Wahlrecht und Treuepflicht

Begonnen von SonicBoom, Heute um 12:30

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SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:55Das, was Du hier wiederholt schreibst - nämlich, dass das Bundesverfassungsgericht eine rein äußerliche formale Verfassungstreue vom Beamten verlange -, ist sachlich falsch, Sonic, und eher die Sicht des Reichgerichts und dem herrschenden Rechtspositivismus der damaligen Zeit geschuldet, der im Rahmen des Grundgesetzes überwunden ist. Das Grundgesetz verlangt vom Beamten eine innere und äußere Bindung an seine Werte - also nicht nur ein entsprechendes Verhalten, das sich im Handeln zeigt -, so wie das Jogi präzise zusammenfasst. Dabei geht es gerade nicht um Gesinnung, sondern um Werte. Das ist auch der Grund, weshalb Teile der AfD wiederkehrend als Verdachtsfälle betrachtet werden müssen, da diese Teile wiederkehrend nicht für die Werte eintreten, die das Grundgesetz als Verfassungsrealität verlangt. Gesinnung ist dahingegen vielmehr das, was extremistische Lager auf der politischen Linken und Rechten wiederkehrend verlangen - genau darin liegt Teil ihres Extremismus -, nämlich um darin Gesinnung und Werte zu verwechseln, worin sich genau ihr Widerspruch zum Grundgesetz zeigt.

So ist es gleichfalls nur Gesinnung, anzunehmen, es würde ausreichen, dass der Beamte im Dienst nach Recht und Gesetz handelte und außerhalb des Dienstes tun und lassen könne, was er wolle, solange er damit nicht gegen Recht und Gesetz verstieße. Tatsächlich verlangt das Grundgesetz vom Beamten im Rahmen der Treuepflicht ein aktives Eintreten für die Werte des Grundgesetzes, die sich in Recht und Gesetz materialisieren, und zwar insbesondere und so also nicht nur in der beruflichen Tätigkeit.

Aktives Eintreten bedeutet dabei nicht ein reines formales Erdulden, sondern die innere und äußere Annahme der Werte des Grundgesetzes, die so auch im Privatleben gelebt werden müssen, indem sich der Beamte mit der Idee des Staates, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik, identifiziert. Darauf weist Jogi wiederholt berechtigt hin. Nicht anders kann bspw. das folgende Judikat gelesen werden:

"Es ist hier nicht abschließend zu entscheiden, was sich alles an Pflichten für den Beamten im einzelnen aus jener umfassenden Treuepflicht ergibt. Es genügt festzuhalten, daß jedenfalls zur Treuepflicht des Beamten als Kern die politische Treuepflicht gehört. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer 'unkritischen' Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, daß der Beamte den Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen! - unterstützen. Das Entscheidende ist, daß die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht - Staats- und Verfassungstreue - fordert mehr als nur eine formale korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift. Der Staat - und das heißt hier konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger - muß sich darauf verlassen können, daß der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für 'seinen' Staat zu tragen bereit ist, daß er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt - jetzt und jederzeit und nicht erst, wenn die von ihm erstrebten Veränderungen durch entsprechende Verfassungsänderungen verwirklicht worden sind." (BVerfGE 39, 334, 347 ff.; https://www.fallrecht.de/bv039334.html#:~:text=Die%20politische%20Treuepflicht%20%2D%20Staats%2D%20und%20Verfassungstreue,von%20Gruppen%20und%20Bestrebungen%20distanziert%2C%20die%20diesen).

