Jahressonderzahlung nach SteuerKl-Wechsel im Kontext Krankengeldzuschuss?

Begonnen von Cecilia86, 01.03.2026 15:48

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Cecilia86

Hallo zusammen,
ich bin derzeit langfristig erkrankt und arbeite fast 16 Jahre im VKA-Tarif (EG5). Derzeit habe ich die LStKl 3. Mein Krankengeld wird also daraus berechnet werden. Ebenso werde ich einen Krankengeldzuschuss erhalten, der aber das Minus im Netto nicht annähernd auffängt. Deshalb überlege ich zeitnah, die Steuerklasse mit dem Partner (der hat V derzeit) zu tauschen. Das hat zwar keine Auswirkungen auf das Krankengeld, sehr wohl aber wird dann der KG-Zuschuss wegfallen, da mein reguläres - fiktives - Netto dann sinkt unter berechneten Brutto/und Netto-Krankengeldbetrag. Theoretisch habe ich einen KG-Zuschuss-Anspruch bis zur 39.Woche. Dieser würde aber ja nicht mehr ausgezahlt, wenn ich die Steuerklasse auf V für mich tausche. Mein Partner hätte aber mehrere 100 € mehr im Monat. Meine konkrete Frage ist: Wie wirkt sich das dann auf die Jahressonderzahlung aus?  Diese darf gekürzt werden für jeden Monat ohne Lohnbezug bzw. dann ohne Krankengeldzuschuss als Lohnzahlungsersatz.  ..... ??? Wie verhält es sich aber, wenn - theoretisch - der Anspruch bis Nov. gegeben ist, aber wegen Wechsel der Steuerklasse nicht gezahlt würde? Unsere Perso konnte mir das noch nicht beantworten. Vllt. weiß das hier jemand? Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort und schönen Sonntag euch, Cecilia

TVOEDAnwender

Die Jahressonderzahlung im TVöD richtet sich nach § 20 TVöD. Maßgeblich ist, ob im jeweiligen Kalenderjahr ein Anspruch auf Entgelt oder auf Entgeltfortzahlung bestand. Die Sonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung bestand.

Als Entgeltfortzahlung gilt im TVöD nicht nur die normale Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Krankheit, sondern auch der Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD. Solange ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, gelten diese Monate tariflich weiterhin als Monate mit Entgeltfortzahlungsanspruch und führen daher grundsätzlich nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

Der entscheidende Punkt in deiner Konstellation ist der Unterschied zwischen Anspruch und tatsächlicher Auszahlung. Der Krankengeldzuschuss wird nur insoweit gezahlt, wie er notwendig ist, um die tarifliche Nettoabsicherung zu erreichen. Wenn sich durch einen Wechsel der Steuerklasse das fiktive Nettoentgelt verändert und dadurch rechnerisch kein Zuschuss mehr erforderlich ist, kann es passieren, dass tatsächlich kein Krankengeldzuschuss ausgezahlt wird. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der tarifliche Anspruch dem Grunde nach entfällt.

Solange die Voraussetzungen des § 22 TVöD weiterhin erfüllt sind und du dich noch innerhalb der Anspruchsdauer für den Krankengeldzuschuss befindest (i.d.R. bis zur 39. Woche), besteht der Anspruch tariflich grundsätzlich fort, auch wenn sich aufgrund der steuerlichen Konstellation kein Auszahlungsbetrag ergibt (fiktiver Anspruch). Für die Jahressonderzahlung kommt es nach der üblichen tariflichen Auslegung auf diesen Anspruch dem Grunde nach an und nicht darauf, ob tatsächlich ein Betrag gezahlt wurde.

Eine Kürzung der Jahressonderzahlung tritt daher in der Regel erst dann ein, wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss insgesamt endet, etwa weil die maximale Anspruchsdauer erreicht ist. Erst ab diesen Monaten fehlt dann ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung, sodass dann eine Kürzung um ein Zwölftel pro Monat (je voller Monat im Krankengeld) erfolgen kann.

Ein Steuerklassenwechsel kann sich also durchaus auf die tatsächliche Auszahlung des Krankengeldzuschusses auswirken, führt aber normalerweise nicht dazu, dass für diese Monate automatisch auch die Jahressonderzahlung gekürzt wird, solange der tarifliche Anspruch auf Krankengeldzuschuss dem Grunde nach fiktiv weiterhin besteht.

Cecilia86

OK, vielen Dank. Das war genau die Info, die mir fehlte und die ich brauchte.