[SH] Besoldungsrunde 2025-2028 Schleswig-Holstein

Begonnen von HansGeorg, 14.02.2026 08:47

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tantekaethe

Das Gesetz ist jetzt ja beschlossen worden. Ändert sich jetzt etwas am Rechner hier oder bleibt es wie bisher?


Malkav

In den heutigen Kieler Nachrichten und Lübecker Nachrichten war ein gemeinsames Interview mit der Finanzministerin Dr. Schneider

Zitat von: Ministerin SchneiderIch rechne damit, dass sich das Bundesverfassungsgericht in einer seiner nächsten Besoldungsentscheidungen dazu [zum Familienergänzungszuschlag und zum gewandelten Familienmodell] äußern wird.

Das hoffen wir wohl alle!

Paterlexx

Aber 11% sind doch erstmal stabil. Schaut man nach HH sind es nur noch +0,3% und das nicht mal Rückwirkend.

Rudolf

Zitat von: Paterlexx in 19.09.2026 22:51Aber 11% sind doch erstmal stabil. Schaut man nach HH sind es nur noch +0,3% und das nicht mal Rückwirkend.

Klar freuen wir uns in SH. Noch mehr freuen wir uns auf ein Urteil aus Karlsruhe. :)

Elba

Wie sieht es denn aktuell in Karlsruhe aus? Vor ca. einem Jahr hieß es ja schon, dass bis Jahresende eine Entscheidung getroffen werden soll...

HansGeorg

Also mir ist da was aufgestoßen und ich glaube, das müsste man mal deutlich machen im Forum. Geht um die Besoldung hier in SH für uns Beamte.

Lange Zeit hat uns das Finanzministerium ja quasi automatisch geschützt – bis 2022 gab's jedes Jahr einen Freibrief. Das heißt: wenn das Bundesverfassungsgericht dann irgendwann sagt ,,Besoldung ist nicht angemessen", dann kriegt jeder Beamte automatisch Nachzahlungen. Ohne dass man selbst aktiv werden muss. Das war eigentlich ganz komfortabel.

Dann 2023 und 2024 – plötzlich kein Freibrief mehr. Wer sich absichern wollte, musste selbst einen Widerspruch einreichen. Wer das nicht gemacht hat, naja, der hatte halt Pech gehabt. Und dann hat der Staat 2025 und 2026 freiwillig rückwirkend angepasst. Okay.

Jetzt kommt das neue BVerfG-Urteil zum Weihnachtsgeld. Das wird wahrscheinlich wieder Nachzahlungen bringen – aber klar nur bis einschließlich 2022, wie immer.

Aber hier ist der Punkt, den ich nicht verstehe und den ich klären möchte: Für alle, die keinen Widerspruch eingelegt haben, ist 2023 und 2024 einfach vorbei. Die kriegen dann Nachzahlungen bis 2022 und ab 2025 gilt für sie das Reparaturgesetz. Punkt. Sie können sich nicht mehr darauf berufen, dass die Basistabellen damals falsch waren.

Aber ich und alle anderen, die Widerspruch eingelegt haben – auch für 23 und 24 – die haben ja noch einen offenen Rechtsbehelf! Das heißt doch: wenn das Urteil kommt, muss es auf die offenen Jahre fortgeschrieben werden. Also meine Basistabellen für 2023 und 2024 müssen auf den neuen Stand angepasst werden. Und ab 2025 starte ich dann nicht mit den niedrigen Reparaturgesetz-Beträgen wie die anderen, sondern mit höheren, korrekten Basistabellen.

Das bedeutet am Ende: Diejenigen, die proaktiv Widerspruch eingelegt haben, fahren ab 2025 dauerhaft besser, weil ihre Basis stimmt. Die anderen haben eine Lücke und können das nicht mehr reparieren.

Ob ich das richtig sehe, würde ich gerne wissen. Weil das würde nämlich auch erklären, warum es sich lohnt, Widerspruch einzureichen.

