut Finanzminister ist das ja zugesagt.... 😁
Bin gespannt ob das 4-Säulen ... fällt!

Ozymandias

Amtszulage und Strukturzulage werden doch auch nur zum schön rechnen benutzt?
Gibt es die häufig? Habe die auf Lehrerabrechnungen noch nie gesehen.

An der Streichung der Besoldungsgruppen dürften die Gerichte eher nicht rütteln. Da ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu groß, auch wenn es unsinnig ist.

BWKA

Zitat von: Ozymandias in Gestern um 11:14Amtszulage und Strukturzulage werden doch auch nur zum schön rechnen benutzt?
Gibt es die häufig? Habe die auf Lehrerabrechnungen noch nie gesehen.

An der Streichung der Besoldungsgruppen dürften die Gerichte eher nicht rütteln. Da ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu groß, auch wenn es unsinnig ist.


Die bekommt jeder Beamte bis A13, ausgenommen: Lehrer + Amtsanwälte/Notare

Spätdienstler

Zitat von: beamtim in 29.09.2026 22:30Ich kenne mich auf dem Gebiet bisher nur sehr wenig aus. Grundsätzlich frage ich mich, ob es bezüglich der Ämterwertigkeit schon irgendeine Rechtssprechung gab? Darf das niedrigste Amt vom Dienstherr, das als Ausgangsbasis dient frei gewählt werden? Die Spannweite reicht ja von A3-A7.

Gerade in BW führt die Betrachtung von A7 für die Mindestbesoldung ja zu einer erheblichen Schieflage im Vergleich zu Bund oder anderen Ländern mit noch vorhandenen niedrigeren Ämtern. Damit werden alle übrigen Ämter beginnend mit A7 doch deutlich entwertet und wären zwischen den Dienstherren nicht mehr vergleichbar.

Genau die Frage stelle ich mir auch immer wieder. Wäre schön, wenn jemand der das Gefühl hat das einschätzen zu können, darauf eingehen könnte. Am besten mit ein paar Erläuterungen dazu, weshalb es okay ist einfach ein paar Stufen zu streichen oder eben auch nicht.
 
In der Konsequenz führt so eine Streichung ja immer dazu, dass die Statusämter, welche das neue Eingangsamt werden, massiv abgewertet werden. Und die darüber entsprechend der Streichung der Stufen darunter mittelbar ebenso.

Wie wurde so ein Vorgang in der Vergangenheit begründet? Und was ich fast noch wichtiger fände, wie begründet BW hier einen Alleingang? Offensichtlich sind ja alle anderen Bundesländer nicht der Meinung, dass ein neues Eingangsamt notwendig, bzw. angebracht wäre.

Ozymandias

Den ganzen einfachen Dienst hat man ebenfalls fast überall rasiert, deshalb gehe ich davon aus, dass diese Neustrukturierung nur schlecht gerichtlich angreifbar sein wird.
Banalisiert bekommt dadurch auch niemand weniger, was leichter angfreifbarer wäre.
Die Gestaltungsfreiheit ist sehr weitgehend und wurde bislang nur sehr dezidiert eingehegt.

RichterBW84

Die Streichung unterer Besoldungsgruppen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich möglich, aber kein Freibrief zur Absenkung des Besoldungsniveaus. Das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass der Gesetzgeber das Besoldungssystem neu strukturieren und die Wertigkeit der Ämter zueinander neu bestimmen darf. Ein Anspruch auf dauerhafte Beibehaltung sämtlicher Besoldungsgruppen und ihrer bisherigen Abstände besteht deshalb nicht.

BW hat die Reform entsprechend als Neubewertung von Ämtern begründet: Gestiegene Anforderungen, insbesondere durch Digitalisierung und veränderte Verwaltungsaufgaben, sollten die Anhebung der Eingangsämter des gehobenen Dienstes rechtfertigen. Die anschließenden Anhebungen im mittleren Dienst sollten ein ausgewogenes Ämtergefüge erhalten. Ob diese Erwägungen die konkreten Veränderungen tatsächlich tragen, bleibt allerdings überprüfbar; ihre Aufnahme in die Gesetzesbegründung beantwortet die Verfassungsfrage noch nicht.

Für A 7 muss man zwei Dinge unterscheiden: Die niedrigste Besoldungsgruppe ist der Ausgangspunkt der Prüfung, nicht selbst der verfassungsrechtliche Maßstab. Das BVerfG stellt auf die niedrigste für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und deren niedrigste Erfahrungsstufe ab. Seit dem Beschluss vom 17.09.2025 bemisst es die Mindestbesoldung anhand der Prekaritätsschwelle von 80 % des maßgeblichen Median-Äquivalenzeinkommens. Beginnt die Besoldungsordnung zulässigerweise mit A 7, wird also A 7 an dieser externen Untergrenze gemessen.

Daraus folgt aber nicht, dass mit einer ausreichenden Mindestbesoldung in A 7 automatisch auch A 8 aufwärts amtsangemessen bezahlt wären. Die weitere Besoldungsentwicklung, die Ämterabstände sowie die jeweilige Verantwortung und Qualifikation bleiben eigenständig zu prüfen. Auch das Argument ,,Niemand bekommt weniger" reicht deshalb nicht aus.