Dass Teile der AfD grundlegende Werte des Grundgesetzes nicht teilen, dürfte unbestritten sein und braucht hier sicherlich nicht noch einmal diskutiert zu werden, da davon auszugehen ist, dass es hier niemanden gibt, der das bestreiten wollte. Nicht umsonst erfährt das Handeln des Abgeordneten Höcke, der gerichtlich bekanntlich ob seines Handelns als Faschist bezeichnet werden darf und der nach dieser gerichtlichen Entscheidung weiterhin gerne nicht zuletzt SA-Parolen zur Grundlage seiner Reden macht, regelmäßig keinen Widerspruch aus seiner Partei, womit ein aktives Eintreten gegen faschistisches Handeln hier dann nicht erkennbar wäre. Wer sich aber von jenem faschistischen Gedankengut nicht innerlich und äußerlich distanziert, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, für die Werte des Grundgesetzes einzutreten. Denn es waren die Gründungsväter und Gründungsmütter unseres Grundgesetzes - übrigens nicht wenige von ihnen zuvor durch die nationalsozialistischen Gewaltherrscher entrechtet, vertrieben, gefoltert und in sog. Schutzhaft genommen - und nicht die Sturmabteilung der NSDAP, die das Grundgesetz geschaffen und so die Werte unserer Bundesrepublik materialisiert haben.

Darüber hinaus ist wiederholt zurecht darauf hingewiesen worden, dass diese Diskussion, wie sie hier in den letzten Tagen geführt worden ist, de facto nichts mit dem Thema amtsangemessene Alimentation zu tun hat. Wer sie weiterhin führen möchte, sollte dafür einen eigenen Thread unter einer entsprechenden Überschrift anlegen, was hier im Forum jedem Nutzer freisteht. Weitere Beiträge, die ausschließlich - ob formal oder mit inneren Anteilnahme - die hier in den letzten Tagen geführte Diskussion weiterführen wollten, werden in diesem Thread nun gelöscht, da sie in jenem anderen problemlos fortgeführt werden könnten.

Du zitierst BVerfGE 39, 334 — aber nur die Hälfte. In derselben Entscheidung steht wörtlich: ,,Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, daß man diese habe, ist niemals eine Verletzung der Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist; dieser Tatbestand ist überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten zieht." Das steht nicht in einem Sondervotum, das steht im Beschluss des Zweiten Senats.
Die Treuepflicht verlangt mehr als eine kühle, distanzierte Haltung — ja, das steht da, und das hat niemand bestritten. Aber das BVerfG definiert im selben Atemzug, wo die Schwelle zur Pflichtverletzung liegt: bei nach außen tretendem Verhalten, bei Folgerungen, die sich manifestieren. Nicht bei einer inneren Haltung, die niemand überprüfen kann und niemand überprüfen darf.
Die Unterscheidung ,,Werte versus Gesinnung" klingt elegant, ist aber keine juristische Kategorie, die sich in der Entscheidung findet. Das BVerfG spricht von ,,Bereitschaft zur Identifikation" und konkretisiert sie durch beobachtbares Verhalten: Vorschriften beachten, Amt aus dem Geist der Verfassung führen, sich von verfassungsfeindlichen Gruppen distanzieren. Das ist der Maßstab. Und dieser Maßstab wird durch die geheime Stimmabgabe nicht berührt, weil Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sicherstellt, dass die Wahlentscheidung gerade kein nach außen tretendes Verhalten ist.

SwenTanortsch

Das Bundesverfassungsgericht hebt in der von mir zitierten Passage u.a. hervor: "Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt."

Das Anerkennen kann sowohl ein innere als auch ein äußerer Prozess sein, Sonic. Das Erkennen ist aber ein ausschließlich innerer Prozess, ist also eine kognitive Leistung - so wie die gesamte Passage eben ein aktives Eintreten für die Werte des Grundgesetzes fordert. Dabei kann aus den Werten des Grundgesetzes durchaus eine Gesinnung - weniger scharf formuliert: eine Weltanschauung resultieren -; allerdings kann aus einer Gesinnung ebenso wie aus einer Weltanschauung, die im erheblichen Maße nicht auf der Werteordnung des Grundgesetzes basiert, keine Haltung entspringen, die dauerhaft mit dem Beamtenstatus in Einklang zu bringen sein wird. Insofern kann man die Unterscheidung von "Werten" und "Gesinnung" durchaus vollziehen - das Bundesverfassungsgericht begreift die Grundrechte als die Materialisierung von Werten; jene sind also durchaus als juristisch zu begreifen -, wobei sie sicherlich auch anders oder komplexer vollzogen werden kann.