Rudolf

Zitat von: HansGeorg in Gestern um 08:01Aber ich und alle anderen, die Widerspruch eingelegt haben – auch für 23 und 24 – die haben ja noch einen offenen Rechtsbehelf! Das heißt doch: wenn das Urteil kommt, muss es auf die offenen Jahre fortgeschrieben werden. Also meine Basistabellen für 2023 und 2024 müssen auf den neuen Stand angepasst werden. Und ab 2025 starte ich dann nicht mit den niedrigen Reparaturgesetz-Beträgen wie die anderen, sondern mit höheren, korrekten Basistabellen.

Ja, leider fallen alle ohne offnenen Widerspruch für die beiden Jahre hinten runter. Alle mit Widerspruch werden Nachzahlungen erhalten müssen, sofern Karlsruhe so entscheidet. Bei dem Punkt sind wir uns vermutlich alle einig.

An den Tabellen für 2025 und fortfolgend wird dieses aber nichts ändern. D. h. ab 2025 werden alle gleich behandelt, da die selbe gesetzliche Tabelle vorliegt.

Spannend wird noch, ob das BVerfG in seinem Urteil möglicherweise eine Regelung trifft, durch die Nachzahlungen auch ohne offenen Widerspruch bzw. bei bereits bestandskräftigen Bescheiden erfolgen müssen. Ich bin kein Jurist und nach der bisherigen Rechtsprechung wäre das wohl eher nicht der Regelfall.

HansGeorg

Zitat von: Rudolf in Gestern um 10:08An den Tabellen für 2025 und fortfolgend wird dieses aber nichts ändern. D. h. ab 2025 werden alle gleich behandelt, da die selbe gesetzliche Tabelle vorliegt.



Und genau den Punkt sehe ich anders, wenn du für alle Jahre durchgängig einen offenen Rechtbehelf hast, dann ist es nur logisch, dass alles ab 01.01.2025 bis zu deinem Lebenszeitende von einer anderen Basis aus berechnet werden muss. Natürlich wird diese (kleine) Personengruppe keine eigene Tabelle erhalten, aber gute Chancen haben eine hohe Einmalzahlung vor Gericht geltend zu machen, welche auch die Prozentuale Abweichung für die Zukunft beachtet.

Rudolf

Zitat von: HansGeorg in Gestern um 10:13Und genau den Punkt sehe ich anders, wenn du für alle Jahre durchgängig einen offenen Rechtbehelf hast, dann ist es nur logisch, dass alles ab 01.01.2025 bis zu deinem Lebenszeitende von einer anderen Basis aus berechnet werden muss. Natürlich wird diese (kleine) Personengruppe keine eigene Tabelle erhalten, aber gute Chancen haben eine hohe Einmalzahlung vor Gericht geltend zu machen, welche auch die Prozentuale Abweichung für die Zukunft beachtet.

Ich glaube, ich verstehe jetzt, worauf du hinauswillst. Du gehst vermutlich davon aus, dass eine mögliche Korrektur für 2023/2024 anschließend prozentual fortgeschrieben werden müsste. Also vereinfacht: Wird meine Besoldung für 2024 rückwirkend um X % korrigiert, müssten die Erhöhungen 2025, 2026 usw. auf diesen korrigierten Betrag aufgeschlagen werden.

Genau das dürfte meines Erachtens aber nicht passieren. Ab 2025 gibt es eine neue gesetzlich festgelegte Besoldungstabelle. Die prozentualen Erhöhungen beschreiben letztlich nur, wie diese Tabellenwerte zustande gekommen sind. Einen individuellen Ausgangswert, auf den zukünftige Erhöhungen gerechnet werden, gibt es nicht.

PS: Ich würde mich natürlich freuen, wenn dein Ansatz stimmt und wir mehr Geld bekommen würden. :D

HansGeorg

Zitat von: Rudolf in Gestern um 11:36Ab 2025 gibt es eine neue gesetzlich festgelegte Besoldungstabelle.