Dass andere Länder niedrigere Besoldungsgruppen beibehalten, macht die BW-Regelung für sich genommen ebenfalls nicht verfassungswidrig. Den bisherigen föderalen Quervergleich hat das BVerfG 2025 sogar als eigenständigen Prüfungsparameter aufgegeben.

Meine Einschätzung wäre daher: Allein mit dem Wegfall von A 5 und A 6 lässt sich eine Verfassungswidrigkeit schwer begründen. Der stärkere Einwand müsste konkret zeigen, dass die Neubewertung sachlich nicht trägt oder das verbleibende Besoldungsgefüge den Anforderungen an Amtsangemessenheit und Ämterabstände nicht genügt. Eine automatische ,,Entwertung aller höheren Ämter" folgt aus der Streichung ebenso wenig wie die Verfassungsmäßigkeit des gesamten Vier-Säulen-Modells.

RichterBW84

Was die Familienzuschläge anbelangt:

Die Aussage, der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind dürfe - wie hier geäußert - wegen seiner Staffelung ,,ganz klar" nicht berücksichtigt werden, überzeugt mich rechtlich nicht. Dafür wird der Begriff ,,unterschiedslos" zu isoliert gelesen.

Bereits in Rn. 70 des Beschlusses vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a. bezieht das BVerfG die Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder ausdrücklich in die Besoldung der betrachteten Referenzfamilie ein. In Rn. 71, aus der das angeführte Wort "unterschiedslos" stammt, bestimmt es zugleich die niedrigste Erfahrungsstufe als maßgeblich. Daraus lässt sich nach meinem Verständnis kein Gebot ableiten, einen Familienzuschlag nur dann anzurechnen, wenn er über sämtliche Erfahrungsstufen hinweg betragsgleich bleibt. Die Passage ist im Zusammenhang mit der jeweiligen Familienkonstellation und der betrachteten Erfahrungsstufe auszulegen.

Auch die Entwicklung der Rechtsprechung spricht gegen ein solches pauschales Verbot: Schon 2020 hat das BVerfG ausdrücklich zugelassen, durch höhere Familienzuschläge für das erste und zweite Kind die Besoldung stärker an den tatsächlichen Lebensverhältnissen auszurichten (Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18, Rn. 47). Im Beschluss von 2025 nennt es die Erhöhung des Familienzuschlags weiterhin als Möglichkeit, die Mindestbesoldung sicherzustellen. Allerdings betont es, dass hierfür Grenzen bestehen, die noch nicht abschließend konkretisiert sind (Rn. 92).

Der veröffentlichte BW-Anhörungsentwurf sieht für A 7/Stufe 1 einen Erhöhungsbetrag von 511,38 Euro vor, für Stufe 2 dagegen 493,74 Euro; in die Berechnung für A 7/Stufe 1 fließen die 511,38 Euro ein. Dass für Stufe 2 ein anderer Betrag gilt, belegt für sich genommen keinen Rechenfehler bei Stufe 1. Bei einer Berechnung für Stufe 2 müsste selbstverständlich deren niedrigerer Zuschlag zusammen mit deren höherem Grundgehalt angesetzt werden.

Ob diese degressive Gestaltung insgesamt verfassungsgemäß ist, ist eine andere Frage. Dafür wären insbesondere ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Auswirkungen auf das Besoldungsgefüge zu untersuchen. Der Berliner Beschluss entscheidet gerade über diesen BW-Zuschlag nicht. Die behauptete Unteralimentation bis A 10 ist deshalb nicht schon dadurch nachgewiesen, dass man den Erhöhungsbetrag vollständig aus der Rechnung streicht: Zunächst müsste das behauptete Anrechnungsverbot rechtlich begründet werden. Das einzelne Wort ,,unterschiedslos" genügt dafür meines Erachtens nicht.

RichterBW84

Last but not least: Ich halte die baden-württembergische Konstruktion gleichwohl für verfassungsrechtlich angreifbar.

1. Die Freiheit zur Änderung des Besoldungssystems erlaubt nicht automatisch, die Alimentationslast auf den Ehegatten zu verlagern.

Das BVerfG hat schon 2020 zugelassen, die Besoldung durch höhere Familienzuschläge stärker von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. Damit geht es zunächst um die Zusammensetzung der vom Dienstherrn geschuldeten Leistungen. Die weitergehende Annahme, der Dienstherr dürfe einen Teil dieser Leistungen durch privates Erwerbseinkommen des Ehegatten ersetzen, folgt daraus mE nicht (Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18, Rn. 47).

Hier liegt für mich die grundlegende verfassungsrechtliche Angriffsfläche: Der Dienstherr schuldet dem Beamten und seiner Familie einen amtsangemessenen Unterhalt zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Dass viele Ehegatten tatsächlich arbeiten, beantwortet noch nicht, warum diese Erwerbstätigkeit den Dienstherrn von seiner Verpflichtung entlasten darf. Eine verbreitete Lebenswirklichkeit ist noch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung zur Kürzung einer eigentlich geschuldeter Besoldung.