Um es am Beispiel des Abgeordneten Höcke zu verdeutlichen: Dass ihm gerichtlich attestiert worden ist, dass er als Faschist bezeichnet werden darf, hätte - um sowohl seine Haltung als auch sein Handeln als Beamten noch rechtfertigen zu können - eine erhebliche Distanzierung von den Handlungen von ihm erwarten lassen, die zu jener gerichtlichen Feststellung geführt hat. Sein danach fortgesetztes Handeln, nicht zuletzt das regelmäßige Hantieren mit SA-Parolen, werden über kurz oder lang dazu führen müssen, dass er aus dem Dienst entfernt wird. Sofern andere Beamte sich nicht von diesen Parolen glaubhaft aktiv distanzieren, sofern sie sich zu ihnen äußern müssen oder wollen, werden auch sie in Anbetracht, dass es hier nicht allein um faschistisches, sondern genuin nationalsozialistisches Gedankengut geht, das zugleich wesentlich zur SA gehörte, mit hoher Wahrscheinlichkeit als für den öffentlichen Dienst als ungeeignet zu betrachten sein. Denn anders kann die genannte Rechtsprechung nicht interpretiert werden in Anbetracht der Tatsache, dass die SA nicht nur, aber insbesondere bis mindestens zum 30. Juni 1934 ein maßgeblicher Faktor in der Zerstörung der Weimarer Republik und der Festigung der NS-Herrschaft durch Terror war:

"Die hergebrachte Treuepflicht des Beamten erhält unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, daß diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten (Art. 1 GG). Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, sie institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung, sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie (Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3, Art 91, Art. 98 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, daß der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren von der freien inneren Bindung seiner Beamten an die geltende Verfassung abhängt, zum Staatsdienst Bewerber zuläßt und im Staatsdienst Bürger beläßt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Der Beamte kann nicht zugleich in der organisierten Staatlichkeit wirken und die damit verbundenen persönlichen Sicherungen und Vorteile in Anspruch nehmen und aus dieser Stellung heraus die Grundlage seines Handels zerstören wollen. Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat kann und darf sich nicht in die Hand seiner Zerstörer geben." (BVerfGE 39, 334, 349; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039334.html)

Das, was Du oben ausführst, kann hier entsprechend für die genannten Personenkreise kaum durchschlagen, da in der wiederkehrenden aktiven Benutzung von SA-Parolen offensichtlich wird, dass die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der sie ausmachenden Werte des Grundgesetzes abgelehnt werden, das also keine freie innere Bindung an die Verfassung gegeben ist. Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat kann und darf sich entsprechend nicht in die Hand seiner Zerstörer geben, was bedeutet, dass er sich auch nicht in die Hand derer begeben darf, die wiederkehrend aktiv zeigen, dass sie die Hände der Zerstörer der ersten deutschen Demokratie befürworten.

Davon zu trennen - dort gebe ich Dir recht -, ist hingegen die Wahl der AfD in einer Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahl, da die AfD in jenen Fällen eine zur Wahl zugelassene Partei ist, von der darüber hinaus nicht auszugehen sein dürfte - mindestens unter disziplinarischen Gesichtspunkten (aber auch darüber hinaus; aber das spielte hier thematisch keine unmittelbare Rolle) -, dass alle ihre Wähler extremistisch wären, was nicht minder für alle ihre Mitglieder gelten dürfte. Denn sicherlich sind weder alle Wähler der AfD noch alle ihre Mitglieder Extremisten. Ein entsprechender Generalverdacht wäre nun wiederum nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und m.E. deshalb auch politisch problematisch.

