Vaterschaftsurlaub

Begonnen von LiberBavarica, Heute um 15:55

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LiberBavarica

Hallo miteinander,

Ich habe nun auch mal einen Antrag auf Vaterschaftsurlaub gemäß Art. 4 und Art. 8 der EU-Richtlinie 2019/1158 gestellt (neun Arbeitstage, vergütet). Zwar bin ich wie ich hier des Öfteren gelesen habe, nicht alleine damit, allerdings dachte ich mir, es wäre nicht schlecht, einmal die Argumentation aufzudröseln, statt sich nur auf das VG Köln Urteil oder Interessensvertretungen zu verlassen. Vielleicht möchte ja jemand anderes noch klagen und braucht hierfür Futter, wofür dieser Thread ganz sein kann.

Was bisher geschah:
Mein Dienstherr hat meinen Antrag mit Verweis auf die deutsche Elternzeit-/Elterngeldregelung ab. Das Argument: Deutschland habe durch die bestehenden Regelungen von den Öffnungsklauseln des Art. 20 Abs. 6/7 der Richtlinie Gebrauch gemacht, außerdem wäre das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission diesbezüglich eingestellt worden.

Besonders den letzten Punkt fand ich stark - unter dem Aspekt, dass die Kommission selbst die inhaltliche Umsetzung nie geprüft hat, sondern nur auf Deutschlands ,,Haben wir schon!" das Verfahren eingestellt hat.

Meine Argumentation im geplanten Widerspruch:
Ich stütze mich primär auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie da:

1. Keine ordnungsgemäße Umsetzung: Ein eigenständiger ,,Vaterschaftsurlaub" (kurz, vergütet, anlassbezogen) existiert in meinem Beamtenrecht über den einen Tag Dienstbefreiung wegen Niederkunft der Ehefrau nicht.
2. Unmittelbare Anwendbarkeit: Da die Richtlinie seit 08/2022 nicht umgesetzt ist, Art. 4/8 aber inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann ich mich als Beamter direkt in vertikaler Richtung gegen meinen Dienstherrn darauf berufen
3. Strukturelle Defizite: Das deutsche Elterngeld setzt eine Mindestbezugsdauer (2 Monate) voraus, wer nur die richtlinienkonformen 10 Tage nehmen will, erhält 0 Euro. Das System ist also eher auf Langzeit-Elternzeit (= Elternurlaub der Richtlinie, nicht Vaterschaftsurlaub) ausgelegt und erfasst den speziellen Zweck des Vaterschaftsurlaubs (frühzeitige Bindung direkt um die Geburt) nicht. Außerdem sorgt die Anrechnung der während des achwöchigen Mutterschutzes nach der Geburt gezahlten Mutterschaftsleistungen dafür, dass die ersten beiden Elterngeldmonate von der Mutter verbraucht werden. Nähme man als Vater auch zwei Monate, würde ein Monat des Basiselterngeldes bei der Mutter wieder abgezogen werden, weil seit April 2024 nur noch maximal ein Monat parallel bezogen werden soll (ich denke, hiermit hat sich der Dienstherr spätestens selbst ins Knie geschossen).
4. Vergütungsmaßstab: Die Richtlinie fordert eine Vergütung analog zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei mir wäre das die volle Besoldung. Eine unbezahlte Freistellung (Elternzeit) konterkariert den erklärten Zweck der Richtlinie, Vätern den Urlaub finanziell attraktiv zu machen.


Meine Frage wäre:
Hättet Ihr konstruktive Kritik? Was wird der Dienstherr (spätestens vor Gericht) erwidern? Kennt Ihr andere Verfahren, bzw. die dort laufenden Argumentationen? Offensichtlich werden ja schon ein paar Verfahren von Gewerkschaften ,,betreut".

Ich freue mich auf konstruktiven fachlichen Austausch.