Vergütung der regulären Arbeitszeit neben dem Feiertagszuschlag

Begonnen von tm77, 23.03.2026 17:22

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TVOEDAnwender

Die Abrechnung dürfte korrekt sein. Nach § 8 Abs. 1 TVöD erhältst du bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich neben dem Entgelt für die geleistete Arbeit einen Zeitzuschlag von 135 Prozent. Insgesamt sind das damit tatsächlich 235 Prozent. Die regulären 100 Prozent für deine Arbeitszeit sind aber bereits in deinem monatlichen Tabellenentgelt enthalten. Zusätzlich abgerechnet werden deshalb nur noch die 135 Prozent.

Diese 135 Prozent werden steuerlich aufgeteilt. Nach der Haufe-Kommentierung zum TVöD gelten 100 Prozentpunkte als steuerpflichtige Barabgeltung für den nicht gewährten Freizeitausgleich. Nur die verbleibenden 35 Prozentpunkte sind ein echter Feiertagszuschlag und können steuerfrei gezahlt werden. Deshalb stehen auf deiner Abrechnung zusätzlich 100 Prozent steuerpflichtig und 35 Prozent steuerfrei.
Die Grenze von 125 Prozent in § 3b EStG bedeutet lediglich, dass ein echter Feiertagszuschlag bis zu dieser Höhe steuerfrei sein kann. Sie führt aber nicht dazu, dass die gesamten tariflichen 135 Prozent steuerfrei sind. Die steuerpflichtige Abgeltung des entfallenen Freizeitausgleichs wird dadurch nicht zu einem steuerfreien Feiertagszuschlag.

Dass du einen Feiertagsdienst einmal an einen Kollegen abgegeben hast, ohne Minusstunden zu bekommen, betrifft nur die Dienstplanung und die Berechnung deiner Sollstunden. Daraus lässt sich für die Höhe oder die steuerliche Behandlung des Zuschlags nichts ableiten.

Es fehlt dir also keine weitere Zahlung von 100 Prozent. Du erhältst dein normales Tabellenentgelt sowie zusätzlich 100 Prozent steuerpflichtig und 35 Prozent steuerfrei. In der Summe entspricht das der tariflichen Vergütung von 235 Prozent für die am Feiertag geleisteten Stunden ohne Freizeitausgleich.