Entsprechend gehe ich bspw. davon aus, dass Du offensichtlich mit der AfD sympathisierst, ggf. sogar einer ihrer Funktionäre bist, so wie Du davon ausgehen darfst, dass ich mit der AfD nicht zu schaffen habe und das auch zukünftig nicht haben werde. Aber nichtsdestotrotz wäre es m.E. wenig weiterführen, wenn wir nicht wenigstens versuchen würden, miteinander bei allem uns ggf. politisch Trennenden im Gespräch zu bleiben - denn dass während der gesamten Weimarer Zeit aus verschiedenen und also vielfachen Gründen zwischen großen und in ihrem Verlauf immer größer werdenden Teilen der Gesellschaft kein Gespräch mehr möglich war, hat in die Katastrophe der NS-Zeit geführt, die jeder AfD-Wähler und jedes AfD-Mitglied, die bei klarem Verstand sind, in Anbetracht des Zustands Deutschlands, Europas und der Welt nicht erst am 8. Mai 1945 als solche anerkennen werden. Dazu muss man sich nur anschauen, wie viel Individuen vor und nach dem 30. Januar 1933 ausgelöscht worden sind und wie wertvoll viele dieser Leben für sich und andere hätten werden können, wenn sie die Chance gehabt hätten, in Frieden und Freiheit selbstbestimmt ihr eigenes Leben zu leben. Das wird nicht zuletzt für viele Vorfahren von Lesern dieser Zeilen gelten in Anbetracht von sieben bis acht Millionen deutschen Kriegstoten, die sicherlich in ihrer großen Mehrzahl keine Täter waren.

Der Nationalsozialismus hatte nach 1945 zunehmend selbst unter vielen seiner vor 1945 aktiven Anhänger und Mitglieder auch deshalb vielfach keine Chance mehr, da sie seinen völligen Bankrott miterlebt haben. Während wir seit spätestens dem 8. Mai 1985 dabei vor allem wiederkehrend den völligen moralischen Bankrott des Zivilisationsbruchs im Blick haben, haben nicht wenige der früheren Anhänger den eigenen völligen Bankrott (und zwar weniger den völlig eigenen ethisch-moralischen Bankrott, sondern den tatsächlichen Verlust an Hab und Gut) nicht vergessen, auch deshalb ist nach und nach die noch zu Beginn der 1950er Jahre auf hohe Zustimmung in der westdeutschen Bevölkerung gestoßene These, der Nationalsozialismus sei eine gute Idee gewesen, die nur schlecht ausgeführt worden sei, mehr und mehr nicht mehr geteilt worden, eben weil große Teile der Bevölkerung und darin auch der ehemaligen Anhänger des Nationalsozialismus gelernt haben, welch hohes Gut Friede und Freiheit für das eigene Leben sind.

Wenn man die in ihnen wirkenden Traumata des Bombenkrieges in den eigenen Vorfahren erlebt hat oder erlebt, die ihn als Kinder erlebt haben, sollte man geimpft sein selbst schon gegen die Vorstellungen der konservativen Revolution, denen solche Abgeordneten des Schlages Höcke vielfach näherstehen als genuin nationalsozialistischen, weil genau diese Versatzstücke ein Denken im Völkischen bedeutete und weiterhin bedeutet, aus dem nur Unheil kommen kann, da sein Kern Verachtung ist, die zwangsläufig allein schon nicht mit Art. 1 GG vereinbar ist.

