Vergütung der regulären Arbeitszeit neben dem Feiertagszuschlag

Begonnen von tm77, Heute um 17:22

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tm77

Hallo zusammen, obwohl ich das Netz ausgiebig durchsucht habe, sind meine Fragen noch nicht endgültig beantwortet, vielleicht finde ich bei euch Antworten oder Anregungen.
Ich arbeite in Wechselschicht in einer Kommune. Unsere Jahres-Soll-Arbeitszeit orientiert sich an der offiziellen Jahressollarbeitszeit (253 Arbeitstage in 2026 in meinem Bundesland). Ein echtes Arbeitszeitkonto besteht nicht, vielmehr enthält unser Dienstplan einen Soll- und einen Ist-Zähler. An regulären Arbeitstagen (Mo-Fr) erhöht sich der Sollstand um eins, an Wochenenden bleibt er stehen, der Iststand erhöht sich um eins, wenn wir Dienst haben, damit haben wir prinzipiell die gleiche Jahresarbeitsleistung wie ohne Wechselschicht.
An gesetzlichen Feiertagen bekommen wir einen Feiertagszuschlag von 135% (ohne Freizeitausgleich), gleichzeitig erhöht sich sowohl der Soll- als auch der Istzähler um eins (wenn wir Dienst haben). Wenn wir regulär an diesen Tagen dienstfrei haben, bleiben beide Zähler unverändert. Damit wird kein Arbeitszeitüberschuss erwirtschaftet der abgesetzt werden muss (ohne Freizeitausgleich). Allerdings wird die zusätzliche Arbeitsleistung an diesen Feiertagen nicht vergütet, sondern wir bekommen lediglich den Zuschlag.
So habe ich z.B. in 2025 acht Feiertage gearbeitet, die reguläre Arbeitszeit in diesem Jahr betrug 250 Tage, ich hatte also 258 Arbeitstage. Über mein Gehalt wurden nach meinem Dafürhalten die 250 Tage bezahlt, zusätzlich bekam ich für die 8 Feiertage den Zuschlag von 135%, die zusätzlich geleistete Arbeitszeit wurde doch damit nicht vergütet??
Nach Meinung des AG ist durch den erhöhten Zuschlag (135% statt 35%) die Arbeitszeit abgegolten. Das erscheint mir jedoch unsauber, dann müsste man im TVÖD diese Unterscheidung jedoch nicht machen, dann würde es reichen, wenn es einen Zuschlag von 35% gibt, und man wählt, ob man die Arbeitsleistung abfeiert oder ausgezahlt bekommt? Dagegen spricht auch, dass der gezahlte Zuschlag erstens steuerfrei gezahlt wird und zum zweiten nicht nach meiner tatsächlichen Entwicklungsstufe ermittelt wird.
Kann mich hier jemand aufhellen??

Zweite Frage:
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Doch die Rechtsprechung bestätigt immer wieder, dass auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr als Feiertagsarbeit gilt, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde.
Sind jemanden Regelungen gemäß TVÖD bekannt, die dies bestätigen??

Dritte Frage:
Immer wieder findet man in der Rechtsprechung die Aussage, dass sogenannte ,,Hohe Feiertage" wie z.B. Ostersonntag oder Pfingstsonntag wie gesetzliche Feiertage bezgl. der Zuschlagsregelungen zu behandeln sind.
Ist jemanden eine verlässliche Regelung gemäß TVÖD bekannt??

Vielen Dank für eure Anregungen