Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d

Begonnen von Tulipa, 15.03.2026 23:53

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Tulipa

Darin heißt es:

"Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt."

Hallo Liebes Forum,
könnte mir das bitte jemand erklären? Vor allem den letzten Teil mit den 235%.

Tausend Dank!

Tulipa

Ich möchte meine Frage nochmal ergänzen, kann aber meinen Beitrag nicht mehr bearbeiten..

Was passiert konkret an einem Feiertag (gesetzlich, beweglich), der auf einen Sonntag fällt

a) auf meinem Arbeitszeitkonto
b) auf meiner Gehaltsabrechnung

Bitte um Hilfe  :-[


Capo

Für Arbeiten an Feiertagen werden max 235% gezahlt, wenn Du am Sonntag den 2 Weihnachtstag Nachts Arbeiten würdest und du diesen Ausgezahl bekommst heißt das: 100% Normales ÜberSstundenentgelt für die geleistete Überstunde und 135% Zuschlag für den Feiertag. Die anderen Prozente, Sonntag und Nachtarbeit werden nicht ausgezahlt. §8(1)Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Tulipa

Oh, es ist ein regulärer Arbeitstag nach Dienstplan im Rahmen der Wechselschicht.

Capo

Mit Schichtarbeit kenne ich mich nicht so gut aus, aber es wären dann 20% für die Nachtarbeitstunden und 135% Zuschlag für den Feiertag. Wie solche Zeiten in eueren Arbeitszeitkonto Verbucht werden ist auch abhängig wie es bei euch geregelt ist.

TVOEDAnwender

Bei der Feiertagsarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD ist zunächst zwischen Arbeit mit und ohne Freizeitausgleich zu unterscheiden. Mit Freizeitausgleich beträgt der Zuschlag 35 Prozent, ohne Freizeitausgleich 135 Prozent, jeweils bezogen auf das Stundenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass bei gewährtem Freizeitausgleich im Ergebnis keine zusätzliche Arbeitsbelastung entsteht, während ohne Freizeitausgleich tatsächlich Mehrarbeit geleistet wird und deshalb ein deutlich höherer Zuschlag vorgesehen ist.

Entscheidend für die Praxis ist dabei ein Punkt, der häufig missverstanden wird. Der Zuschlag von 135 Prozent kommt nur dann zum Tragen, wenn die Feiertagsarbeit nicht bereits durch die Reduzierung der Sollarbeitszeit ausgeglichen wird. Wird der Feiertag nämlich auf die individuelle Sollarbeitszeit angerechnet, handelt es sich arbeitszeitrechtlich nicht um zusätzliche Arbeit, sondern um eine Verlagerung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. In diesen Fällen liegt typischerweise ein Fall mit Freizeitausgleich vor, sodass nur der Zuschlag von 35 Prozent in Betracht kommt. Die 135 Prozent setzen dagegen voraus, dass durch die Arbeit am Feiertag tatsächlich zusätzliche Stunden entstehen und kein entsprechender Ausgleich erfolgt.

Ergänzend ist die Protokollerklärung zu beachten, wonach ohne Freizeitausgleich insgesamt höchstens 235 Prozent gezahlt werden dürfen. Diese setzen sich aus dem regulären Tabellenentgelt in Höhe von 100 Prozent und dem Feiertagszuschlag von 135 Prozent zusammen. Weitere Zuschläge dürfen nicht dazu führen, dass diese Gesamtgrenze überschritten wird. In der Praxis bedeutet das, dass bei "echter" zusätzlicher Feiertagsarbeit ohne Ausgleich maximal 235 Prozent gezahlt werden, während bei in die Sollarbeitszeit eingerechneter Feiertagsarbeit regelmäßig nur der Zuschlag von 35 Prozent anfällt.

Tulipa

Danke @Capo für deine Mühe!

Und TVOEDAnwender vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

Hättest du bitte nochmal Zeit mit mir ein Beispiel durchzugehen?

Ich hab am 1.1.23 Sonntag, Feiertag nach Dienstplan Frühschicht gearbeitet. Ich habe eine Sollzeit für 8 Stunden für diesen Tag, bekomme aber 0 Stunden angerechnet.