SonicBoom

Zunächst Anerkennung: Das ist die bisher differenzierteste Antwort in diesem Thread, und sie enthält einen Punkt, in dem wir übereinstimmen — nämlich dass die Wahl einer zugelassenen Partei kein Dienstvergehen darstellt und ein Generalverdacht gegen alle Wähler oder Mitglieder mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre. Damit ist die Kernfrage dieses Threads eigentlich beantwortet.
Was bleibt, ist deine Argumentation über die ,,freie innere Bindung" und die Frage, ob die Treuepflicht einen kognitiven, inneren Prozess erfasst, der über das äußere Verhalten hinausgeht. Du stützt dich dabei auf BVerfGE 39, 334. Das ist der richtige Fundort — aber dieselbe Entscheidung begrenzt die Treuepflicht enger, als du es hier darstellst.
Das BVerfG stellt in derselben Entscheidung klar: Die Treuepflicht fordert die Bereitschaft, sich mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren. Das schließe ausdrücklich nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse — innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln — einzutreten. An einer ,,unkritischen" Beamtenschaft hätten Staat und Gesellschaft kein Interesse.
Noch präziser: Das BVerfG differenziert in derselben Entscheidung ausdrücklich zwischen dem Inhalt der Treuepflicht und dem Tatbestand der disziplinarisch zu ahndenden Treuepflichtverletzung. Das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, sei nicht in jedem Fall eine Verletzung der Treuepflicht. Dieser Tatbestand sei erst dann überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehe.
Das ist der entscheidende Punkt: Es kommt auf Handlungen an, nicht auf vermutete innere Zustände. Das BVerfG verlangt ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung. Die bloße Sympathie mit einer zugelassenen Partei oder die Stimmabgabe für sie erfüllt dieses Kriterium nicht — weder nach dem Wortlaut der Entscheidung noch nach der gefestigten Rechtsprechung, die sich daraus entwickelt hat. Die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich eingestuften — wohlgemerkt: nicht verbotenen — Partei reicht nach mittlerweile gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht aus, um eine disziplinarisch zu ahndende Treuepflichtverletzung zu begründen. Sie dient lediglich als ein Indiz bei der individuellen Gesamtwürdigung. Wenn schon die Mitgliedschaft nicht reicht, dann kann die bloße Stimmabgabe — die geheim ist und von der niemand Kenntnis hat — erst recht keine Treuepflichtverletzung darstellen.
Was du mit Höcke und SA-Parolen anführst, ist juristisch ein völlig anderer Sachverhalt. Dort geht es um aktive, öffentliche, wiederkehrende Handlungen eines Funktionsträgers, die sich eindeutig gegen die FDGO richten. Das ist unstreitig ein Fall, in dem disziplinarische Konsequenzen in Betracht kommen. Aber diesen Extremfall zum Maßstab für die Frage zu machen, ob ein Beamter eine zugelassene Partei wählen darf, ist ein Kategorienfehler. Der Beamte, der am Sonntag seinen Stimmzettel ausfüllt, ist nicht Höcke. Die Rechtsprechung behandelt ihn nicht wie Höcke. Und das Grundgesetz schützt ihn davor, wie Höcke behandelt zu werden — durch das Wahlgeheimnis, durch die Wahlfreiheit, durch die Differenzierung zwischen innerem Überzeugtsein und äußerem Handeln, die das BVerfG in genau der Entscheidung vornimmt, die du zitierst.
Was in diesem Thread hingegen tatsächlich stattfindet, ist bemerkenswert: Beamte versuchen, anderen Beamten unter Berufung auf die Treuepflicht die Wahlentscheidung vorzuschreiben — während dieselben Dienstherren, für die wir alle arbeiten, ihre Seite des Treueverhältnisses fortgesetzt verletzen. Das BVerfG hat in den letzten Jahren wiederholt festgestellt, dass die Besoldung in zahlreichen Bundesländern verfassungswidrig zu niedrig ist. Die Alimentationspflicht — in derselben Systematik der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verankert wie die Treuepflicht selbst — wird vom Dienstherrn systematisch und wissentlich gebrochen. Wer also die Treuepflicht bemüht, um Kollegen das Wahlverhalten vorzuschreiben, sollte erklären können, warum diese Pflicht offenbar nur in eine Richtung gelten soll. Der Beamte soll dem Staat treu sein — aber der Staat muss dem Beamten nicht treu sein? Wer Frustration über die Verhältnisse als Argument für die Wahl bestimmter Parteien nicht gelten lassen will, muss erklären, warum der Dienstherr den Nährboden für diese Frustration ungestraft bereiten darf.
Dass du am Ende für Dialog wirbst und vor den Parallelen zur Weimarer Zeit warnst, nehme ich dir ab. Aber gerade weil dir an Dialog gelegen ist, solltest du anerkennen: Ein Dialog, in dem eine Seite der anderen vorschreibt, welche zugelassenen Parteien sie wählen darf, ist kein Dialog. Es ist eine Belehrung. Und die Bereitschaft, sie anzunehmen, schwindet nicht deshalb, weil die Belehrten unbelehrbar wären, sondern weil die Belehrung auf einer Rechtsgrundlage aufbaut, die es so nicht gibt.

