Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d

Begonnen von Tulipa, Gestern um 23:53

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Tulipa

Darin heißt es:

"Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt."

Hallo Liebes Forum,
könnte mir das bitte jemand erklären? Vor allem den letzten Teil mit den 235%.

Tausend Dank!

Tulipa

Ich möchte meine Frage nochmal ergänzen, kann aber meinen Beitrag nicht mehr bearbeiten..

Was passiert konkret an einem Feiertag (gesetzlich, beweglich), der auf einen Sonntag fällt

a) auf meinem Arbeitszeitkonto
b) auf meiner Gehaltsabrechnung

Bitte um Hilfe  :-[