Der Januar hat eine Monatssollzeit von 169,24 Stunden. Durch die nicht angerechneten Stunden komme ich nur auf 161,24 Stunden und muss diesen Tag irgendwann nacharbeiten, um das Minus in meiner Sollzeit wieder auszugleichen.

Allerdings bekomme ich tatsächlich 135% Feiertagszuschlag ausbezahlt. Das bedeutete für mich, dass für diesen Feiertags-Sonntag Freizeitausgleich gewährt wurde. Ist im ZZW klar so ausgewiesen "1.1.23 - Feiertagszuschlag 135%".

Die 0 Stunden angerechnete Arbeitszeit sind mein großes Mysterium.

Nach deiner Erklärung und der für mich total wirren Erklärung meines AG komme ich jetzt zu folgender Lösung:

Wenn ich 8 Stunden Arbeitszeit auf dem Stundenkonto gutgeschrieben bekomme UND 135% Feiertagszuschlag, würde mich das zu den Kollegen aus dem Tagdienst (Mo-Fr) besser stellen, da für diesen Tag keine Sollzeitreduzierung vergesehen ist, die den 135% entgegenstehen, richtig???

Eigentlich wird also doch kein Freizeitausgleich gewährt, obwohl er defakto ausbezahlt wird und man holt ihn sich quasi über die nicht angerechneten Arbeitszeit wieder zurück??

Mir qualmt so der Kopf 😅
Ich danke dir!








MoinMoin

Also ich bin da ziemlicher Laie was diese Thematik angeht, aber ich hatte die Logik dahinter bisher so verstanden:
Wenn man laut Dienstplan 8 h zu arbeiten hat, dann werden auch die 8h angerechnet, egal welcher Tag.
Das man an einem Tag arbeitet wo andere nicht arbeiten müssen ist erstmal egal, da man an einem Tag wo anderer Arbeiten nicht arbeitet (also der Sonntag nur verlegt wurde).

Wenn man an einem Feiertag arbeitet, an dem andere zusätzlich frei haben (also deren Wochenarbeitszeit gekürzt wird), da bekommt man zusätzlich eben auch einen weiteren freien Tag bezahlt/gutgeschrieben daher die 100%.

Und dann gibt es halt wegen arbeiten zu ungünstigen Zeiten halt den entsprechenden Zuschlag (35%)

Also wenn du am 1.1. gearbeitet hast, dann sollten dir auch die 8h gutgeschrieben werden, wenn da deine Sollzeit per Dienstplan auf 8h festgesetzt wurde muss da halt am Ende des Tages eine 0 stehen im Zeitkonto und nicht -8 h.

Wenn der Feiertag aber auf einem Sonntag liegt, dann ist er keine weiterer freier Tag für die anderen, somit ist er halt auch nur wie ein Sonntag zu behandeln.

TVOEDAnwender

Dein Fall ist tatsächlich genau so ein Klassiker, bei dem mehrere Dinge durcheinanderlaufen und deshalb wirkt es komplizierter als es ist.

Zunächst einmal ist entscheidend, dass man drei Ebenen sauber trennt: die Bewertung der Arbeitszeit im Stundenkonto, die Frage des Freizeitausgleichs und die Zuschläge nach § 8 TVöD. Diese drei Dinge hängen zwar zusammen, sind aber nicht identisch.

Wenn du am 01.01. gearbeitet hast und dieser Tag bei dir mit 0 Stunden im Zeitkonto auftaucht, bedeutet das zunächst nur, dass deine Arbeitsleistung nicht auf deine Sollarbeitszeit angerechnet wurde. Genau das ist der typische Fall von Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich im tariflichen Sinne. Denn deine Sollzeit wurde nicht reduziert und auch nicht durch deine tatsächliche Arbeit erfüllt. Du musst die Stunden später nacharbeiten.

Und genau deshalb bekommst du die 135 Prozent Zuschlag. Der hohe Zuschlag knüpft nämlich daran an, dass deine Arbeit nicht innerhalb deiner regulären Arbeitszeit aufgeht, sondern zusätzlich ist. Dass du dafür keinen Zeitausgleich bekommst, zeigt sich gerade daran, dass dein Zeitkonto ins Minus läuft.