SwenTanortsch

Das Problem der AfD ist ja, dass der Abgeordnete Höcke hier kein Extrem-, sondern ein Normalfall ist, der also weiterhin Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag ist, dessen Ausschlussverfahren als Normalfall also entsprechend vor bereits mehr als zehn Jahren eingestellt worden ist. Da nun wie zitiert die verfassungsmäßige Ordnung als wehrhafte Demokratie die Grundentscheidung der Verfassung beinhaltet, dass es ausgeschlossen ist, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren von der freien inneren Bindung seiner Beamten an die geltende Verfassung abhängt, zum Staatsdienst Bewerber zulässt und im Staatsdienst Bürger belässt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen, da es darüber hinaus gänzlich unerheblich ist, ob der Abgeordnete Höcke seine innere Verfassungsfeindschaft im Dienst oder außerhalb des Diensts auslebt, ist hier ein generelles Problem der AfD zu erkennen und kein extremer Ausnahmefall, als den Du ihn betrachten möchtest, Sonic. Vielmehr hat ihn Robin Alexander zurecht im letzten Jahr in einem bedenkenswerten Beitrag als nicht den führenden, aber doch den einflussreichsten Politiker der AfD bezeichnet (https://www.welt.de/politik/deutschland/article68c948df420d2a3ce3b51b2f/Hoeckes-eigentliches-Feindbild-ist-nicht-Merkel-sondern-Adenauer.html) und damit sein Gewicht für die AfD taxiert, das niemand innerhalb oder außerhalb der AfD abstreiten wird, denke ich.

Entsprechend hat eben auch jeder Beamte, der der AfD als Mitglied beitritt, ein Problem, und zwar spätestens, wenn er im und außerhalb seiner Dienstgeschäfte nicht hinreichend erkennen lässt, dass er anders als die Partei, deren Mitglied er ist, regelmäßig völlige innere Distanz zum Rechtsextremismus in der AfD bewahrt. Auch darauf dürften Jogis und auch Ausführungen anderer Forennutzer abgezielt haben, nämlich dass der Normalfall Rechtsextremismus in der AfD mindestens für Mitglieder jener Partei, sofern sie Beamte sind, ein erhebliches Problem darstellt, da es fraglich ist, wie man als Beamter in freier inneren Wahl an die Verfassung gebunden sein will, wenn man zugleich Mitglied einer Partei ist, die sich weder vom offen verfassungsfeindlichen Agieren des Thüringer Landesverbands distanziert, noch überhaupt verhindert hat, dass der Abgeordnete Höcke zu einem der, wenn nicht zum einflussreichsten Politiker der AfD geworden ist, der er weiterhin ist.

Und so wird am Ende sowohl aus Jogis als auch aus den Ausführungen weiterer Nutzer ein Schuh: Denn natürlich ist es keine "Gesinnungsschnüffelei", sondern Ausdruck der wehrhaften Demokratie, dass ein Beamter, der ausführt, dass er die AfD wählt und darüber hinaus aus Sicht des Dienstherrn den Verdacht erweckt, ggf. nicht hinreichend innerlich an die Verfassung gebunden zu sein, mindestens im Rahmen des Dienstrechts kontrolliert, ggf. auch überprüft wird. Denn genau das verlangt ja die wehrhafte Demokratie vom Dienstherrn. Nicht umsonst würde ja der Dienstherr auch mit jedem anderen Beamten so verfahren, der kein Mitglied einer Partei wäre, aber ansonsten Anlass für dieselben Verdachtsmoment böte. Denn da Parteien in Deutschland laut Art. 21 Abs. 1 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, das deutsche Volk sich darüber hinaus in Freiheit die geltende Verfassung selbst gegeben hat, wäre ja zu erwarten, dass eine Partei, die vorbehaltlos auf dem Boden des Grundgesetz stehen würde, den Abgeordneten Höcke bereits lange ausgeschlossen hätte, anstatt ihn de facto zu einem ihrer wichtigsten und einflussreichsten Repräsentanten werden zu lassen bzw. zu machen. Ich denke, auch darüber dürfte hier zwischen uns kein Dissens bestehen.