2. Eine Einkommensfiktion darf keine tatsächlich bestehende Unteralimentation verdecken.

BW setzt dem den Familienergänzungszuschlag nach § 41a LBesGBW entgegen. Der Anhörungsentwurf sieht bei einem Partnereinkommen unter 7.200 Euro jährlich unter weiteren Voraussetzungen zusätzliche Besoldung vor. Für A 7/Stufe 1 mit mindestens zwei Kindern sind beispielsweise 790 Euro monatlich vorgesehen.

Das ist ein relevantes Gegenargument. Entscheidend wäre aber, ob die Ergänzung auch ohne tatsächlichen Hinzuverdienst die erforderliche Nettoalimentation zuverlässig sicherstellt. Dafür müssen Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und erfasste Familienkonstellationen passen. Eine positive Modellrechnung mit unterstellten 600 Euro monatlich ersetzt diesen Nachweis nicht. Selbst eine ausreichende Ergänzung würde außerdem die grundsätzliche Frage aus Punkt 1 noch nicht abschließend beantworten.

3. Die Einkommensgrenze erzeugt einen besonders begründungsbedürftigen Leistungssprung.

§ 41a knüpft den Anspruch daran, dass das relevante Partnereinkommen die Grenze unterschreitet. Beim Erreichen entfällt der Zuschlag vollständig. Nach dem vorgesehenen Modell kann deshalb bei A 7/Stufe 1 mit mindestens zwei Kindern ein geringfügig höheres Partnereinkommen zum Verlust von 790 Euro monatlicher Bruttobesoldung führen.

Das ist aus meiner Sicht unter Willkürgesichtspunkten bedenklich: Weshalb soll eine Familie wegen eines minimal höheren Einkommens insgesamt erheblich schlechter stehen? Einkommensgrenzen sind zwar nicht generell unzulässig. Ein derartiger Sprung bedarf aber einer tragfähigen Rechtfertigung; der Hinweis auf Verwaltungsvereinfachung beantwortet die Verhältnismäßigkeit dieses Effekts noch nicht.

4. Mindestbesoldung ersetzt keine amtsangemessene Besoldungsstruktur.

Auch wenn das Ergänzungssystem die Untergrenze sichert, bleiben Besoldungsentwicklung und Ämterabstände eigenständig zu prüfen. Hohe, mit Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe abschmelzende Familienleistungen werfen deshalb zusätzliche Fragen auf. Das BVerfG lässt höhere Familienzuschläge weiterhin zu, bezeichnet deren Grenzen aber ausdrücklich als noch nicht abschließend konkretisiert.

Meine Bewertung ist daher: Die Verlagerung der Alimentationsverantwortung, mögliche Lücken der Ergänzungsregelung und der abrupte Anspruchsverlust sind die stärkeren Angriffspunkte. Der Berliner Beschluss von 2025 hat das BW-Modell allerdings weder geprüft noch gebilligt; seine Aussagen zum damaligen Alleinverdienermodell erlauben aber auch keine sichere Prognose, dass jede Hinzuverdienstregelung zwangsläufig scheitert. Daher bleibt einstweilen nichts anderes übrig, als die sicher in den nächsten 1-2 Jahren folgenden Entscheidungen abzuwarten.

Versuch

Zitat von: Ozymandias in Gestern um 11:14Amtszulage und Strukturzulage werden doch auch nur zum schön rechnen benutzt?
Gibt es die häufig? Habe die auf Lehrerabrechnungen noch nie gesehen.

An der Streichung der Besoldungsgruppen dürften die Gerichte eher nicht rütteln. Da ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu groß, auch wenn es unsinnig ist.

@Richterbw84 danke für die Ausführungen, die mich pessimistischer stimmen.
Dann könnte man wie in bw auf a7 zusammenstreichen und so massiv im Vergleich zu anderen sparen.
Dass bw als reiches Bundesland deutlich weniger als andere zahlt, kann doch nicht rechtens sein

LehrerBW

#205
,,  Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu be-
rücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>)."

Hier steht doch ganz klar, dass für die Mindestalimentation nur die Bezügebestandteile neben dem Grundgehalt berücksichtigt werden dürfen wenn diese allen Beamten einer ganzen Besoldungsgruppe, und nicht nur derselben Stufe unterschiedslos gewährt werden.
Wenn der Erhöhungsbetrag bei A7/2 geringer ist, ist er ja schon nicht mehr unterschiedslos und dürfte dann nicht berücksichtigt werden. Er müsste dann schon bis zum Ende der Besoldungsgruppe gleich bleiben.

Wie soll denn das unterschiedslos denn sonst gemeint sein wenn nicht so wie es dasteht?
Es passt ja in den Zusammenhang.

Arwen

Der Erhöhungsbetrag ist kein Bezügebestandteil.

LehrerBW

Zitat von: Arwen in Gestern um 19:39Der Erhöhungsbetrag ist kein Bezügebestandteil.

Wäre dann natürlich noch besser...denn die Mindestalimentation darf nur mit der Gesamtheit der Bezüge hergestellt werden 😁

,,Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen."

Arwen