Das wirkt auf den ersten Blick paradox, weil man denkt, man habe gearbeitet und bekommt trotzdem keine Stunden gutgeschrieben. Tariflich ist das aber konsequent, weil hier zwei Dinge getrennt werden. Deine Arbeitsleistung wird finanziell kompensiert über den hohen Zuschlag, aber eben nicht arbeitszeitlich über dein Stundenkonto.

Dein Gedanke, dass du besser gestellt wärst, wenn du sowohl die 8 Stunden gutgeschrieben bekämst als auch 135 Prozent Zuschlag, ist richtig. Genau deshalb ist diese Kombination tariflich so nicht vorgesehen. Das wäre eine Überkompensation. Entweder wird die Arbeit arbeitszeitlich ausgeglichen, dann gibt es nur 35 Prozent, oder sie wird nicht ausgeglichen, dann gibt es 135 Prozent.

Was dein Arbeitgeber macht, ist also im Ergebnis die klassische Variante ohne Freizeitausgleich. Die "Rückholung" erfolgt nicht heimlich, sondern ganz offen über das Zeitkonto, weil du die Stunden nacharbeiten musst.

Der Hinweis von MoinMoin trifft teilweise zu, weil ein Feiertag auf einen Sonntag keinen zusätzlichen freien Tag für klassische Montag-bis-Freitag-Beschäftigte auslöst. Für die Zuschläge nach § 8 TVöD ist das aber nicht entscheidend. Auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt, handelt es sich bei tatsächlicher Arbeit weiterhin um Feiertagsarbeit. Maßgeblich für die Höhe des Zuschlags ist allein, ob ein Freizeitausgleich erfolgt oder nicht.

Ergänzung: Unabhängig davon ist arbeitszeitrechtlich nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren; dieser muss aber nicht vergütungsneutral sein, er muss nur einen freien Tag sicherstellen. Bei Sonntagsarbeit ist dieser innerhalb von 2 Wochen, bei Feiertagsarbeit innerhalb von 8 Wochen zu gewähren. Ein Ersatzruhetag ist ein werktäglicher Ausgleich (0-24 Uhr).

TVOEDAnwender

Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 14:43Dein Fall ist tatsächlich genau so ein Klassiker, bei dem mehrere Dinge durcheinanderlaufen und deshalb wirkt es komplizierter als es ist.

Zunächst einmal ist entscheidend, dass man drei Ebenen sauber trennt: die Bewertung der Arbeitszeit im Stundenkonto, die Frage des Freizeitausgleichs und die Zuschläge nach § 8 TVöD. Diese drei Dinge hängen zwar zusammen, sind aber nicht identisch.

Wenn du am 01.01. gearbeitet hast und dieser Tag bei dir mit 0 Stunden im Zeitkonto auftaucht, bedeutet das zunächst nur, dass deine Arbeitsleistung nicht auf deine Sollarbeitszeit angerechnet wurde. Genau das ist der typische Fall von Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich im tariflichen Sinne. Denn deine Sollzeit wurde nicht reduziert und auch nicht durch deine tatsächliche Arbeit erfüllt. Du musst die Stunden später nacharbeiten.

Und genau deshalb bekommst du die 135 Prozent Zuschlag. Der hohe Zuschlag knüpft nämlich daran an, dass deine Arbeit nicht innerhalb deiner regulären Arbeitszeit aufgeht, sondern zusätzlich ist. Dass du dafür keinen Zeitausgleich bekommst, zeigt sich gerade daran, dass dein Zeitkonto ins Minus läuft.

Das wirkt auf den ersten Blick paradox, weil man denkt, man habe gearbeitet und bekommt trotzdem keine Stunden gutgeschrieben. Tariflich ist das aber konsequent, weil hier zwei Dinge getrennt werden. Deine Arbeitsleistung wird finanziell kompensiert über den hohen Zuschlag, aber eben nicht arbeitszeitlich über dein Stundenkonto.

Dein Gedanke, dass du besser gestellt wärst, wenn du sowohl die 8 Stunden gutgeschrieben bekämst als auch 135 Prozent Zuschlag, ist richtig. Genau deshalb ist diese Kombination tariflich so nicht vorgesehen. Das wäre eine Überkompensation. Entweder wird die Arbeit arbeitszeitlich ausgeglichen, dann gibt es nur 35 Prozent, oder sie wird nicht ausgeglichen, dann gibt es 135 Prozent.