Entsprechend stellt also zusammengefasst allein die von einem Beamten vollzogene Wahl der AfD dienstrechtlich noch kein Verdachtsmoment dar; die kundgetane Wahl der AfD muss aber zwangsläufig zu einem entsprechenden Verdachtsmoment werden, wenn der Beamte darüber hinaus weitere gesichert rechtsextreme innere Ansichten zeigte oder entsprechende Handlungen innerhalb und außerhalb seiner Dienstgeschäfte vollzöge, um so die freie innere Bindung an die geltende Verfassung vermissen zu lassen. Entsprechend sind dann die ihm vorliegenden konkreten Verdachtsfälle vom Dienstherrn zu gewichten und abzuwägen, um zu einem verhältnismäßigen Ergebnis zu gelangen. Genau das ist die Pflicht des Dienstherrn, die sich ihm im Rahmen der wehrhaften Demokratie stellt und der er nicht ausweichen kann.

Die AfD hingegen oder die Personen oder Teile in ihr, die eben fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, würden von daher sich und den Beamten unter ihnen einen Gefallen tun, wenn sie sich von ihren rechtsextremistischen Teilen lösen würden, was sicherlich auch politisch vernünftig wäre, weil eine solche Partei dann tatsächlich eine Alternative für andere Parteien werden dürfte, die also koalitionsfähig wäre. Der Zeitpunkt dafür scheint allerdings lange verpasst zu sein, sodass die Partei zwar weiterhin zum Staubsauger des Frusts und der Wut im Land werden kann - aber bis auf Weiteres keine realistische Option hat, irgendwo mit in eine Regierung zu treten. Im Anbetracht ihres aktuellen Zustands ist es für mich nicht ganz ersichtlich, ob das mehr für sie selbst oder wohl doch eher für unser schönes deutsches Vaterland der größere Glücksfall ist.

Denn ob der beträchtlichen inneren Fliehkräfte, die zurzeit von steigenden Umfragewerten und tatsächlichen Wahlerfolgen überdeckt werden, dürfte es die Partei recht schnell ähnlich zerreißen wie bspw. Teile des BSW, sobald sie tatsächlich Regierungsverantwortung übernehmen würde, wobei das BSW ja eine beträchtliche Zahl an Verantwortungsträger besitzt, die schon zuvor über Regierungserfahrungen verfügt haben, was bei der AfD erheblich weniger bis gar nicht der Fall ist. Die traditionelle Heterogenität ihrer Basis würde für eine AfD in Verantwortung nicht zuletzt ob der nicht minder traditionellen Führungsschwäche der Bundesspitze eine offensichtlich erhebliche Gefahr darstellen. Auch deshalb unterbleibt ja weiterhin jede strategische Ausrichtung der Partei, ist sie weiterhin weitgehend ein nur heterogenes Konglomerat an Wähler- und Mitgliederprojektionen, ohne jede im politischen Regierungsgeschäft notwendige Idee oder zumindest ein irgendwo tragfähiges konsistentes Programm, für die oder das sie stände. Als Folge bleibt sie eher Spielball zunehmender Radikalisierung, als dass diese systematisch vorangetrieben werden würde, was für völkische Parteien in Deutschland - historisch betrachtet - ebenfalls eher der Regel- als der Ausnahmefall war. Sachliche Strukturlosigkeit bis hin zur weitgehenden programmatischen Beliebigkeit auf der einen Seite und der typische auch interne Sozialdarwinismus auf der anderen suggerieren eine Bewegung, die politisch weitgehend nur aus Zuckungen besteht.

Ergo: Wenn mal also als Protestwähler die AfD wählt und zugleich klarmacht, dass man den Hühnerhaufen an zumeist in anderen Parteien gescheiterten Existenzen in den Führungspositionen nicht besonders ernstnimmt, sich gleichzeitig von der extremistischen Rechtsesotherik des de facto weiterbestehenden Flügels inhaltlich fernhält, dürfte man tatsächlich dienstrechtlich wenig zu befürchten haben, denke ich.