Diese ist dann aber für alle die noch einen Rechtsbehelf für die Jahre offen haben automatisch Verfassungswidrig. Denn das BVerfG hat einen Rechenweg vorgegeben. Und wenn mein Endstand zum 31.12.2024 feststeht und ich den Rechenweg des BVerfG anwende, muss ich auf eine Zahl X kommen. Komme ich (mit der gesetzlichen Besoldungstabelle)nicht dahin, habe ich gute Chancen vor Gericht. Wenn ich aber keinen Rechtsbehelf für die Vorjahre offen habe, habe ich nur den Stand X aus der gesetzlichen Besoldungstabelle, welche ja zu 99% auch verfassungswidrig ist, kann aber nichts dagegen machen.

Rudolf

Zitat von: HansGeorg in Gestern um 11:58Diese ist dann aber für alle die noch einen Rechtsbehelf für die Jahre offen haben automatisch Verfassungswidrig. Denn das BVerfG hat einen Rechenweg vorgegeben. Und wenn mein Endstand zum 31.12.2024 feststeht und ich den Rechenweg des BVerfG anwende, muss ich auf eine Zahl X kommen. Komme ich (mit der gesetzlichen Besoldungstabelle)nicht dahin, habe ich gute Chancen vor Gericht. Wenn ich aber keinen Rechtsbehelf für die Vorjahre offen habe, habe ich nur den Stand X aus der gesetzlichen Besoldungstabelle, welche ja zu 99% auch verfassungswidrig ist, kann aber nichts dagegen machen.

Ich sehe dafür weiterhin keine rechtliche Grundlage, würde mich natürlich aber sehr freuen, wenn du damit am Ende recht behältst. :)

Für mich bleibt der entscheidende Punkt, dass das BVerfG keinen individuellen Betrag X zum 31.12.2024 festlegt, der anschließend als persönliche Berechnungsbasis für alle Folgejahre fortgeschrieben wird. Ein offener Rechtsbehelf kann Ansprüche für die betreffenden Jahre sichern, ändert aber meines Erachtens nichts daran, dass ab 2025 für alle dieselbe gesetzliche Besoldungstabelle gilt.

Aber warten wir ab, was Karlsruhe am Ende tatsächlich daraus macht.

sigmazero

mal weiter gedacht, dann dürfte sich doch jeder andere Beamte im Anschluss darauf beziehen, dass Beamte nicht unterschiedlich verdienen dürfen, wodurch dann quasi wieder eine Gleichstellung erfolgen muss?

HansGeorg

Wenn das BVerfG über den Zeitraum 2007 bis 2022 entscheidet, dann habe ich ja im Jahr 2022 einen gerichtlich gesetzten Betrag als Mindestalimentation. Wenn ich dann innerhalb meiner offenen Rechtsbehelfe nicht anderes mache als für die Jahre 2023 und 2024 gerichtlich genau die selbe Berechnungsmethode zu fordern, wie für die Jahre davor und danach, werde ich damit zu 99% gewinnen. Somit habe ich eine ganz andere Ausgangsbasis (da die Fortschreibung ja als prozentuale aufgrund der Berechnungen erfolgt) als jemand der keinen offenen Rechtsbehelf hat. Somit ist für mich persönlich (auch weil ich auch 2025 Widerspruch eingelegt habe), ebenso die Besoldungstabelle 2025 verfassungswidrig. Am Ende werden das vielleicht 100 Fälle im Land sein und sehe gute Chancen sich dann eine Einmalzahlung zusätzlich zu sichern.

sigmazero

ich weiß nicht, wo ihr beschäftigt seid, aber bei uns an der Schule haben dann quasi alle einen Antrag gestellt - also so wenige werden es nicht sein (vermute ich) und bei 1000 Beamten wird es dann schon nicht so leicht, das ganze verfassungskonform umzusetzen.