Was dein Arbeitgeber macht, ist also im Ergebnis die klassische Variante ohne Freizeitausgleich. Die "Rückholung" erfolgt nicht heimlich, sondern ganz offen über das Zeitkonto, weil du die Stunden nacharbeiten musst.

Der Hinweis von MoinMoin trifft teilweise zu, weil ein Feiertag auf einen Sonntag keinen zusätzlichen freien Tag für klassische Montag-bis-Freitag-Beschäftigte auslöst. Für die Zuschläge nach § 8 TVöD ist das aber nicht entscheidend. Auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt, handelt es sich bei tatsächlicher Arbeit weiterhin um Feiertagsarbeit. Maßgeblich für die Höhe des Zuschlags ist allein, ob ein Freizeitausgleich erfolgt oder nicht.

Ergänzung: Unabhängig davon ist arbeitszeitrechtlich nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren; dieser muss aber nicht vergütungsneutral sein, er muss nur einen freien Tag sicherstellen. Bei Sonntagsarbeit ist dieser innerhalb von 2 Wochen, bei Feiertagsarbeit innerhalb von 8 Wochen zu gewähren. Ein Ersatzruhetag ist ein werktäglicher Ausgleich (0-24 Uhr).

Ergänzend möchte ich das mal an einem konkreten Beispiel (am Monat Oktober 2025, da es in dem Monat genau einen Feiertag (Einheit) gab und dieser auf einen Freitag fiel) darstellen, weil man daran sehr gut sieht, wo der Unterschied zwischen 35 Prozent und 135 Prozent tatsächlich entsteht.

Ausgangspunkt ist eine Vollzeitkraft mit 39 Stunden pro Woche und regelmäßiger Beschäftigung von Montag bis Freitag, Samstag und Sonntag sind freie Tage. Das entspricht einer Sollarbeitszeit von 7,8 Stunden pro Arbeitstag. Der Oktober 2025 hat 23 Arbeitstage. Ohne Feiertag ergibt sich damit eine monatliche Sollarbeitszeit von 23 mal 7,8 Stunden, also 179,4 Stunden.

Da der 03.10.2025 ein gesetzlicher Feiertag ist und auf einen Freitag fällt, reduziert sich die Sollarbeitszeit um genau diese 7,8 Stunden. Die maßgebliche Monatssollzeit liegt damit nur noch bei 171,6 Stunden.

Und jetzt wird es entscheidend:

Wenn du am 03.10. nicht arbeitest, bleibt es bei diesen 171,6 Stunden. Alles ist normal.

Wenn du am 03.10. arbeitest und die 7,8 Stunden werden deinem Zeitkonto gutgeschrieben, dann erfüllst du mit dieser Arbeit einen Teil deiner Sollzeit. Du musst im restlichen Monat also nur noch 163,8 Stunden leisten, um auf die 171,6 Stunden zu kommen. Deine Arbeit am Feiertag ist damit arbeitszeitlich ausgeglichen. Das ist der klassische Fall mit Freizeitausgleich, deshalb gibt es hier 35 Prozent Zuschlag.

Wenn du am 03.10. arbeitest, die 7,8 Stunden aber nicht auf deine Sollzeit angerechnet werden, bleibt deine Sollzeit trotzdem bei 171,6 Stunden. Diese musst du vollständig im restlichen Monat erbringen. Die 7,8 Stunden vom Feiertag kommen also obendrauf. Tatsächlich arbeitest du dann 179,4 Stunden, obwohl deine Sollzeit nur 171,6 Stunden beträgt. Genau das ist Arbeit ohne Freizeitausgleich und deshalb gibt es hier die 135 Prozent.

Das Beispiel zeigt ganz gut: Der Unterschied liegt nicht darin, dass du arbeitest, sondern darin, ob diese Arbeit deine Sollarbeitszeit erfüllt oder zusätzlich ist. Genau daran hängt am Ende die Frage, ob 35 Prozent oder 135 Prozent gezahlt werden.